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Verkehrsunfall – Zuordnung von Schäden zum Unfallereignis bei bestrittenen Vorschäden

AG Hamburg-Altona – Az.: 318c C 288/10 – Urteil vom 26.01.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn die Beklagten leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Taxiunternehmen. Als Eigentümerin des Fahrzeugs VW Touran mit amtl. Kennzeichen … macht die Klägerin Ansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 20.6.2010 in Hamburg am Platz der Republik, Ecke Museumstraße ereignet hat.

Fahrer des klägerischen Fahrzeugs war der bei der Klägerin angestellte … . Dieser befuhr den Platz der Republik in Richtung Holländische Reihe. In Höhe der Fußgängerampel musste er verkehrsbedingt hinter dem von dem Beklagten zu 1) geführten, bei der Beklagten zu 3) versicherten Fahrzeug der Beklagten zu 2) halten. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß der linken hinteren Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeugs mit der rechten Seite des klägerischen Fahrzeugs.

Kurz darauf meldete der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs unter 110 bei der Polizei einen Unfall mit Fahrerflucht.

Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen und ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1) bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum Az. … eingeleitet.

Die Klägerin holte in der Folge hinsichtlich der Schäden an ihrem Fahrzeug das als Anlage K2 zur Akte gereichte Gutachten vom 5.7.2010 des … ein, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit 24.6.2010 ließ die Klägerin die Beklagte zu 3) auffordern, die uneingeschränkte Eintrittspflicht zu erklären. Den ihr entstandenen Schaden bezifferte die Klägerin in einem weiteren Schreiben ihre Prozessbevollmächtigten sodann auf insgesamt 3.654,47 €, wobei sich dieser aus den gutachterlich ausgewiesenen Reparaturkosten von 3.165,07 netto, den Sachverständigenkosten von 473,30 € sowie einer angenommenen Schadenspauschale von 25 € zusammensetzte.

Die Klägerin behauptet, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs habe an der Fußgängerampel Platz der Republik/Museumsstraße vor dem klägerischen Fahrzeug gestanden. Nachdem der Beklagte zu 1) mehrere Grünphasen verstreichen lassen hatte, habe sich der … entschlossen mit dem klägerischen Fahrzeug vorbeizufahren. Gerade als er zu diesem Zweck ausgeschert sei, sei der Beklagte zu 1) rückwärts gefahren und mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert. Der Beklagte zu 1) habe sich sodann – ohne sich um den Unfall zu kümmern – mit überhöhter Geschwindigkeit vom Unfallort entfernt. Der … sei ihm sofort gefolgt, habe die Verfolgung jedoch an einer für ihn roten Ampel abbrechen müssen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten als Gesamtschuldner vollumfänglich für den entstandenen Schaden einzustehen. Das Fahrzeug habe unfallbedingt folgende Schäden erlitten: Der Stoßfänger sei verschrammt, der Kotflügel vorne rechts eingedrückt, das Gehäuse des Außenspiegels rechts zerbrochen, die Türen vorne und hinten rechts verschrammt und ebenso eingedrückt wie der Außenschweller rechts, die Schutzleisten seien verschrammt bzw. verformt und die Werbefolie sei beschädigt worden.

Verkehrsunfall - Zuordnung von Schäden zum Unfallereignis bei bestrittenen Vorschäden
Symbolfoto: Von tommaso79/Shutterstock.com

Die für die Reparatur gemäß Gutachten ausgewiesenen Kosten von 3.165,07 € hätten die Beklagten ebenso zu erstatten wie die Sachverständigenkosten, die Kostenpauschale von 25 € sowie die vorgerichtlich in Höhe von 402,81 € angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin beantragte zunächst, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.654,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.2010 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 402,81 € zu zahlen. Nachdem die Klage dem Beklagten zu 1) nicht zugestellt werden konnte, nahm die Klägerin die gegen ihn gerichtete Klage zurück.

Mit Schriftsatz vom 26.10.2011 erweiterte die Klägerin die Klage sodann um weitere 1.200 €. Zur Begründung führt sie aus, dass das im Zwei-Schichtbetrieb eingesetzte Taxi 10 Tage lang repariert worden sei. Der hierdurch eingetretene Verdienstausfall sei mit 1.20 € pro Tag zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.654,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.2010 sowie weitere 1200 € Nutzungsausfall und außergerichtliche Kosten in Höhe von 402,81 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten das Unfallgeschehen und behaupten, die von der Klägerin reklamierten Schäden am Taxi seien nicht durch das Beklagten-Fahrzeug verursacht worden, insbesondere nicht dadurch, dass das Beklagtenfahrzeug rückwärts gefahren sei.

Vorsorglich bestreiten die Beklagten die Schadenshöhe, insbesondere die behaupteten Nettoreparaturkosten. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten fehle es zudem aufgrund einer Abtretung an der Aktivlegitimation der Klägerin, in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an der Darlegung, dass eine den Anforderungen des § 10 Abs. 1 RVG genügende Abrechnung erstellt und von der Klägerin (und nicht ihrer Rechtsschutzversicherung) ausgeglichen worden sei. Die Kostenpauschale sei zudem nur in Höhe von 20 € zuzusprechen.

Mit Nichtwissen bestreiten die Beklagten zudem, dass das Taxi im Zwei-Schichtbetrieb eingesetzt werde und die Reparatur 10 Tage gedauert habe.

Das Gericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … sowie zur Kompatibilität der Schäden aufgrund Beweisbeschlusses vom 14.4.2011 durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7.4.2011 (Bl. 69 ff. d. A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen … vom 10.10.2011 (Bl. 97 ff. d. A.) Bezug genommen.

Nachdem der Sachverständige in dem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zwar der Streifschaden weder aber der Schaden am hinteren Seitenschweller rechts noch der Schaden am rechten Außenspiegel dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen zugeordnet werden könne, berufen sich die Beklagten zu ihrer Verteidigung auf die sog.

Vorschadensrechtsprechung, wonach auch ein kompatibler Schaden nicht erstattet werden könne, sofern nicht kompatible Schäden im Schadensbereich vorlägen (wird ausgeführt im Schriftsatz vom 31.10.2011 und 2.1.2012).

Die Beklagten sind hingegen der Ansicht, die Vorschadensrechtsprechung könne vorliegend keine Anwendung finden (s. insbes. Schriftsatz vom 12.1.2012). Dies gelte umso mehr als ausweislich des als Anlage K3 vorgelegten Schadensgutachtens vom 5.7.2010 der eingedrückte Schweller als Altschaden angegeben worden sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 4.854,47 €, ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG oder § 823 BGB.

1) Zwar hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass es am 20.6.2010 zu einem Zusammenstoß des klägerischen und des Beklagtenfahrzeugs gekommen ist, für den die Beklagten jedenfalls mithaftbar zu machen sind. Die Klägerin vermochte jedoch nicht darzulegen und zu beweisen, dass der geltend gemachte Schaden an der rechten Fahrzeugseite alleine auf das streitgegenständliche Ereignis vom 20.6.2010 zurückzuführen ist. Da demnach völlig unklar ist, ob und wenn in welchem Umfang ein Schaden entstanden ist, ist die Klage aus folgenden Gründen abzuweisen, ohne dass es einer Erörterung der Haftungsquote bedürfte.

a) Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten vom 10.10.2011 zwar bestätigt, dass der Streitschaden an der rechten Fahrzeugseite vollständig kompatibel zu den Schäden am linken hinteren Eckbereich des Beklagtenfahrzeugs sei. Jedoch vermochte der Sachverständige auszuschließen, dass die gleichfalls geltend gemachten Schäden am rechten Außenspiegel und am rechten Seitenschweller hinten auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen seien. Diese nachvollziehbar begründeten Erkenntnisse des für seine Sorgfalt und Kompetenz gerichtsbekannten Sachverständigen macht sich das erkennende Gericht zu eigen.

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b) Daraus folgt jedoch nicht nur, dass die Beklagten nicht für die nichtkompatiblen Schäden einzustehen hätten; vielmehr entfällt angesichts dessen der Schadensersatzanspruch in gänze. Insofern gilt wie etwa das OLG Köln (VersR 1999, 865) festgestellt hat, folgendes: Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Unfallfahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn aufgrund des Vorschadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind (OLG Köln, a. a. O.).

c) Diese Voraussetzungen liegen vor. Nicht nur steht aufgrund des Gutachtens fest, dass nicht kompatible Unfallschäden vorliegen, auch hat die Klägerin bis zuletzt keine Angaben dazu gemacht wie es zu den Vorschäden gekommen ist. Dies gilt im übrigen auch für den als Zeugen vernommenen …, der dem Gericht gegenüber vielmehr erklärte, dass sich das Fahrzeug noch am Tag vor dem Unfall in einem „einwandfreien“ Zustand befunden habe. Angesichts dessen, dass völlig unklar ist, wie die nicht kompatiblen Schaden entstanden sind, kann das Gericht auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgehen, dass es sich bei dem seitlichen Streifschaden um einen genau abgrenzbaren Teil des Schadens handelt, der ausschließlich auf die hier streitgegenständliche Kollision zurückzuführen ist. Dieser Gewissheit steht entgegen, dass die Schäden allesamt auf der rechten Fahrzeugseite eingetreten sind, und etwa der Streifschaden im hinteren Türbereich in selber Höhe liegt wie der Schaden am unteren Seitenschweller.

d) Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin anders als von ihr im (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 12.1.2012 behauptet, auch nicht die streitgegenständliche Eindellung des Seitenschwellers vor der Schadensbegutachtung als Vorschaden angegeben hat. Angegeben (und zwar als Alt- und nicht als Vorschaden) wurde lediglich eine Eindellung des Schwellers „links“, nicht aber die streitgegenständliche Eindellung auf der rechten Seite. Selbst wenn die Eindellung angegeben worden wäre, änderte dies indes nichts an den verbleibenden Zweifeln, die daraus resultieren, dass die rechte Seite des Fahrzeugs offensichtlich bei einem anderen Ereignis bereits (vor)beschädigt worden ist. Denn dass die Klägerin diesen Schaden nicht sach- und fachgerecht beseitigt hat (s. hierzu LG Hamburg, Schadens-Praxis 2003, 21), ist unstreitig.

e) Da nach alldem unklar ist inwieweit der geltend gemachte Schaden auf das vorliegende Unfallereignis zurückzuführen ist, haben die Beklagten weder die geltend gemachten Reparaturkosten noch den mit der Klagerhöhung geltend gemachten Verdienst-/Nutzungsausfall zu tragen. Der Anspruch auf Erstattung (ggf. anteiliger) Sachverständigenkosten für das Schadensgutachten vom 5.7.2010 entfällt, da die Klägerin es unterlassen hat, die Vorschäden am Außenspiegel und dem Seitenschweller hinten rechts, mitzuteilen. Das Gutachten ist für die Schadensregulierung daher unbrauchbar (vgl. OLG Hamm, NZV 1993, 228 f.).

2) Die Nebenforderungen, einschließlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten entfallen mit dem Hauptanspruch.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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