LG Zweibrücken – Az.: 3 T 33/14 – Beschluss vom 06.08.2014
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 25.06.2014 – 2 C 7/14 aufgehoben und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.058,17 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Die streitgegenständliche Verkehrsunfallsache fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Voraussetzung ist demnach, dass die unerlaubte Handlung mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht. Dieser notwendige Zusammenhang erfordert, dass die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung zum Arbeitsverhältnis der Parteien steht, sie in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Reibungen und Berührungspunkten ihre Ursache findet (BGH 7. 2. 1958 AP ArbGG 1953 § 2 Nr. 48; BAG 11. 7. 1995 AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 32; Koch in: Erfurter Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 2 Rn. 21). Ein solcher Zusammenhang ist insbesondere dann gegeben, wenn die unerlaubte Handlung bei gemeinsamer Arbeit erfolgt, etwa der Arbeitnehmer durch einen vom Arbeitskollegen herbeigeführten Arbeitsunfall verletzt oder in seinem Eigentum geschädigt wird, nicht aber, wenn der eigentliche Anlass familiäre Streitigkeiten sind. Ansprüche aus gemeinsamer Arbeit sind insbesondere dann gegeben, wenn Arbeitnehmer in einer Gruppe zusammen arbeiten, gleichgültig ob es sich um eine Betriebs- oder um eine Eigengruppe handelt (Schlewing in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 2 Rn. 108).
Hier streiten die Parteien um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der einzige Berührungspunkt zum Arbeitsverhältnis des Klägers und dem Versicherungsnehmers der Beklagten besteht darin, dass sich das Unfallgeschehen auf dem Betriebsparkplatz des Arbeitsgebers des Klägers sowie des Versicherungsnehmers der Beklagten ereignete. Da dieser Betriebsparkplatz – insoweit unstreitig – auch für Dritte frei zugänglich ist, finden Unfälle, die sich dort ereignen, ihre Ursache nicht in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich vielmehr um Verkehrsunfälle im öffentlichen Verkehrsraum. Die Kollision des Versicherungsnehmers der Beklagten mit dem parkenden Fahrzeug des Klägers steht auch in keiner inneren Beziehung zu der gemeinsamen Arbeit der beiden Unfallbeteiligten. Der Verkehrsunfall kann auch nicht auf Reibungen oder sonstige Umstände zurückgeführt werden, die im notwendigen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Unfallbeteiligten zu sehen ist.
Gegen die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 Abs. 1 ArbGG spricht auch, dass kein Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmern gegeben ist. Der Kläger und der Versicherungsnehmer der Beklagten sind zwar bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Der Kläger macht seine Ansprüche aber ausschließlich gegen die Haftpflichtversicherung des anderen Unfallbeteiligten geltend. Auch dies spricht gegen den engen Zusammenhang des streitgegenständlichen Unfallgeschehens mit dem Arbeitsverhältnis der beiden Unfallbeteiligten.
Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht entgegen, dass unerlaubte Handlungen, die auf dem gemeinsamen Weg zur Arbeit begangen werden, regelmäßig als im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehend angesehen werden (Schlewing, a. a. O., § 2 Rn. 109). Denn diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Da der gemeinsame Weg zur Arbeit, wie ihn z.B. Mitglieder einer Fahrgemeinschaft zurücklegen, im Zusammenhang mit der gemeinsamen Berufsausübung steht, können diese Ansprüche unter § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG gefasst werden. In vorliegendem Fall haben die Unfallbeteiligten allerdings den Arbeitsweg nicht gemeinsam zurückgelegt, sondern der Versicherungsnehmer der Beklagten ist mit dem parkenden Klägerfahrzeug kollidiert. Eine weitere Verbindung zum Arbeitsverhältnis der beiden Unfallbeteiligten besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da gemäß § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO anwendbar sind. Für die Kosten der Beschwerde gelten die §§ 91 ff. ZPO. Es besteht für die sofortige Beschwerde nach § 17a GVG auch keine gesetzliche Regelung, die die Auslagenerstattung ausschließt.