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Verkehrsunfall zwischen abbiegendem Traktor und überholendem Pkw

Ein Traktorfahrer wird beim Abbiegen von einem überholenden PKW erfasst – beide Fahrer verletzen die Verkehrsregeln. Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste nun die Schuldfrage klären und entschied, dass beide Fahrer für den Unfall verantwortlich sind. Der PKW-Fahrer trägt jedoch die größere Schuld, da er trotz Überholverbot zum Überholen ansetzte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 24.04.2024
  • Aktenzeichen: 1 U 116/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin zu 1): Beteiligte am Unfall, beansprucht Schadensersatzwirkung für Fahrzeugschäden und künftige Schäden aus einem Verkehrsunfall. Argumentiert mit Quotenvorrecht bei Schadensregulierung.
  • Kläger zu 2): Beteiligte am Unfall, beansprucht Schmerzensgeld und Kosten für eingesetzte Betriebshilfe. Geltend gemacht wird ein Mitverschulden von 1/3.
  • Beklagte: Insgesamt zwei Beklagte, verklagt auf Schadensersatz als Folge des Unfalls. Argumentieren gemeinsam für eine Mithaftung der Kläger.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger forderten Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls. Klägerin zu 1) verlangte Ersatz für Fahrzeugschäden und mögliche künftige Erhöhungen der Versicherungskosten. Kläger zu 2) verlangte Schmerzensgeld und Erstattung von Kosten für eine Betriebshilfe.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Verteilung der Haftung nach einem Verkehrsunfall, insbesondere um die Frage, ob die Beklagten für den gesamten Schaden haften oder ob eine Mithaftung der Kläger zu berücksichtigen ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagten haften als Gesamtschuldner für 2/3 der Schäden, nicht für die volle Haftung. Klägerin zu 1) erhält weitere 17.120,69 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.133,56 €. Kläger zu 2) erhält 4.518,56 € sowie anteilige Anwaltskosten von 540,50 €.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass der Unfall überwiegend von den Beklagten verursacht wurde, jedoch eine Mithaftung der Kläger um 1/3 besteht. Der überholende Beklagte missachtete ein Überholverbot, während der abbiegende Kläger die zweite Rückschaupflicht verletzt hatte. Das Quotenvorrecht der Klägerin und die Ermittlung des Schmerzensgeldes wurde unter Berücksichtigung selbstständiger Schadenspositionen bestätigt.
  • Folgen: Die Beklagten müssen die festgesetzten Beträge zahlen. Die Haftung wurde zu 2/3 zu Lasten der Beklagten geregelt, was in zukünftigen vergleichbaren Fällen als Orientierung dienen kann. Die Berufung der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg, und die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Verkehrsunfall zwischen Traktor und Pkw: Rechtliche Aspekte und Versicherungsfragen

Ein Verkehrsunfall zwischen einem abbiegenden Traktor und einem überholenden Pkw kann sowohl rechtliche als auch versicherungstechnische Fragen aufwerfen. Die Straßenverkehrsordnung legt klare Regeln für das Fahrverhalten im Straßenverkehr fest, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Bei diesen Unfällen stehen oft unterschiedliche Unfallursachen im Raum, die von der Geschwindigkeit bis hin zur Einhaltung der Vorfahrtsregelungen reichen können. Ein präzises Unfallbericht schreiben kann entscheidend sein, um den Vorfall richtig zu bewerten.

Die Rechtslage bei Unfällen ist komplex und variiert je nach den beteiligten Fahrzeugen sowie den Umständen des Geschehens. Dabei ist es wichtig, die Schadensmeldung korrekt zu behandeln, um einen Versicherungsfall zu klären. Im Folgenden wird ein konkreter Fall näher betrachtet und analysiert, um die rechtlichen Aspekte und die unterschiedlichen Perspektiven zu beleuchten.

Der Fall vor Gericht


Mithaftung bei Traktorunfall: OLG Zweibrücken verteilt Haftungsquoten neu

Haftungsverteilung bei Traktor-Pkw-Unfall
Ein Verkehrsunfall zwischen einem abbiegenden Traktor und einem überholenden Pkw führt zur Neuverteilung der Haftungsquoten, da beide Fahrer Pflichtverletzungen begingen. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem Berufungsverfahren die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall zwischen einem Traktor und einem PKW neu geregelt. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass beide Fahrzeugführer zum Unfall beigetragen haben und legten eine Haftungsquote von zwei Dritteln zu Lasten der beklagten PKW-Seite fest.

Unfallhergang und Pflichtverletzungen beider Seiten

Der Unfall ereignete sich, als der Traktorfahrer nach links abbiegen wollte und dabei von einem PKW überholt wurde. Der Traktorfahrer hatte zwar rechtzeitig den Blinker gesetzt, unterließ jedoch die vorgeschriebene zweite Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegevorgang. Nach den gutachterlichen Feststellungen hätte er das überholende Fahrzeug bei ordnungsgemäßer Rückschau etwa 1,7 Sekunden vor der Kollision wahrnehmen und vom Abbiegemanöver Abstand nehmen können.

Der PKW-Fahrer wiederum verstieß gegen zwei wesentliche Verkehrsregeln: Er überholte trotz eines bestehenden Überholverbots und missachtete das Verbot, bei unklarer Verkehrslage zu überholen. Das Überholverbot galt auch für den Traktor, da dieser bauartbedingt schneller als 25 km/h fahren konnte.

Abwägung der Betriebsgefahren und Pflichtverletzungen

Bei der Bewertung der Haftungsanteile berücksichtigte das Gericht die erhöhte Betriebsgefahr des 2,25 Meter breiten Traktors, der sich auf der nur 3 Meter breiten Fahrbahn nicht deutlich zur Fahrbahnmitte einordnen konnte. Auf der anderen Seite werteten die Richter die doppelte Pflichtverletzung des PKW-Fahrers beim Überholen als schwerwiegender.

Finanzielle Folgen für die Beteiligten

Die Neuverteilung der Haftungsquoten wirkt sich auf verschiedene Schadensersatzansprüche aus. Die Traktorbesitzerin erhält weitere 17.120,69 Euro für die Fahrzeugschäden, wobei ihr Quotenvorrecht als Kaskoversicherungsnehmerin berücksichtigt wurde. Der verletzte Traktorfahrer bekommt ein zusätzliches Schmerzensgeld von 3.000 Euro sowie Betriebshilfekosten von 1.518,56 Euro zugesprochen.

Bleibende Verletzungsfolgen beim Traktorfahrer

Der Traktorfahrer erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen, darunter mehrfache Rippenbrüche, eine Schlüsselbeinfraktur und eine Lungenkontusion. Nach zwei Krankenhausaufenthalten und Operationen blieb eine dauerhafte Erwerbsminderung von 5 Prozent zurück, bedingt durch Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter und weitere Beschwerden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei einem Verkehrsunfall zwischen abbiegendem Traktor und überholendem PKW kann auch der Traktorfahrer mitverantwortlich sein, wenn er die vorgeschriebene zweite Rückschau vor dem Abbiegen unterlässt – selbst wenn der PKW-Fahrer ein Überholverbot missachtet. Das OLG Zweibrücken sieht in solchen Fällen eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Überholenden als angemessen an, wenn der Abbiegende rechtzeitig geblinkt hat.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einen Unfall als abbiegender Traktorfahrer verwickelt werden, können Sie selbst dann Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Sie eine Mitschuld trifft. Bei korrektem Blinken aber unterlassener zweiter Rückschau müssen Sie in der Regel nur ein Drittel des Schadens selbst tragen. Ihre Vollkaskoversicherung greift dabei vorrangig – erst danach kommen die Ansprüche gegen den Unfallgegner zum Zuge. Auch bei einer Mithaftung können Sie Schmerzensgeld erhalten, dieses wird dann entsprechend der Haftungsquote gekürzt. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist eine genaue Dokumentation des Unfallhergangs wichtig, insbesondere ob und wann Sie den Blinker gesetzt haben.


Benötigen Sie Hilfe?

Verkehrsunfälle mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erfordern eine besonders sorgfältige rechtliche Bewertung – gerade wenn es um die Frage der Haftungsverteilung geht. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren die spezifischen Umstände Ihres Falls und setzen sich für eine faire Schadensregulierung ein. Mit unserer langjährigen Expertise im Verkehrsrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen und eine optimale Lösung für Ihre Situation zu finden. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie verteilt sich die Haftung bei einem Unfall zwischen Traktor und PKW?

Die Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen Traktor und PKW richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge.

Grundsätzliche Haftungsverteilung

Bei einem Zusammenstoß zwischen Traktor und PKW wird die verschuldensunabhängige Betriebsgefahr beider Fahrzeuge berücksichtigt. Traktoren weisen aufgrund ihres hohen Gewichts und ihrer massiven Bauweise eine besondere Betriebsgefahr auf.

Besondere Sorgfaltspflichten

Der Traktorfahrer unterliegt einer doppelten Rückschaupflicht beim Linksabbiegen. Er muss sich sowohl vor dem Einordnen als auch unmittelbar vor dem Abbiegevorgang vergewissern, dass dieser gefahrlos möglich ist.

Konkrete Haftungsquoten

Die Rechtsprechung zeigt unterschiedliche Haftungsverteilungen je nach Unfallhergang:

  • Bei Missachtung des Überholverbots durch den PKW-Fahrer und Verletzung der Rückschaupflicht durch den Traktorfahrer wird häufig eine Haftungsquote von 75% zu 25% zu Lasten des PKW-Fahrers festgelegt.
  • Eine Alleinhaftung des Traktorfahrers kann entstehen, wenn technische Mängel wie ein defekter Blinker vorliegen und dem PKW-Fahrer kein Fahrfehler nachgewiesen werden kann.

Besonderheiten der Gespannhaftung

Bei Unfällen mit Traktorgespannen haften Zugmaschine und Anhänger im Außenverhältnis als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis trägt in der Regel der Halter des Zugfahrzeugs die Haftung, sofern nicht ein höherer Verursachungsanteil des Anhängers nachgewiesen werden kann.


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Welche Versicherungen zahlen nach einem Unfall mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen?

Bei einem Unfall mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen greift zunächst die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie übernimmt Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die anderen durch den Gebrauch des landwirtschaftlichen Fahrzeugs zugefügt werden.

Schäden am eigenen Fahrzeug

Wenn Sie Schäden am eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeug absichern möchten, kommen zwei Versicherungsarten in Betracht:

Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden durch Diebstahl, Brand, Explosion sowie Glasbruch ab.

Die Vollkaskoversicherung übernimmt zusätzlich selbstverschuldete Unfallschäden am eigenen Fahrzeug sowie Vandalismusschäden.

Besonderheiten bei der Schadensregulierung

Wenn der Traktor zum Unfallzeitpunkt als reine Arbeitsmaschine eingesetzt wurde und nicht als Transportmittel, greift die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht. In diesem Fall können Schäden über die Betriebshaftpflichtversicherung reguliert werden.

Spezielle Versicherungssituationen

Bei Schäden durch Bedienungsfehler oder Ungeschicklichkeit während des Arbeitseinsatzes springt die Maschinenversicherung ein. Diese ist besonders wichtig für teure landwirtschaftliche Spezialmaschinen wie Mähdrescher.

Wenn mehrere landwirtschaftliche Fahrzeuge in Ihrem Betrieb versichert werden müssen, bietet sich eine Kfz-Flottenversicherung an. Diese kann kostengünstiger sein als Einzelversicherungen und vereinfacht die Verwaltung.


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Welche besonderen Verkehrsregeln gelten für das Überholen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen?

Für das Überholen von Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Fahrzeugen gelten die grundlegenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung mit einigen besonderen Aspekten.

Grundvoraussetzungen für das Überholen

Der Überholvorgang ist nur zulässig, wenn während des gesamten Manövers jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen werden kann. Dabei muss das überholende Fahrzeug mit wesentlich höherer Geschwindigkeit unterwegs sein.

Besondere Verkehrssituationen

Bei einer unklaren Verkehrslage besteht ein striktes Überholverbot. Dies gilt insbesondere, wenn:

  • ein Traktor den Blinker betätigt
  • sich das Fahrzeug einem Feldweg nähert
  • die Geschwindigkeit deutlich reduziert wird

Rechtliche Besonderheiten

In manchen ländlichen Gebieten existieren Zusatzbeschilderungen, die das Überholen von Traktoren trotz allgemeinem Überholverbot erlauben. Dies betrifft jedoch ausschließlich Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, die durch ein entsprechendes Schild gekennzeichnet sind.

Pflichten der Verkehrsteilnehmer

Traktorfahrer müssen nach der Straßenverkehrsordnung an geeigneten Stellen ihre Geschwindigkeit ermäßigen oder notfalls anhalten, wenn nur so mehreren nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen ermöglicht werden kann.

Bei einem links abbiegenden Traktor darf ausnahmsweise rechts überholt werden, wenn der Traktorfahrer seine Abbiegeabsicht eindeutig angezeigt und sich entsprechend eingeordnet hat.


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Welche Sorgfaltspflichten hat ein Traktorfahrer beim Abbiegen?

Traktorfahrer haben beim Abbiegen besondere Sorgfaltspflichten zu beachten, die sich aus § 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ergeben:

Rechtzeitige und deutliche Ankündigung

Sie müssen das Abbiegen rechtzeitig und deutlich ankündigen. Dazu sind die Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) zu benutzen. Stellen Sie sich vor, Sie fahren auf einer Landstraße und wollen in einen Feldweg abbiegen. Setzen Sie den Blinker frühzeitig, idealerweise etwa 150-200 Meter vor der Abbiegestelle.

Doppelte Rückschaupflicht

Traktorfahrer müssen eine doppelte Rückschaupflicht beachten. Das bedeutet:

  1. Vor dem Einordnen zum Abbiegen müssen Sie in den Rückspiegel schauen.
  2. Unmittelbar vor dem Abbiegen müssen Sie erneut den rückwärtigen Verkehr beobachten.

Wenn Sie beispielsweise nach links abbiegen wollen, schauen Sie zunächst in den Spiegel, bevor Sie sich zur Fahrbahnmitte einordnen. Kurz vor dem eigentlichen Abbiegevorgang werfen Sie nochmals einen Blick nach hinten, um sicherzugehen, dass kein Fahrzeug überholt.

Besondere Vorsicht bei eingeschränkter Sicht

Aufgrund der Größe und Bauart von Traktoren ist die Sicht oft eingeschränkt. Führen Sie zusätzlich einen Schulterblick durch, um den toten Winkel zu überprüfen. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie Anhänger oder Anbaugeräte mitführen, die die Sicht weiter einschränken können.

Anpassung der Geschwindigkeit

Reduzieren Sie Ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vor dem Abbiegen. Bedenken Sie, dass andere Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeitsreduzierung bei einem Traktor möglicherweise nicht sofort als Abbiegeabsicht erkennen.

Beachtung des Gegenverkehrs

Beim Linksabbiegen müssen Sie den Gegenverkehr durchfahren lassen. Achten Sie besonders darauf, wenn Ihr Anbaugerät beim Abbiegen auf die Gegenfahrbahn ragt. In diesem Fall dürfen Sie erst abbiegen, wenn die Gegenfahrbahn komplett frei ist.

Durch die Beachtung dieser Sorgfaltspflichten tragen Sie als Traktorfahrer wesentlich zur Verkehrssicherheit bei und minimieren das Risiko von Unfällen beim Abbiegen.


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Welche Schadensersatzansprüche bestehen nach einem Unfall mit Personenschaden?

Nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden stehen dem Geschädigten umfangreiche Schadensersatzansprüche zu. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 249 BGB, wonach der Schädiger verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestehen würde.

Materielle Schäden

Der materielle Schadensersatz umfasst sämtliche finanziellen Einbußen, die durch den Unfall entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere die Heilbehandlungskosten, die von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen sind. Bei Erwerbstätigen wird auch der Verdienstausfall während der Heilungsphase ersetzt.

Bei dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht zudem ein Anspruch auf Ersatz der verminderten Erwerbsfähigkeit. Dies gilt auch für zukünftige Einkommensverluste aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen.

Schmerzensgeld

Neben dem materiellen Schadensersatz steht dem Verletzten nach § 253 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Dieses dient dem Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden wie Schmerzen, psychische Belastungen und dauerhafte Beeinträchtigungen der Lebensqualität.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei werden insbesondere die Schwere der Verletzungen, die Dauer der Heilbehandlung und mögliche Dauerschäden berücksichtigt.

Durchsetzung der Ansprüche

Die Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung zu richten. Bei der Geltendmachung der Ansprüche muss der Geschädigte die unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen nachweisen.

Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor, kann dies zu einer Kürzung der Schadensersatzansprüche führen. Die Haftungsquote wird dabei nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag der Beteiligten bestimmt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Haftungsquote

Eine Haftungsquote legt fest, in welchem prozentualen Verhältnis mehrere Unfallbeteiligte den entstandenen Schaden tragen müssen. Sie wird vom Gericht festgelegt, wenn mehrere Parteien eine Mitschuld am Unfall haben. Die Quote basiert auf der Bewertung der jeweiligen Pflichtverletzungen und der Betriebsgefahr der Fahrzeuge. Gemäß § 17 StVG wird dabei das Verschulden der Beteiligten gegeneinander abgewogen. Im konkreten Fall wurde eine Quote von 2/3 zu 1/3 festgelegt, wobei der PKW-Fahrer den größeren Anteil tragen muss.


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Betriebsgefahr

Die Betriebsgefahr beschreibt das generelle Risiko, das von einem Kraftfahrzeug im Betrieb ausgeht, auch ohne dass ein Verschulden vorliegt. Sie ist in § 7 StVG geregelt und variiert je nach Fahrzeugart, Größe und technischen Eigenschaften. Bei der Unfallbewertung wird die spezifische Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge berücksichtigt. Im Fall wurde die erhöhte Betriebsgefahr des breiten Traktors auf schmaler Straße als Faktor einbezogen.


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Quotenvorrecht

Das Quotenvorrecht ist ein versicherungsrechtlicher Anspruch des Kaskoversicherungsnehmers. Es bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei der Schadensregulierung vorrangig seine eigenen Schäden ersetzt bekommt, bevor die Versicherung Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner geltend macht. Dies ist in § 86 VVG geregelt. Im Fall wurde das Quotenvorrecht der Traktorbesitzerin bei der Berechnung ihrer Schadensersatzansprüche berücksichtigt.


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Unklare Verkehrslage

Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer die Situation nicht eindeutig überblicken und einschätzen kann. Nach § 5 Abs. 2 StVO ist das Überholen bei unklarer Verkehrslage verboten. Dies gilt besonders wenn nicht erkennbar ist, ob andere Verkehrsteilnehmer ihre Richtung ändern werden oder Hindernisse auftauchen könnten. Im Fall hätte der PKW-Fahrer wegen der unklaren Situation nicht überholen dürfen.


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Erwerbsminderung

Die Erwerbsminderung bezeichnet die dauerhafte Einschränkung der Fähigkeit, durch Erwerbstätigkeit Einkommen zu erzielen. Sie wird in Prozent angegeben und ist im Sozialgesetzbuch VI geregelt. Bei Unfällen kann sie Grundlage für Schadensersatzansprüche sein. Eine Erwerbsminderung von 5% wie im Fall bedeutet eine messbare, dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden muss.


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Betriebshilfekosten

Betriebshilfekosten entstehen, wenn ein Selbstständiger oder Landwirt aufgrund von Verletzungen seinen Betrieb nicht führen kann und eine Ersatzkraft beschäftigen muss. Diese Kosten sind nach § 249 BGB als unfallbedingter Schaden erstattungsfähig. Im konkreten Fall wurden dem verletzten Traktorfahrer die Kosten für eine notwendige Vertretung in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zugesprochen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen. Er besagt, dass, wer einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen hat. Der Zusammenhang zum konkreten Fall zeigt sich darin, dass die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls, der zu den geltend gemachten Schäden führte, haftbar gemacht wurden und somit nach § 823 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind.
  • § 254 BGB (Mitverschulden): Dieser Paragraph betrifft die Mitverursachung eines Schadens durch den Geschädigten. Bei einer Schadensersatzforderung muss berücksichtigt werden, inwieweit der Geschädigte selbst zum Entstehen des Schadens beigetragen hat, was in Form einer Quotenregelung erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde die Haftung der Beklagten unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers zu 2) von 1/3 bestimmt, was auf das Mitverschulden des Klägers hinweist.
  • § fahrzeug- und Betriebshaftpflichtversicherung: Dieser Paragraph regelt die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die zur Absicherung von Ansprüchen Dritter im Falle von Schäden im Straßenverkehr dient. Im vorliegenden Fall wird auf die Haftpflichtversicherung der Beklagten verwiesen, die für Schadensansprüche aus dem Unfall sowie für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufkommen muss.
  • § 402 BGB (Abtretung): Diese Regelung betrifft die Abtretung von Forderungen und ist relevant, wenn Ansprüche an Dritte, wie Sozialversicherungsträger, übergehen. Im Fall ist es wichtig, zu klären, dass künftige Schadensansprüche der Klägerin zu 1) nur erstattet werden, wenn sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen, was die Verantwortlichkeit der Beklagten weiter punktiert.
  • § 103 ZPO (Verurteilung zur Zahlung): Diesem Paragraphen ist die Verurteilung von Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz zu entnehmen. Das Gericht kann die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilen, die angefallenen Kosten zu tragen. Im gegebenen Fall wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern spezifische Beträge an Schadensersatz zu zahlen.

Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 116/23 – Urteil vom 24.04.2024


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