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Verkehrsunfall – Wiederbeschaffungswert bei abgrenzbaren Vorschäden

OLG Hamm – Az.: 31 U 115/19 – Beschluss vom 16.10.2019

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25.07.2019 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird.

Gründe

Die gegen das Urteil im Berufungsrechtszug erhobenen Einwendungen begründen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist auch keine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) durch unrichtige Rechtsanwendung ersichtlich. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Kläger keine ausreichenden tatsächlichen Grundlagen für den seiner (Total-)Schadensberechnung zugrunde liegenden Wiederbeschaffungswert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Das ist nach der zutreffenden und vom Landgericht herangezogenen obergerichtlichen Rechtsprechung auch bei abgrenzbaren Vorschäden und im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO erforderlich (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2018, 9 U 111/18, Rn. 3; OLG Celle, Urteil vom 08. Februar 2017 – 14 U 119/16 -, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2015 – I-1 U 116/14 -, Rn. 41, juris; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 257). Seiner Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Wiederbeschaffungswerts genügt der Geschädigte in einer solchen Konstellation allenfalls, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, die Vorschäden durch Schadensgutachten aktenkundig sind und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen die Vorschäden bekannt waren (OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 2014 – I-6 U 147/13 -, Rn. 26, juris; noch strenger: KG, Urteil vom 27.08.2015, 22 U 152/14, Rn. 44).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat die als solche unstreitigen, erheblichen Vorschäden aus den Jahren 2010, 2014 sowie aus Januar und August 2015 dem Schadensgutachter L gegenüber nicht offenbart. Dass dem Kläger sämtliche dieser teils massiven Vorschäden unbekannt waren, ist nicht ersichtlich. Dies fiele auch in seinen Risikobereich (vgl. KG, a.a.O., Rn. 39).

Die Vorschäden sind darüber hinaus nicht durch ein Privatgutachten, etwa die Schadensgutachten der anderen Unfallereignisse, unterlegt. Das Landgericht hat – ebenso wie die Beklagten – den Kläger auf seine Darlegungs- und Beweislast hingewiesen. Es konnten auch unabhängig davon, ob dies eine unzulässige Ausforschung dargestellt hätte, keine ergänzenden Feststellung mehr getroffen werden, da der Kläger den Mercedes zwischenzeitlich veräußert hat, so dass der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. T für sein Gutachten vom 02.01.2019 keine Untersuchungen dazu am Fahrzeug mehr durchführen konnte.

Der Kläger gesteht in der Berufungsbegründung zu, dass der Privatgutachter L in seiner Vernehmung durch das Landgericht bekundet hat, die rechte Fahrzeugseite nicht eingehend untersucht zu haben. Vorschäden seien dem Sachverständigen nach seiner Aussage nicht aufgefallen, zumal der Kläger darauf auch nicht hingewiesen habe. Es trifft darüber hinaus nicht zu, dass der Zeuge L ausgesagt hat, ein behobener Vorschaden an der rechten Fahrzeugseite hätte keinen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert gehabt. Der Zeuge hat ausweislich seiner protokollierten Aussage dies ausdrücklich auf „fachgerecht reparierte Vorschäden“ bezogen (Seite 3 oben, Bl. 186 d.A.). Dies wird – abgesehen davon, dass es bei einem angenommenen Wiederbeschaffungswert von knapp 15.000,- EUR unmittelbar einleuchtet – auch durch das Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens gestützt. Denn der Sachverständige Dipl.-Ing. T hat in seinem schriftlichen Gutachten bereits darauf hingewiesen, dass etwaige Kosten für eine nicht fachgerechte Lackierung der rechten Seite bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes in Abzug zu bringen wären. Nähere Feststellungen dazu und zu weiteren Abzügen wegen anderer unterlassener bzw. nicht fachgerechter Reparaturen konnte der Sachverständige entgegen der Berufungsbegründung wegen der inzwischen erfolgten Weiterveräußerung nicht treffen. Der Sachverständige hat auch nicht ausgeführt, dass die vorhandenen Lichtbilder zur Beurteilung von Art und Reparaturumfang der Vorschäden ausreichten. Im Gegenteil hat er daraus lediglich Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Lackierung entnehmen können. Andere Reparaturmängel sind selbstverständlich auf den Lichtbildern nicht zu erkennen. Auf dieser Grundlage lässt sich auch kein Mindestschaden schätzen.

III.

Nach alledem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch aus sonstigen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, erscheint gemäß § 522 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Beschlusswege sachgerecht.

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