Skip to content

Verkehrsunfall zwischen Fahrzeug mit Fahrbahn überquerenden Fußgänger

LG Köln – Az.: 5 O 360/15 – Urteil vom 12.07.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.04.16 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die aus dem Vorfall vom 01.05.2014 auf der I-Straße, Einmündung der Straße „G-Straße“ in 50999 Köln künftig entstehen, zu 2/3 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 53 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.05.2014 gegen 23:55 Uhr in Köln an der Einmündung der Straße „G-Straße“ zur I-Straße ereignete. Die Klägerin wurde beim Überqueren der Straße „G-Straße“ von dem vom Beklagten zu 2. gefahrenen und bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten PKW der Marke Alpha Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen …1 angefahren. Der Beklagte zu 2. befuhr die Straße „G-Straße“. Die Klägerin wurde von dem unstreitig langsam fahrenden PKW des Beklagten zu 2. von der Stoßstange getroffen.

Als Folge des Aufpralls erlitt die Klägerin eine laterale Tibiakopffraktur links sowie eine Innenknöchelfraktur links. Es kam zu einer posttraumatischen Nekrose und einer Wundheilungsstörung. Die Klägerin wurde in dem St. Antonius Krankenhaus vom 02.05.14 bis zum 16.06.14 stationär behandelt. Am 30.05.2014 wurde eine Spalthauttransplantation durchgeführt.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich bereits auf der Fahrbahn befunden, als der Beklagte zu 2. sie angefahren habe. Sie sei gut erkennbar gewesen. Sie behauptet, der Beklagte zu 2. habe sie übersehen. Sie selbst habe sich vor Überquerung der Straße davon überzeugt, dass kein Fahrzeug aus der Straße „G-Straße“ komme. Zudem habe sie sich bereits drei oder vier Meter auf der Straße befunden, als es zu dem Zusammenstoß gekommen sei.

Der Krankheitsverlauf sei insgesamt sehr schmerzhaft gewesen. Ab dem 02.07.2014 sei die Klägerin zur Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik C aufgenommen worden. Vom 26.08.2014 bis zu 26.10.2014 habe sich die Klägerin in weiterer stationärer Behandlung im Krankenhaus N befunden, um die Innenknöchelschrauben entfernen zu lassen und weitere Behandlungen durchzuführen. Aufgrund des schlechten Heilungsverlaufs sei eine chirurgische Wundversorgung am 19.11.2014 in der chirurgischen Praxisgemeinschaft vorgenommen worden.

Die Beklagte zu 1. hat – ausgehend von einer Haftungsquote von 25 % des Beklagten zu 2. – vorprozessual 1.500 EUR zur beliebigen Verrechnung auf die Unfallfolgen gezahlt. Die Klägerin hält insgesamt ein Schmerzensgeld von 6.500 EUR für angemessen. Sie macht geltend, dass die Unfallfolgen nicht vollkommen ausgeheilt seien und mit Komplikationen in der Zukunft zu rechnen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2016 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die aus dem Vorfall vom 01.05.2014 auf der I-Straße, Ecke „G-Straße“ in 50999 Köln künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2. habe sein Auto kurz vor dem Aufprall angehalten. Er habe auf die rechte Seite, von der die Klägerin die Straße überquert habe, geschaut und die Klägerin nicht wahrgenommen. Dann sei er vorsichtig und langsam angefahren, als die Klägerin hinter dem auf der rechten Seite parkenden Fahrzeug hervorgetreten und gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 2. gelaufen sei. Die Klägerin sei als die Straße überquerende Fußgängerin nicht bevorrechtigt gewesen. Sie sei außerdem dunkel bekleidet gewesen und für den Beklagten zu 2. daher nur schwer erkennbar. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin müsse sich daher ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Die Schadenshöhe wird bestritten. Vor allem unfallunabhängige Vorerkrankungen hätten erheblichen Einfluss auf den Krankheitsverlauf gehabt und müssten anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Die Ursächlichkeit des Unfalls für die Behandlung am 19.11.2014 wird bestritten.

Die Akte 166 Js 755/143 der StA Köln ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Verkehrsunfall zwischen Fahrzeug mit Fahrbahn überquerenden Fußgänger
(Symbolfoto: ambrozinio/Shutterstock.com)

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten gem. § 823 Abs.1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO, §§ 7 Abs. 1, 18 und 9 StVG, und § 115 VVG auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR

Es ist unstreitig zu einem Verkehrsunfall im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG mit dem PKW des Beklagten zu 2. gekommen, sodass die Beklagten grundsätzlich gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind. Für die Frage der Haftungsquote kommt es darauf an, in welchem Maße die Klägerin und der Beklagte zu 2. durch unsorgfältiges Verhalten zur Entstehung des Unfalles beigetragen haben. Die vorzunehmende Abwägung führt vorliegend zu einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten.

Nach der persönlichen Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.06.2016 ist davon auszugehen, dass die Klägerin – ohne auf den bevorrechtigten Verkehr zu achten – die Fahrbahn der Straße „G-Straße“ betreten hat. Die Klägerin selbst hat angegeben, im Glauben bevorrechtigt zu sein, die Straße betreten zu haben, ohne nach links zu blicken.

Der Beklagte zu 2. hat ebenfalls unvorsichtig gehandelt. Er sei zwar langsam – mit einer Geschwindigkeit von vielleicht 5 – 6 km/h – in den Einmündungsbereich der Straße „G-Straße“ zur I-Straße eingefahren. Er habe nach links und dann nach rechts gesehen und in diesem Augenblick sei es schon zu Zusammenstoß mit der Klägerin gekommen. Er habe die Klägerin überhaupt nicht gesehen.

Sowohl das Verhalten der Klägerin als auch die Fahrweise des Beklagten sind als fahrlässig anzusehen:

Die Klägerin hätte sich, um die Fahrbahn gefahrlos überqueren zu können, davon überzeugen müssen, dass sich kein Fahrzeug annäherte. Dabei musste sie deshalb besonders vorsichtig gehen, weil ihre Sicht wegen eines in der Einmündung parkenden Autos eingeschränkt war. Dieses Auto ist auf den von der Polizei gefertigten Fotos der Unfallstelle gut zu erkennen.

Der Beklagte zu 2. hat ebenfalls seine Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer gemäß § 1 Abs. 2 StVO und insbesondere gemäß § 3 Abs. 1 StVO verletzt. Diese Vorschrift besagt, dass ein Kraftfahrer nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Dabei hat der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Gegen diese Pflichten hat der Beklagte zu 2. unzweifelhaft verstoßen. Denn wie er selbst eingeräumt hat, war dem Beklagten zu 2. die Sicht infolge des geparkten Autos zum rechten Straßenrand hin verdeckt. Auch hat der Beklagte eingeräumt, dass er mit dem Auto, mit dem er gefahren sei, nicht recht vertraut gewesen sei. Es habe sich um ein Automatikfahrzeug gehandelt, das er erst eine Woche gehabt habe.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Bei dieser Sachlage ist das Verschulden des Beklagten deutlich höher anzusetzen als das Mitverschulden der Klägerin. Das Gericht bemisst das Mitverschulden der Klägerin nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB mit einem Drittel. Die (schwarze) Bekleidung der Klägerin ist insofern unerheblich. Dahinstehen kann auch, wo die Klägerin konkret gegangen ist.

Die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes bemisst das Gericht mit Rücksicht auf die Schwere der erlittenen Verletzungen, der Dauer der Heilbehandlung und unter Berücksichtigung von vergleichbaren Fallgestaltungen, wie sie die einschlägigen Schmerzensgeldtabellen ausweisen, mit 6.000,00 EUR.

Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Die Höhe des Schmerzensgeldes muss unter umfassender Berücksichtigung alle für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen.

Dass die Klägerin eine Tibiakopffraktur und multiple Schürfungen an der Tibiavorderkante und eine Fraktur des Innenknöchels sowie eine posttraumatische Nekrose am Unterschenkel erlitten hat, ist mit Rücksicht auf die vorgelegten ärztlichen Behandlungsberichte unstreitig. Entsprechendes gilt für die Behandlungsdauer einschließlich der notwendigen Krankenhausaufenthalte. Soweit die Beklagten geltend machen, Vorerkrankungen der Klägerin hätten den Heilungsverlauf insgesamt verzögert, führt das nicht zu einer Kürzung des Schmerzensgeldanspruches.

Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin von 1/3 hat die Klägerin somit Anspruch auf Zahlung von 4.000 EUR. Hiervon ist der Betrag von 1.500 EUR in Abzug zu bringen, den die Klägerin bereits vorprozessual von der Beklagten zu 1. erhalten, so dass ihr weitere 2.500 EUR zuzusprechen waren.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls entsprechend der vorstehenden Ausführungen zu 2/3 begründet. Da der Heilungsverlauf noch nicht vollständig abgeschlossen ist und die Heilbehandlung in der Vergangenheit nicht komplikationslos verlaufen ist, sind weitere Zukunftsschäden nicht ausgeschlossen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Streitwert: 6.000,00 EUR

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos