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Verkehrsunfall  – wirtschaftlicher Totalschaden und Restwertangebot der gegnerischen Kfz-Versicherung

LG Itzehoe, Az.: 10 O 87/14, Urteil vom 22.01.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.619,91 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.596,64 € seit dem 2. April 2014 bis zum 2. Juni 2014, aus 7.613,07 € seit dem 3. Juni 2014 bis zum 19. Juni 2014 und aus 6.619,91 € seit dem 20. Juni 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die weitere Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 24.02.2014 gegen 11.30 Uhr kam es auf der L straße in S zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug des Klägers N mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. Als der Kläger verkehrsbedingt halten musste, fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten auf das klägerische Fahrzeug auf und beschädigte es im Heckbereich. Eine im Kofferraum des klägerischen Fahrzeugs befindliche, etwa 10 Jahre alte Wildwanne zerbrach, das Fahrzeug des Klägers erlitt wirtschaftlichen Totalschaden.

Noch am 24.02.2014 ließ der Kläger sein Fahrzeug von dem Privatsachverständigen R begutachten, welcher am 24. Februar 2014 ein schriftliches Privatgutachten erstellte und zu Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 25.754,01 € gelangte, bei einem Wiederbeschaffungswert mit Mehrwertsteuer von 21.000,00 € sowie einem Restwert mit Mehrwertsteuer in Höhe von 2.650,00 €.

Verkehrsunfall  - wirtschaftlicher Totalschaden und Restwertangebot der gegnerischen Kfz-Versicherung
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Der Privatgutachter führte zum Restwert inklusive Mehrwertsteuer wie folgt aus:

Der Veräußerungswert (Restwert) des beschädigten Kraftfahrzeuges wurde unter Berücksichtigung der Grundzüge der BGH-Urteile vom …bezogen auf den allgemeinen zugänglichen Markt ermittelt.

Nach der gängigen Rechtsprechung ist der Restwert auf den Preis abzustellen, der auf dem regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug üblicherweise zu erzielen ist.

Restwertbieter

Autohaus N I, St, … H, Te.: …

Gebot: 2.650,00 € incl. MwSt

Fa. R G, … El, Tel. … Gebot 2.160,00 € incl. MwSt

AH B H str. … P, Tel.: … Gebot 2.200,00 € incl. MwSt.

Der Kläger verkaufte seinen Pkw am 25.02.2014 für 2.650,00 € an den Betrieb Autohaus N und erwarb am 06.03.2014 über dieses Autohaus einen neuen Pkw. Die Zulassung des neuen Fahrzeugs erfolgte am Folgetag. Bis dahin nutzte der Kläger einen Mietwagen. Zudem erwarb er eine neue Wildwanne für 79,90 € inklusive Mehrwertsteuer.

Der Kläger hat bereits vorprozessual seinen Rechtsanwalt mit der Regulierung des ihm entstandenen Schadens beauftragt. Dieser hat am 28.02.2014 der Beklagten gegenüber die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers angezeigt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.06.2014 eine Klagschrift eingereicht mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.649,70 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 249 BGB aus 7.569,80 € seit dem 2. April 2014 und aus 89,90 € seit dem 3. Juni 2014 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an ihn restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Noch vor Zustellung der Klagschrift mit Schriftsatz vom 26.06.2014 erklärte der Kläger die teilweise Klagrücknahme mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.003,14 € wegen gezahlter Mietwagenkosten in Höhe von 963,14 € sowie der Zahlung für anteilige Kosten der Wildwanne in Höhe von 40,00 € am 20.06.2014.

Der Kläger begehrt mit der Klage noch Ersatz folgender Positionen:

Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert 17.647,06 € netto

abzüglich Restwert 2.226,89 €) 15.420,17 €

abzüglich gezahlter 8.823,53 € 6.596,64 €

Wildwanne 79,90 € brutto abzüglich am 20.06.2014 gezahlter 40,00 € 39,90 €

Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € abzüglich gezahlter 20,00 € 10,00 €

Hauptforderung: 6.646,54 €

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.064,00 €

abzüglich gezahlter 805,20 €

Restbetrag 258,80 €

Der Kläger beantragt jetzt noch, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.646,54 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.569,80 € seit dem 02.04.2014 bis zum 20.06.2014 und aus 89,90 € seit dem 03.06.2014 bis zum 20.06.2014 zu zahlen sowie aus 6.646,54 € seit dem 21.06.2014 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an ihn restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die geltend gemachte Forderung zu hoch sei, weil der Restwert des beschädigten Pkw nicht richtig ermittelt worden sei. Der Restwert habe 10.500,00 € brutto betragen entsprechend dem – unstreitig von der Beklagten dem Kläger unterbreiteten – Angebot zum Ankauf für das beschädigte Fahrzeug vom 07.03.2014. Die Mehrwertsteuer für die beschädigte Wildwanne sei nicht zu erstatten, zudem müsse sich der Kläger einen Abzug neu für alt entgegenhalten lassen. Die Kostenpauschale sei mit 20,00 € ausreichend, zudem ist sie der Auffassung, dass lediglich der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Kläger anzusetzen sei und insofern die außergerichtlichen Kosten bereits in erstattungsfähiger Höhe gezahlt worden seien.

Entscheidungsgründe

Die gem. §§ 23Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG, 32 ZPO vor dem Landgericht Itzehoe zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 7, 17 StVG, 249 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 Pflichtversicherungsgesetz in Höhe von insgesamt 6.619,91 Euro.

Dem Kläger ist bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Schaden entstanden, für den die Beklagte unstreitig in voller Höhe als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nach dem Verkehrsunfall vom 24.02.2014 haftet.

Aus diesem Grunde steht dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung des Sachschadens an dem Kraftfahrzeug in Höhe von 6.596,64 € zu.

Das Fahrzeug des Klägers erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Er hat einen Anspruch auf Erstattung des gesamten Wiederbeschaffungsaufwandes nach dem Verkehrsunfall. Dieser berechnet sich aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeuges. Unstreitig betrug der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges 17.647,06 € netto. Hier ist der Ansatz des Nettowertes gerechtfertigt, weil es sich bei dem Fahrzeug um ein solches handelt, das dem Geschäftsbetrieb des Klägers zuzuordnen ist, und er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Weiter ist unstreitig, dass der Kläger bei Verkauf des Fahrzeuges einen Restwert von 2.226,89 € netto erzielt hat, woraus ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 15.420,17 € folgt, von dem die Beklagte 8.823,53 € gezahlt hat, so dass eine Differenz von 6.596,64 € besteht.

Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Kläger keinen höheren Restwert anrechnen lassen. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB räumt dem Geschädigten nämlich die Ersetzungsbefugnis zu. Er ist Herr des Restitutionsgeschehens. Dabei unterliegt er jedoch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Schadensminderungspflicht. Der Kläger hat von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht und den Schaden im Wege der Beschaffung eines Neufahrzeuges behoben. Dieses stellt eine Form der Naturalrestitution dar, wobei bei der Bemessung des erforderlichen Betrages, den der Geschädigte zur Finanzierung des Aufwands für die Ersatzbeschaffung verlangen kann, der Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist.

Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2009, VersR 2010, 130, 131 m. w. N.). Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann. Wenn der Geschädigte einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zweck der Schadensregulierung beauftragt, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadenersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat und von wem diese stammen. Nur dann ist ersichtlich, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat. Im Regelfall soll der Sachverständige drei Angebote einholen.

Diesen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht das eingeholte Gutachten. Es enthält drei Angebote regionaler Anbieter, deren Anschriften und Telefonnummer genau bekannt sind und deren Preisangebot ebenfalls erkennbar ist.

Der Kläger hat daraufhin eines dieser drei Restwertangebote, das höchste, realisiert womit er dem Wirtschaftlichkeitspostulat Genüge getan hat und somit auch gegen seine Schadensminderungspflicht nicht verstoßen hat. Er kann demgegenüber nicht auf einen spezialisierten Restwertmarkt zu verweisen sein. Das Restwertangebot, auf das sich die Beklagte stützt, stammt weder von einem örtlichen Anbieter, noch wurde es rechtzeitig dem Kläger übermittelt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist dem Kläger nicht vorzuwerfen.

Zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Restwertangebotes hatte er bereits sein Fahrzeug veräußert. Der Kläger durfte auch auf die inhaltliche Richtigkeit des erstellten Gutachtens vertrauen. Es ist weder erkennbar, dass ihm insoweit ein Auswahlverschulden zur Last zu legen ist oder dass für ihn aus sonstigen Gründen gegenüber der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens Anlass zu Misstrauen bestand. Dazu hat die Beklagte mit Ausnahme des deutlich abweichenden Restwertangebotes des übermittelten Ankäufers nichts vorgetragen. Allein aus dieser Wertdifferenz jedoch ist ein Verschulden des Klägers nicht anzunehmen.

Der Geschädigte ist bei der Restwertermittlung auf das Gutachten eines Fachmannes angewiesen, dessen er sich bedient hat. Auf dessen Sachkunde muss er sich dann grundsätzlich auch vertrauen und darauf stützen dürfen. Bei anderer Sicht würde die dem Geschädigten – in § 249 Abs. 2 BGB – eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie in einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt werden. Die Restwertermittlung würde für den Geschädigten zu einem unkalkulierbaren Risiko werden, obwohl es von einem Sachverständigen vorgenommen worden ist. Dafür, dass der Kläger hier Grund gehabt hätte, der Wertschätzung des Sachverständigenbüros zu misstrauen oder dass es sich gar um Gefälligkeitsangaben handele, ist nichts ersichtlich. Auch der Umstand, dass der Kläger einen Preisnachlass bei dem Erwerb des Neufahrzeuges erhalten hat bei dem Ankäufer des Unfallautos, spricht per se nicht für diesen Umstand, zumal der Kläger den im gewährten Rabatt auch nachvollziehbar erläutern konnte. Der Umstand, dass der Kläger den Pkw bei einem Vertragshändler verkauft hat, wo er später sein neues Auto erwarb, ist nicht zu beanstanden und lässt nicht automatisch auf Absprachen oder ein falsches Gutachten schließen.

Vielmehr kommt es in der Praxis häufig vor, dass sich ein Vertragshändler, der schon langjährigen Kundenkontakt zur geschädigten Person hat, dem Geschädigten ein lukratives Angebot bei dem Erwerb eines neuen Fahrzeuges macht. Daraus einen Generalverdacht gegen solche Wettbewerber auszusprechen, die versuchen, ihre Kunden durch gute Angebote zu binden, ist nicht gerechtfertigt. Es müssen vielmehr darüber hinaus gehende, konkrete Tatsachen vorliegen, die Absprachen oder sonstige Gründe für die offensichtliche Unrichtigkeit eines Gutachtens nahelegen.

Der Restwertbetrag von brutto 10.500,00 €, den die Beklagte ermitteln ließ, war für den Kläger nicht maßgeblich, da ihm dieses Angebot erst am 11.03.2014 zuging, nachdem er sein Kfz bereits am 25.02.2014 verkauft hatte. Es kann dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden, mit der Veräußerung so lange zu warten, bis sich die Haftpflichtversicherung des Schädigers mit einem passenden Angebot beim Geschädigten meldet. Letztlich ist es auch im Interesse des Schädigers, dass sich der Geschädigte schnell um eine Schadensregulierung bemüht mit Veräußerung des alten Fahrzeuges und Erwerb eines neuen Fahrzeuges, um nicht für die Zwischenzeit entweder Mietwagenkosten beanspruchen zu können oder aber eine Nutzungsentschädigung.

Das von der Beklagten angeführte Argument, dass es sich bei den im Gutachten genannten Angebote nicht um ausreichend konkrete Angebote handelt, da jeweils lediglich die Firma, der Betrag und eine Telefonnummer angeführt ist, entkräftet die Beklagte selbst, indem sie Angebote gleicher Qualität vorlegt. Weitergehende Forderungen stellt auch die überwiegende Rechtsprechung nicht.

Neben dem Anspruch auf Erstattung des Sachschadens des Pkw hat der Kläger auch noch einen Anspruch auf Erstattung der Wildwanne, die unstreitig bei dem Verkehrsunfall beschädigt worden ist. In Anbetracht des Alters von ca. 10 Jahren muss sich der Kläger jedoch einen Abzug neu für alt entgegenhalten lassen, den das Gericht unter Anwendung von § 287 ZPO mit einem Drittel schätzt, also 26,63 Euro. Somit hat der Kläger insgesamt gegen den Beklagten insoweit einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 53,27 Euro, von dem die Beklagte bereits 40,00 Euro gezahlt hat, so dass ein Restbetrag von 13,27 Euro noch zu beanspruchen ist.

Der Kläger ist jedoch insoweit auch berechtigt die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen, denn die Wildwanne ist seinem Privatbereich als Jäger zuzuordnen, nicht seiner beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit.

Daneben hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Kostenpauschale, die jedoch mit 20 Euro ausreichend bemessen und bereits reguliert ist. Auch insoweit findet § 287 ZPO Anwendung. Vorliegend hat der Kläger bereits wenige Tage nach dem Verkehrsunfall seinen späteren Prozessbevollmächtigten bereits vorgerichtlich mit der Regulierung beauftragt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Rechtsanwalt des Klägers noch im Februar 2014, also nur vier Tage nach dem Verkehrsunfall ein erstes Anspruchsschreiben verfasst hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger 20 Euro übersteigende Kosten angefallen sind.

Grundsätzlich hat der Kläger auch einen Anspruch auf Regulierung der außergerichtlichen Tätigkeit seines Anwaltes.

Der Kläger kann hier jedoch nur die Regulierung der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit nach Nr. 2300 VV-RVG auf Basis einer Geschäftsgebühr in Höhe der 1,3-fachen Regelgebühr i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG erhalten. Bei der vorliegenden Tätigkeit handelt es sich um die Regulierung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls bei unstreitiger Haftungsquote, bei dem lediglich einzelne Schadenspositionen zwischen den Parteien streitig waren. Ob der Sachverhalt den Kriterien eines durchschnittlichen Sachverhalts oder einer umfangreichen und schwierigen Tätigkeit entspricht, ist durch das Gericht voll überprüfbar. Dieses ist hier zu verneinen, so dass dem Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als die 1,3-fache Regelgebühr zusteht. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit ist hier nicht ersichtlich.

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus § 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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