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Verkehrsunfall zwischen Fahrradfahrer mit defekter Bremse und PKW – Fahrer

Ein Radfahrer, der verbotswidrig auf dem Bürgersteig unterwegs war und mit einem aus einer Garagenausfahrt kommenden PKW kollidierte, muss für 70 Prozent der Unfallfolgen selbst aufkommen. Das Landgericht Hamburg wertete sein Fehlverhalten, darunter die hohe Geschwindigkeit und eine defekte Bremse, als gravierende Verkehrsverstöße. Der PKW-Fahrer trage hingegen nur eine geringe Mitschuld an dem Unfall.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Datum: 01.09.2023
  • Aktenzeichen: 306 S 35/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren bezüglich Haftungsanspruch aus einem Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Haftungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf dem rechten Bürgersteig und wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er behauptete, dass das Beklagtenfahrzeug plötzlich aus einer Garagenausfahrt herauskam und ihn traf.
  • Beklagte: Die Beklagte ist die Haftpflichtversichererin des Fahrzeugs, das in den Unfall verwickelt war. Sie argumentierte, dass ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Klägers vorliege. Der Zeuge G., der das Beklagtenfahrzeug fuhr, wurde vernommen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Bei einem Verkehrsunfall am 27.06.2018 in H. zwischen dem Kläger und einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug erlitt der Kläger Verletzungen. Er machte geltend, dass das Fahrzeug aus einer Einfahrt heraus gefahren sei und ihn verursacht zu Fall brachte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob und in welchem Ausmaß die Beklagte für die Schäden des Klägers haftet, insbesondere ob ein Mitverschulden des Klägers bestand und wie es zu gewichten ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verpflichtet, 30 Prozent der materiellen Schäden und 70 Prozent der immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers an Schmerzensgeld zu ersetzen. Die weitergehende Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass von der Beklagten eine modifiziert erhöhte Betriebsgefahr, aber auch ein maßgebliches Mitverschulden des Klägers wegen mehrfacher Verkehrsverstöße bestand. Es bestätigte die Feststellung eines Defekts an der Hinterradbremse des Fahrrads des Klägers und seine unangemessene Fahrgeschwindigkeit.
  • Folgen: Die Verteilung der Kosten beider Instanzen erfolgte entsprechend der festgestellten Haftungsquote. Das Urteil hat eine teilbare Wirkung auf die Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger, wobei die restlichen Ansprüche abgewiesen wurden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Verkehrsunfall: Haftung und Verantwortung bei Defekten am Fahrrad klären

Ein Verkehrsunfall kann schnell geschehen, besonders im dichten Straßenverkehr, in dem Fahrradfahrer und PKW-Fahrer häufig aufeinandertreffen. Dabei ist die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer von entscheidender Bedeutung. Oftmals kommt es zu Schadensersatzansprüchen, die auf Faktoren wie eine defekte Bremse bei einem Fahrradfahrer zurückzuführen sind. Solche technischen Mängel können eine zentrale Rolle bei der Unfallursache spielen und auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn es um die Haftung geht.

Fällt ein Urteil in einem solchen Kontext, wird nicht nur die Unfallursache beleuchtet, sondern auch die Verantwortung der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer. Die folgende Analyse wird einen konkreten Fall eines Fahrradunfalls näher betrachten, in dem diese Aspekte eine bedeutende Rolle spielen.

Der Fall vor Gericht


Reduzierte Haftung nach Radunfall auf dem Bürgersteig in Hamburg

PKW fährt langsam aus Garage während Radfahrer auf Gehweg nähert
Ein Verkehrsunfall zwischen einem Radfahrer mit defekter Bremse und einem PKW führte zu einer 70:30 Haftquote zugunsten des Radfahrers aufgrund mehrerer Verstöße. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Verkehrsunfall zwischen einem Radfahrer und einem aus einer Garagenausfahrt kommenden PKW beschäftigte das Landgericht Hamburg. Der Unfall ereignete sich am 27. Juni 2018 auf der P. Straße in Hamburg, als der Fahrradfahrer vom J.-B.-Platz kommend auf dem rechten Bürgersteig fuhr und mit einem aus der Garagenausfahrt fahrenden PKW kollidierte.

Streitpunkte um Unfallhergang und Verletzungen

Der Radfahrer behauptete, er sei in Schrittgeschwindigkeit gefahren, als das beklagte Fahrzeug aus der Einfahrt „herausgeschossen“ sei. Der PKW habe ihn vorne rechts getroffen und zu Fall gebracht. Bei dem Sturz erlitt der Radfahrer Verletzungen. Der Radfahrer vertrat die Position, ihm sei lediglich ein Mitverursachungsanteil von 30 Prozent anzulasten.

Gravierende Verkehrsverstöße des Radfahrers festgestellt

Das Landgericht Hamburg stellte in seiner Entscheidung mehrere Verkehrsverstöße des Radfahrers fest. Zum einen fuhr er verbotswidrig auf dem Gehweg. Zum anderen wies sein Fahrrad einen Defekt an der Hinterradbremse auf, wodurch die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht gewährleistet war. Das Gericht bewertete auch die Geschwindigkeit von etwa 10 km/h angesichts der örtlichen Verhältnisse als unangemessen. Dieser Geschwindigkeitsüberschuss wirkte sich nach Ansicht des Gerichts mitursächlich auf den Unfall und dessen Folgen aus.

Haftungsquote deutlich zu Lasten des Radfahrers

Das Landgericht Hamburg änderte das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts ab und legte eine Haftungsquote von 70:30 zu Lasten des Radfahrers fest. Beim PKW-Fahrer sah das Gericht lediglich eine moderat erhöhte Betriebsgefahr, die mit 30 Prozent bewertet wurde. Die deutlich höhere Haftung des Radfahrers begründete das Gericht mit seinen mehrfachen verkehrsrechtlichen Verstößen. Die Versicherung des PKW muss demnach nur 30 Prozent der materiellen Schäden ersetzen. Beim Schmerzensgeld wird ein Mitverschulden des Radfahrers in Höhe von 70 Prozent berücksichtigt.

Kostenfolgen des Rechtsstreits

Das Gericht entschied, dass der Radfahrer 57 Prozent der Kosten der ersten Instanz zu tragen hat, während die beklagte Versicherung für 43 Prozent aufkommen muss. Die Kosten der Berufungsinstanz wurden gegeneinander aufgehoben. Die Versicherung wurde außerdem zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 EUR nebst Zinsen verurteilt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei Verkehrsunfällen zwischen Radfahrern und PKWs können auch Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden tragen, das zu deutlichen Kürzungen ihrer Schadenersatzansprüche führt. Das Gericht bewertete mehrere Regelverstöße des Radfahrers – das Fahren auf dem Gehweg, ein technischer Defekt am Fahrrad und eine unangemessene Geschwindigkeit – als so schwerwiegend, dass es eine Haftungsquote von 70% zu seinen Lasten festlegte. Die moderate Betriebsgefahr des aus der Ausfahrt kommenden PKWs wurde dagegen nur mit 30% bewertet.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Radfahrer müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie entgegen der Vorschriften auf dem Gehweg fahren – dies kann bei einem Unfall zu einer deutlichen Minderung Ihrer Ansprüche führen. Achten Sie unbedingt auf die technische Sicherheit Ihres Fahrrads, da Mängel wie defekte Bremsen ebenfalls zu Ihren Lasten gehen. Passen Sie Ihre Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen an, besonders in der Nähe von Grundstücksausfahrten. Die Verletzung dieser Pflichten kann dazu führen, dass Sie den Großteil Ihres Schadens selbst tragen müssen und nur einen kleinen Teil ersetzt bekommen.


Benötigen Sie Hilfe?

Die rechtliche Bewertung von Unfällen zwischen Radfahrern und PKWs erfordert eine sorgfältige Analyse aller Umstände – von der Verkehrssituation bis zu technischen Details. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte bewerten mit Ihnen gemeinsam die Erfolgsaussichten möglicher Ansprüche und berücksichtigen dabei aktuelle Rechtsprechung wie dieses richtungsweisende Urteil. Ein persönliches Gespräch gibt Ihnen die Sicherheit, Ihre Rechte optimal wahrzunehmen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird die Haftungsquote nach einem Fahrradunfall bestimmt?

Die Haftungsquote bei Fahrradunfällen basiert auf dem Verschuldensprinzip nach § 254 Abs. 1 BGB und berücksichtigt die Verursachungsbeiträge aller Beteiligten.

Grundsätzliche Haftungsverteilung

Bei Unfällen zwischen Fahrrad und Kraftfahrzeug gilt zunächst eine Grundhaftung des Kraftfahrzeugs von mindestens 25-33% aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Diese Grundhaftung kann sich jedoch durch das Verhalten der Unfallbeteiligten erheblich verschieben.

Entscheidende Faktoren für die Quotenbildung

Die konkrete Haftungsverteilung wird durch verschiedene Verhaltensweisen der Unfallbeteiligten bestimmt. Bei groben Verkehrsverstößen eines Radfahrers, wie etwa der Missachtung einer roten Ampel, kann dessen Haftungsanteil deutlich steigen. Fährt ein Radfahrer beispielsweise verbotswidrig auf dem linken Radweg, kann dies zu einer Haftungsquote von 1/3 zu seinen Lasten führen.

Besondere Unfallkonstellationen

Bei Unfällen an Grundstücksausfahrten muss der Autofahrer nachweisen, dass er Schrittgeschwindigkeit gefahren ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, haftet er vollständig. Bei Zebrastreifen kann ein erwachsener Radfahrer, der fahrend den Überweg nutzt, sogar die vollständige Haftung tragen.

Technische Mängel und Sorgfaltspflichten

Technische Defekte wie eine defekte Bremse erhöhen den Haftungsanteil des Radfahrers erheblich. Die Rechtsprechung bewertet dies als schuldhaftes Verhalten, da jeder Verkehrsteilnehmer für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich ist.

Praktische Auswirkungen

Die festgelegte Haftungsquote wirkt sich direkt auf die Schadensregulierung aus. Bei einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Autofahrers erhält der Radfahrer entsprechend 2/3 seines Schadens ersetzt. Dies betrifft sowohl Sachschäden als auch Schmerzensgeld und weitere Ansprüche wie Heilbehandlungskosten oder Verdienstausfall.


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Welche Rolle spielen technische Mängel am Fahrrad bei der Unfallhaftung?

Technische Mängel am Fahrrad können bei einem Unfall zu einer erheblichen Mithaftung oder sogar zur alleinigen Haftung des Radfahrers führen. Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, müssen technische Voraussetzungen erfüllen, die für ein sicheres Fahren erforderlich sind.

Gesetzliche Anforderungen

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) schreibt vor, dass Fahrräder mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsen ausgestattet sein müssen. Zudem sind eine helltönende Klingel sowie eine vorschriftsmäßige Beleuchtungsanlage vorgeschrieben.

Haftungsverteilung bei technischen Mängeln

Bei einem Unfall zwischen einem Fahrrad mit technischen Mängeln und einem PKW wird die grundsätzliche Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs von etwa 25-30% durch das Verschulden des Radfahrers überlagert. Wenn Sie beispielsweise mit defekten Bremsen fahren und es zu einem Unfall kommt, kann dies als grobe Missachtung von Verkehrsregeln gewertet werden.

Verantwortlichkeit für den technischen Zustand

Als Radfahrer sind Sie verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Ausrüstung regelmäßig zu prüfen. Bei nachweislich mangelhafter Wartung oder bewusstem Fahren trotz bekannter technischer Defekte kann dies zu einer verschuldensabhängigen Haftung führen.

Produkthaftung bei technischen Mängeln

Wenn der technische Mangel auf einen Produktionsfehler zurückzuführen ist, kann der Fahrradhersteller oder -händler haftbar gemacht werden. Dies zeigt ein Urteil, bei dem ein Fahrradhändler für einen Unfall aufgrund eines fehlerhaft montierten Reifens haften musste.


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Was bedeutet die Betriebsgefahr eines PKW für die Haftungsverteilung?

Die Betriebsgefahr beschreibt eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, die allein durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entsteht. Diese Haftung besteht selbst dann, wenn den PKW-Fahrer kein Verschulden am Unfall trifft.

Grundsätzliche Haftungsquote

Bei Unfällen zwischen PKW und Fahrrad führt die Betriebsgefahr des PKW zu einer Mindesthaftung von 20 bis 25 Prozent. Diese Quote berücksichtigt das besondere Gefährdungspotential, das von einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr ausgeht.

Besonderheiten bei Radfahrern

Ein Fahrrad unterliegt im Gegensatz zum PKW keiner eigenen Betriebsgefahr. Die Haftung des Radfahrers richtet sich ausschließlich nach seinem Verschulden. Bei Unfällen zwischen PKW und Fahrrad führt dies in der Praxis häufig zu einer Haftungsverteilung von zwei Dritteln zu Lasten des Autofahrers und einem Drittel zu Lasten des Radfahrers.

Wegfall der Betriebsgefahr

Die Betriebsgefahr kann in bestimmten Fällen vollständig zurücktreten:

Bei schwerem Verschulden des Radfahrers, etwa bei eindeutigen Vorfahrtsverstößen oder grob verkehrswidrigem Verhalten, kann die Betriebsgefahr des PKW vollständig entfallen. Dies gilt besonders dann, wenn der Radfahrer allein für den Unfall verantwortlich ist und dem PKW-Fahrer kein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann.

Die Betriebsgefahr wirkt sich auch dann aus, wenn das Fahrzeug nur passiv am Unfall beteiligt ist oder sich in verkehrsbeeinflussender Weise im ruhenden Verkehr befindet. Ein Schaden muss jedoch in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs stehen.


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Welche Auswirkungen haben Verkehrsverstöße auf die Schadensersatzansprüche?

Verkehrsverstöße haben erheblichen Einfluss auf die Verteilung der Haftung bei Unfällen zwischen Fahrradfahrern und PKW. Die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, die normalerweise zu einer Mithaftung des Autofahrers von 20-25% führt, kann bei schwerwiegenden Verstößen des Radfahrers vollständig zurücktreten.

Schwerwiegende Verstöße des Radfahrers

Bei eindeutigen Vorfahrtsverstößen durch einen volljährigen Radfahrer entfällt die Mithaftung des Autofahrers komplett. Dies gilt insbesondere, wenn der Autofahrer keine Möglichkeit hatte, den Unfall zu vermeiden.

Das verbotswidrige Befahren des Gehwegs in falscher Fahrtrichtung führt zu einer überwiegenden Haftung des Radfahrers. In solchen Fällen muss der Autofahrer oft nur zu einem Drittel für den Schaden aufkommen.

Abstandsverstöße und Dooring-Unfälle

Bei Dooring-Unfällen müssen Radfahrer zu parkenden Autos keinen besonderen Sicherheitsabstand einhalten. Wenn ein Autofahrer unvermittelt die Tür öffnet und es zum Unfall kommt, haftet er in der Regel vollständig.

Mitverschulden bei technischen Mängeln

Ein technischer Mangel am Fahrrad wie defekte Bremsen führt zu einer erheblichen Mithaftung des Radfahrers. Die genaue Haftungsquote hängt davon ab, ob der Mangel ursächlich für den Unfall war und ob der Autofahrer seinerseits Verkehrsregeln missachtet hat.

Die Haftung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens. Bei grob verkehrswidrigem Verhalten, wie einem plötzlichen Ausscheren ohne Ankündigung, kann der Radfahrer zur alleinigen Haftung herangezogen werden.


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Wie werden die Kosten eines Rechtsstreits nach einem Verkehrsunfall verteilt?

Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem Verschuldensanteil der beteiligten Parteien am Unfall. Bei einem Verkehrsunfall werden die Anwaltskosten und andere Rechtsstreitkosten anteilig nach der festgestellten Haftungsquote aufgeteilt.

Verteilung bei klarer Schuldfrage

Wenn ein Unfallbeteiligter die alleinige Schuld trägt, muss dessen Haftpflichtversicherung sämtliche Kosten des Rechtsstreits übernehmen, einschließlich der Anwaltskosten der geschädigten Partei.

Verteilung bei geteilter Schuld

Bei einer Teilschuld mehrerer Beteiligter erfolgt die Kostenverteilung prozentual entsprechend der Verschuldensanteile. Bei einem Unfall zwischen einem Fahrradfahrer mit defekter Bremse und einem PKW-Fahrer kann beispielsweise eine Haftungsverteilung von 70% zu 30% zulasten des Fahrradfahrers festgelegt werden.

Kostenübernahme durch Versicherungen

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt die Kosten in Höhe seines Verschuldensanteils. Verfügt ein Unfallbeteiligter über eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese die Anwalts- und Prozesskosten des Versicherten.

Berücksichtigung besonderer Umstände

Die genaue Kostenverteilung wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Bei einem Fahrradfahrer können etwa Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, wie das Fahren auf dem Gehweg oder eine defekte Bremse, zu einer höheren Kostenbeteiligung führen. Ebenso können besondere Sorgfaltspflichten des Autofahrers, wie etwa beim Ausfahren aus Grundstücken, die Kostenverteilung beeinflussen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebsgefahr

Ein rechtlicher Begriff aus dem Verkehrsrecht, der das allgemeine Risiko beschreibt, das von einem Kraftfahrzeug allein durch seinen Betrieb ausgeht – auch ohne Verschulden des Fahrers. Diese Gefährdungshaftung basiert auf § 7 StVG und besteht, weil Kraftfahrzeuge durch ihre Größe, Geschwindigkeit und Masse ein inhärentes Risiko darstellen. Bei einem Unfall wird die Betriebsgefahr als Grundhaftung berücksichtigt, auch wenn kein Fehlverhalten vorliegt. Beispiel: Auch bei einem technisch einwandfreien Auto in vorbildlicher Fahrweise besteht eine gewisse Betriebsgefahr.


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Haftungsquote

Die prozentuale Aufteilung der Schadensersatzpflicht zwischen den Beteiligten eines Unfalls nach § 254 BGB. Sie wird vom Gericht festgelegt und berücksichtigt das jeweilige Verschulden sowie andere Faktoren wie die Betriebsgefahr. Die Quote bestimmt, welchen Anteil des Gesamtschadens jede Partei tragen muss. Beispiel: Bei einer 70:30 Quote muss eine Partei 70% und die andere 30% der Gesamtkosten übernehmen.


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Mitverursachungsanteil

Der prozentuale Anteil, zu dem ein Unfallbeteiligter durch sein Verhalten zum Schadensereignis beigetragen hat (§ 254 BGB). Dies umfasst sowohl aktives Fehlverhalten als auch Unterlassungen, die zum Unfall beigetragen haben. Der Mitverursachungsanteil ist maßgeblich für die Festlegung der Haftungsquote und damit der Schadensersatzpflicht. Beispiel: Fahren ohne funktionierende Bremsen erhöht den Mitverursachungsanteil erheblich.


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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Kosten für anwaltliche Tätigkeiten, die vor einem Gerichtsverfahren entstehen, etwa für Beratung, Korrespondenz oder außergerichtliche Verhandlungen (§ 249 BGB). Diese Kosten sind Teil des ersatzfähigen Schadens und müssen vom Schädiger entsprechend der Haftungsquote erstattet werden. Beispiel: Anwaltskosten für Schriftverkehr mit der gegnerischen Versicherung vor Klageerhebung.


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Mitverschulden

Die rechtliche Bewertung des eigenen Fehlverhaltens eines Geschädigten nach § 254 BGB, das zum Schadenseintritt beigetragen hat. Ein Mitverschulden führt zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs entsprechend der Schwere des Verschuldens. Berücksichtigt werden dabei Verstöße gegen Verkehrsregeln, technische Mängel und unangemessenes Verhalten. Beispiel: Fahren auf dem Gehweg mit defekter Bremse.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die deliktische Haftung für Schäden, die durch eine unerlaubte Handlung verursacht werden. Im Kontext eines Verkehrsunfalls kann der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher geltend machen, wenn dieser rechtswidrig gehandelt hat. In dem vorliegenden Fall hat das Gericht darüber entschieden, dass die Beklagte für den Unfall haftbar ist, was auf Grundlage von § 823 BGB erfolgt.
  • § 10 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung): Dieser Paragraph verlangt von Fahrzeugführern, beim Verlassen einer Grundstücksausfahrt, insbesondere beim Rückwärtsfahren, auf die Verkehrssituation zu achten und darf andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Das Landgericht hat einen Verstoß nach § 10 StVO der Beklagten zugeschrieben, was für die Haftung von entscheidender Bedeutung ist und somit zur Bewertung des Mitverschuldens des Klägers beiträgt.
  • § 3 StVO: Nach diesem Paragraphen müssen alle Verkehrsteilnehmer sich so verhalten, dass sie niemanden gefährden oder schädigen. Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger aufgrund seiner Fahrt auf dem Gehweg ebenfalls gegen diese Vorschrift verstoßen habe. Die Bewertung dieses Verstoßes war entscheidend für die Ermittlung des Mitverschuldens und damit der Quotenverteilung der Haftung zwischen den Parteien.
  • § 254 BGB (Mitverschulden): Dieser Paragraph behandelt die Haftungseinschränkung im Falle eines Mitverschuldens des Geschädigten. Das Landgericht hat einen Mitverschuldensanteil des Klägers in Höhe von 70 Prozent festgestellt, was seine Ansprüche auf Schadensersatz erheblich beeinflusst. Dies zeigt, dass der Kläger trotz des Fehlverhaltens der Beklagten auch selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
  • § 141 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die persönliche Anhörung der Parteien im Zivilprozess und ist entscheidend für die Verfahrensweise des Gerichts. In diesem Fall fand eine persönliche Anhörung des Klägers statt, die zur Klärung wichtiger Tatsachen und zur Vernehmung von Zeugen beitrug. Die Entscheidung über die Haftung und die Quotenverteilung wurde somit auch beeinflusst durch die gewonnenen Erkenntnisse während dieser mündlichen Verhandlung.

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  • Kollision zwischen einem in Grundstückseinfahrt einbiegenden Fahrzeug und Fahrrad
    Das Landgericht Hamburg urteilte über einen Unfall, bei dem ein Fahrzeug beim Einbiegen in eine Grundstückseinfahrt mit einem Fahrrad kollidierte. Die Beklagten wurden zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, da die Sorgfaltspflichten beim Abbiegen nicht beachtet wurden. → → Schmerzensgeld bei Abbiegeunfällen im Straßenverkehr

Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 306 S 35/22 – Urteil vom 01.09.2023


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