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Verkehrsunfall – Wertminderung bei älterem Kraftfahrzeug mit hoher Laufleistung

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler – Az.: 32 C 915/11 – Urteil vom 13.06.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.325,72 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2011 zu zahlen sowie weitere 718,40 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2011 als nicht anrechenbare Kosten der vorgerichtlichen Interessensvertretung der Rechtsanwälte … zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 19%, die Beklagte zu 81 %.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.06.2011 im Bezirk des Amtsgerichtes Bad Neuenahr-Ahrweiler ereignet hat.

Am Unfalltag hatte die Klägerin ihr Fahrzeug ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellt. Die bei der Beklagten Versicherte kollidierte mit dem Fahrzeug. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren. Hierfür zahlte sie 7.593,15 EURO. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten insgesamt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.899,62 EURO geltend, der sich wie folgt zusammensetzt:

Reparaturkosten laut durchgeführter Rep.: 7.593,15 EURO

Wertminderung: 200,00 EURO

Wertverbesserung It. Sachverständigengutachten: – 400,00 EURO

Sachverständigengutachten M.: 795,87 EURO

Weiteres Sachverständigengutachten: 285,60 EURO

Nutzungsausfall (28 Tage x 50,00 EURO): 1.400,00 EURO

Auslagenpauschale: 25.00 EURO

Summe: 9.899,62 EURO

Auf die Reparaturrechnung erfolgte in der Folgezeit eine Rechnungsgutschrift in Höhe von 651,23 EURO, so dass insgesamt ein Betrag in Höhe von 9.248,39 EURO von der Klägerin geltend gemacht wurde. Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 6.372,63 EURO.

Eine weitere Zahlung lehnte sie ab. Der Sachverständigengutachten … hatte in seinem ursprünglichen Gutachten vom 21.06.2011 zu Unrecht vorgesehen, dass auch der Dachholm an der beschädigten Seite des Fahrzeuges der Klägerin zu ersetzen sei. Daraufhin hat er in seinem Ergänzungsgutachten eingeräumt, dass es sich hierbei um einen Eingabefehler im Berechnungsprogramm handelte. Im Übrigen hielt er an seinem ursprünglichen Gutachten fest. Auf Grund des Zweitgutachtens kam es zu der dargestellten Rechnungsgutschrift in Höhe von 651,23 EURO.

Unstreitig lag am klägerischen Fahrzeug ein Vorschaden im Bereich der hinteren rechten Seite im Bereich des Radkastens vor. Dieser wurde vom Sachverständigengutachter in seinem Sachverständigengutachten berücksichtigt, der hierfür eine Wertverbesserung in Höhe von 400,00 EU- RO ansetzte.

Die Klägerin behauptet, dass der Sachverständigengutachter M. in seinem Sachverständigengutachten vom 21.06.2011 die Reparaturkosten für das verunfallte klägerische Fahrzeug – mit Ausnahme der Kosten für den Dachholmen – richtig ermittelt habe. Insbesondere habe er richtigerweise eine Wertminderung in Höhe von 200,00 EURO und eine Wertverbesserung in Höhe von 400,00 EURO für den Altschaden an der linken hinteren Seitenwand angenommen. Der Vorschaden am klägerischen Fahrzeug sei fachgerecht instandgesetzt worden, bevor sich der streitgegenständliche Unfall ereignet habe. Der Abzug einer anteiligen Instandsetzung des Radhauses entbehre jeder Grundlage, da keine groben Instandsetzungsspuren am Radlauf und an der Seitenwand im Bereich des Altschadens zu sehen gewesen seien. Die durch den Unfall verursachten jetzigen Knicke und Eindellungen seien weit schwerwiegender als mögliche Restspuren aus der vorangegangenen Instandsetzung. Nicht zu beanstanden sei auch der vom Sachverständigengutachter angenommene differenzbesteuerte Wiederbeschaffungswert von 8.500,00 EURO. folglich sei der Klägerin der restliche geltend gemachte Schadensersatz zu erstatten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.875,76 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2011 zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 887,51 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem. 16.09.2011 als nicht anrechenbare Kosten der vorgerichtlichen Interessenswahrnehmung der Rechtsanwälte … zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der Vorschaden an der linken Seite nur notdürftig instand gesetzt worden sei. Die Beseitigung des Vorschadens hätte Aufwendungen in Höhe von wenigstens 2.737,00 EU- RO brutto erfordert. Dieser Betrag sei von der Schadenssumme abzuziehen. Der Wert des klägerischen Fahrzeuges habe auf Grund des Vorschadens allenfalls 4.500,00 EURO betragen. Folglich stehe der Klägerin kein Schadensersatzanspruch mehr zu. Auch schulde die Beklagte nicht die Erstattung von Mietwagenkosten für das beschädigte Fahrzeug. Weiterhin schulde die Beklagte nicht die Kosten für das Sachverständigengutachten, da dieses völlig unbrauchbar gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 19.01.2012, Blatt 62 der Gerichtsakten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 12.04.2011, Blatt 79 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.325,72 EURO gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin besteht nicht.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht es mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten ihres Autos in Höhe des Rechnungsbetrages zusteht, da die Reparatur nicht unwirtschaftlich war. Ausweislich der Feststellung des Sachverständigengutachters …, die das Gericht für nachvollziehbar hält, liegt der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges differenzbesteuert bei 7.000,00 EURO, so dass die Reparaturrechnung in Höhe von 7.593,11 EURO, von der ein Abzug in Höhe von 651,23 EURO vorgenommen wurde, nicht über der 130% Grenze liegt. Weiter kommt der Sachverständigengutachter in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die klägerische Reparaturrechnung dem Reparaturweg des Sachverständigengutachter … folgt und dies auch richtig ist. Schließlich kommt der Sachverständigengutachter in seinem Gutachten zu der nachvollziehbaren Feststellung, dass der Klägerin durch die Reparatur des zuvor vorhandenen Altschadens, der nicht ordnungsgemäß instand gesetzt war, eine Wertverbesserung in Höhe von 750,00 EURO entstanden ist. So kommt der Sachverständigengutachter zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass ausweislich seiner Feststellungen der Altschaden nicht ordnungsgemäß nachlackiert war und sich am Übergang zwischen Radlauf und Karosserie leichte Unregelmäßigkeiten befanden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Wertverbesserung kommt der Sachverständigengutachter hier nachvollziehbar zu einer Wertverbesserung in Höhe von 750,00 EURO. Dabei geht der Sachverständige davon aus, dass zur Beseitigung der minderwertigen Reparatur ein Betrag in Höhe von 1.500,00 EURO brutto notwendig gewesen wäre. Da es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um einen hochwertigen Pkw der Mittelklasse handelt sei die Berücksichtigung des hälftigen Anteils dieser Reparaturkosten, die 10 % des Fahrzeugwertes entsprächen, marktgerecht. Dies hält das Gericht für nachvollziehbar. Darüberhinaus kommt der Sachverständigengutachter in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass auf Grund der Laufleistung und des Alters des Pkw eine Wertminderung nicht mehr gegeben ist. Auch dies steht im Einklang mit der herrschenden Rechtssprechung zur Wertminderung. Das klägerische Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Unfalles bereits über 100.000 km gelaufen und acht Jahre alt. Nach herrschender Meinung entfällt bei solchen Fahrzeugen die Wertminderung (vgl. Palandt BGB, § 251, Rdnr. 16). Folglich steht der Klägerin aus der Reparaturrechnung vom 21.07.2011 nach Abzug der Rechnungsgutschrift und der Wertverbesserung ein Betrag in Höhe von 6.191,88 EURO zu.

Darüber hinaus hat die Klägerin auf Grund des vorgelegten Reparaturablaufplanes, der von Beklagtenseite nicht bestritten worden ist, einen Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 1.400,00 EURO für 28 Tage à 50,00 EURO.

Weiter steht der Klägerin auch die Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EURO zu sowie ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigengebühren der beiden Rechnungen in Höhe von 795,87 EURO sowie 285,60 EURO. Nach herrschender Meinung besteht ein Erstattungsanspruch auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (vgl. Palandt a. a. O., § 249 Rd.-Nr. 58 m. w. N.). Eine Erstattungspflicht besteht nur dann nicht, wenn das Gutachten wegen falschen Angaben des Geschädigten unbrauchbar ist. Dies ist hier nicht der Fall. Folglich steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die beiden Sachverständigengutachten zu, auch wenn der Sachverständigengutachter M. in seinem ersten Gutachten durch eine Fehleingabe den Ersatz des Dachholmens in die Berechnung des Schadens miteinbezogen hat.

Der Klägerin steht folglich insgesamt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.698,35 EURO zu, auf die die Beklagte vorgerichtlich 6.372,63 EURO gezahlt hat, so dass noch ein Anspruch in Höhe von 2.325,72 EURO offen steht.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286, 288 BGB.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 718,40 EU-RO ergibt sich aus einer 1,3fachen Gebühr aus dem Streitwert bis 9.000,00 EURO gem. §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Streitwert: 2.875,76 EURO

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