LG Kaiserslautern – Az.: 3 O 357/16 – Urteil vom 21.06.2019
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2016 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, für sämtliche materiellen und unvorhersehbaren immateriellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 5. Juni 2014 in K. im Umfang von 80 % aufzukommen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger oder Versicherungen übergegangen sind oder übergehen und die immateriellen Schäden von dem einheitlich zugesprochenen Schmerzensgeld noch nicht erfasst sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall am 5. Juni 2014 gegen die Beklagten geltend.
An diesem Tag befand sich der zu diesem Zeitpunkt elf Jahre alte Kläger (geboren am 11. März 2003) gegen 7.45 Uhr als Fußgänger auf dem Weg zur Schule. Er stand an einer Kreuzung in K. an der dortigen Fußgängerampel auf der südlichen Seite, d.h. auf der Gehwegseite der Hauptpost.
Zur gleichen Zeit befuhr die Beklagte zu 1.) mit dem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten, PKW Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen … aus Richtung T.Straße kommend in Richtung Hauptpost die L.-straße. Im Kreuzungsbereich, unmittelbar nach der Fußgängerampel, kam es zum Kontakt zwischen dem Fahrzeug der Beklagten zu 1.) und dem Kläger. Das Kraftfahrzeug stieß mit dem rechten vorderen Kotflügel (vgl. Bild, Bl. 187 d.A.) gegen das linke Bein des Klägers. Die Lichtzeichenanlage zeigte für die Beklagte zu 1.) grün.
Der Kläger wurde in Folge des Kontaktes mit dem Fahrzeug auf den Boden geschleudert und erlitt eine Fraktur des linken Unterschenkels (dislozierter Aitken I-Fraktur der distalen Tibia und dislozierter distaler Fibulaschaftfraktur), eine Weichteilverletzung dritten Grades und eine Brustkorbprellung. Die Beklagte zu 1.) fuhr nach dem Kontakt noch ca. 22 Meter geradeaus weiter und kam dort am Fahrbahnrand zum Stehen. Der Kläger wurde noch am Unfallort medizinisch versorgt und in ein Klinikum verbracht. Im späteren Verlauf waren mehrere Operationen erforderlich und der Kläger war vom 5. Juni bis 16. Juni 2014 sowie vom 26. Juni bis 8. Juli 2014 in stationärer Behandlung. Er musste wegen seiner Verletzungen acht Wochen der Schule und sechs Monate dem Sportunterricht fernbleiben.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1.) sei auf dem rechten Fahrstreifen aus Unachtsamkeit so weit rechts gefahren, dass sie den am Straßenrand stehenden Kläger mit ihrem Fahrzeug erfasst habe. Er selbst sei weder auf die Fahrbahn getreten noch habe er Anstalten in diese Richtung unternommen. Die Beklagte zu 1.) müsse den Kläger auf dem Bürgersteig erfasst haben. Die Beklagte zu 1.) habe den Unfall daher allein verschuldet, da sie den Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand unterschritten habe.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 8.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen, materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 05. Juni 2014 in K. vollumfänglich aufzukommen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger oder Versicherungen, übergehen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger sei vom Bürgersteig aus auf die Fahrbahn getreten. Dafür spreche auch, dass die Beklagte zu 1.) keinerlei Lenkbewegungen zum Ausweichen unternommen habe, sondern strikt geradeaus gefahren sei. Sie habe nicht mehr reagieren können. Die Kollision sei für die Beklagte zu 1.) unvermeidbar gewesen, ihr falle nicht einmal ein Fahrlässigkeitsvorwurf zur Last. Der Unfall wäre für den Kläger vermeidbar gewesen, wenn er vor dem Betreten der Fahrbahn nach links geschaut hätte.
Die Kammer hat die Beklagte zu 1.) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des minderjährigen Klägers als Zeugen sowie des Zeugen G.. Außerdem hat die Kammer nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 6. April 2017 (Bl. 130 ff. d.A.) Beweis durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durch den Dipl.-Ing. F. erhoben. Hinsichtlich der persönlichen Anhörung und der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. März 2017 (Bl. 122 ff. d.A.) und vom 28. August 2017 (Bl. 170 ff. d.A.) verwiesen.
Weiter wurde nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 27. Oktober 2017 (Bl. 239 ff. d.A.) und des Beschlusses vom 27. Februar 2018 (Bl. 255 f. d.A.) Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 21. Dezember 2018 (Bl. 274 ff. d.A.) mit der dazugehörigen Spurenanalytischen Auswertung verwiesen.
Die Strafakte 6410 Js 13131/14 wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Einer Verwertung des dortigen Sachverständigengutachtens wurde nicht zugestimmt.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 (Bl. 342 ff. d.A.) hat die Kammer mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO beschlossen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 8.000,00 € Schmerzensgeld aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 253 Abs. 2 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG.
a) Die Haftung der Beklagten zu 1.) als Fahrzeugführerin (§ 18 Abs. 1 StVG) setzt einen Fall voraus, in dem der Halter des Kfz aufgrund der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG verantwortlich ist. Der Kläger wurde unstreitig durch den Kontakt mit dem durch die Beklagte zu 1.) gesteuerten Fahrzeug an Körper und Gesundheit verletzt, so dass die Rechtsgutsverletzung bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG geschah. Die Brüche des Unterschenkels, des Schien- und Wadenbeines des linken Beines, der Weichteilschaden dritten Grades sowie die Brustkorbprellung sind außerdem durch den Arztbrief vom 10. Juni 2014 (Bl. 8 ff. d.A.) belegt. Die ursächliche Körperverletzung des Klägers durch das in Betrieb befindliche Kraftfahrzeug der Beklagten steht dabei zwischen den Parteien nicht im Streit.
b) Die Haftung der Beklagten zu 2.) folgt aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
c) Die Ersatzpflicht ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da eine Verursachung des Unfalles durch höhere Gewalt nicht vorliegt.
d) Die Frage der Unvermeidbarkeit für die Beklagte zu 1.) stellt sich vorliegend nicht, weil § 17 Abs. 3 StVG nicht anwendbar ist. Diese Vorschrift setzt die Verursachung eines Schadens durch mehrere Kraftfahrzeuge voraus (vgl. § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG), an der es hier aber fehlt.
e) Die nach §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG bestehende Ersatzpflicht der Beklagten zu 1.) ist auch nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen. Denn nach dieser Norm wäre die Ersatzpflicht nur dann ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden der Beklagte zu 1.) verursacht worden wäre (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG). Ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 1.) liegt im Streitfall aber vor, da die Beklagte zu 1.) zur Überzeugung des Gerichts gegen § 3 Abs. 2a und § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat.
aa) Nach § 3 Abs. 2a StVO muss sich ein Verkehrsteilnehmer gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Durch diese Vorschrift ist eine gegenüber dem Regelfall erhöhte Sorgfaltspflicht begründet worden, die den Vertrauensgrundsatz, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer regel- und interessengerecht verhalten, weiter eingeschränkt. Dabei hängt das Ausmaß der erhöhten Sorgfaltspflicht von der für den Fahrzeugführer erkennbaren Altersstufe des Kindes ab, aus der auf den Grad der Verkehrsreife und den Umfang der bereits erfolgten Verkehrsbeziehung geschlossen werden kann. Bei Kindern ab zehn Jahren darf gemäß § 828 Abs. 3 BGB widerleglich vermutet werden, dass sie den geltenden Verkehrsregeln Beachtung schenken können. Bei diesen älteren Kindern muss sich ein Fahrzeugführer daher nur auf die Möglichkeit eines unbesonnenen und verkehrswidrigen Verhaltens einstellen, wenn besondere Umstände auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein Kind bereits verkehrswidrig verhält oder wenn seine Aufmerksamkeit erkennbar anderweitig in Anspruch genommen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2018 – I-1 U 160/15 – NJW-RR 2018, S. 1039, Rn. 87; Urteil vom 30.08.2013 – 1 U 68/12 – BeckRS 2013, 18736). Zur Vermeidung einer Gefährdung dieser Teilnehmer gehört dabei insbesondere, dass der Fahrzeugführer eine erhöhte Aufmerksamkeit walten lässt, eine vorsichtige Fahrweise beachtet, auch eine rechtzeitige erhebliche Verminderung der ansonsten zulässigen Geschwindigkeit vornimmt und auch die angrenzenden Straßenteile beobachtet (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 3 Rn. 50), insbesondere am Fahrbahnrand stehende Kinder müssen beobachtet werden (OLG Schleswig, Urteil vom 15. Juli 1987 – 8 U 108/86 – r+s 1988, S. 293).
bb) Diese erhöhte Sorgfaltspflicht hat die Beklagte zu 1.) verletzt. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit einer nach Maßgabe des § 286 ZPO bestehenden Gewissheit angenommen werden kann, dass der Kläger auf die Fahrbahn getreten ist oder dass die Beklagte zu 1.) mit ihrem Kraftfahrzeug über den Gehweg gefahren ist, muss die Beklagte zu 1.) also mit ihrem Fahrzeug auf der Fahrbahn zu dicht an den rechten Bordstein und damit zu dicht an den dort befindlichen damals elf Jahre alten Kläger gefahren sein (vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Auflage 2017, Unfälle zwischen Kfz und Fußgänger, der sich an der Bordsteinkante befindet, Rn. 465). Die erhöhte Sorgfaltspflicht der Beklagten zu 1.) könnte im Übrigen auch verletzt sein, wenn sicher feststehen würde, dass der Kläger auf die Fahrbahn getreten wäre (vgl. Kollision eines Pkws mit einem die Fahrbahn bei Rot querenden Kind: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2018 – I-1 U 160/15 – NJW-RR 2018, S. 1039).
cc) Vorliegend kann jedoch nicht sicher angenommen werden, dass der Kläger auf die Fahrbahn getreten ist. Der Kläger hatte an seinen genauen Standort keine Erinnerung mehr und der Zeuge G. hat in seiner Vernehmung ausgesagt, dass der Kläger auf dem Gehweg gestanden habe (Protokoll vom 28. August 2017, S. 3, Bl. 172 d.A.). Laut Aussage des Zeugen G. soll die Beklagte zu 1.) am Unfalltag noch gesagt haben, ob der Zeuge gesehen habe, dass der Kläger auf der Straße gestanden habe. Der Zeuge sei sich indes sicher gewesen, dass „der Junge 100 pro“ nicht auf der Straße gestanden habe (Protokoll vom 28. August 2017, S. 3, Bl. 172 d.A.). In ihrer Vernehmung hat die Beklagte zu 1.) demgegenüber nicht mehr angegeben, der Kläger habe auf der Fahrbahn gestanden bzw. er sei auf die Fahrbahn getreten. Vielmehr habe die Beklagte zu 1.) den Kläger überhaupt nicht am Fahrbahnrand wahrgenommen (Protokoll vom 20. März 2017, S. 3, Bl. 124 d.A.). Denn die Beklagte zu 1.) sagte aus, sie habe nicht wahrgenommen, d.h. ihr sei nicht bewusst gewesen, dass an der Ampel jemand gestanden habe. Im Besonderen habe sie „keine Acht“ gehabt, ob dort Fußgänger gestanden hätten (vgl. Protokoll vom 20. März 2017, S. 3, Bl. 124 d.A.). Auch wenn der Sachverständige F. es als eher unwahrscheinlich angesehen habe, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf dem Gehweg gestanden habe, könne er es aber auch nicht ausschließen (Protokoll vom 28. August 2017, S. 8, Bl. 177 d.A.). Jedenfalls die vom Sachverständigen F. angeregte labortechnische Untersuchung des klägerischen Schuhs, konnte keinen Aufschluss darüber geben, weil es sich bei den an der Schuhsohle befindlichen Aufriebspuren des klägerischen Schuhs nicht um Bitumen, Asphalt oder Reifenmaterial gehandelt habe (Bl. 276 d.A.).
Für die Kammer steht damit nicht mit einer Gewissheit nach Maßgabe des § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass der Kläger auf die Fahrbahn getreten ist. Die Kammer kann die schriftlichen Zeugenaussagen seiner Überzeugungsbildung dabei im Wege des Urkundsbeweises unproblematisch zugrunde legen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 – V ZB 191/17 – BeckRS 2013, 4074; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2018 – 15 U 52/17 – BeckRS 2018, 23964).
dd) Ausgeschlossen erscheint der Kammer allerdings, dass die Beklagte zu 1.) mit ihrem Kraftfahrzeug über den Gehweg gefahren ist. Absolut überzeugend führt der Sachverständige F. aus, das Kraftfahrzeug der Beklagten zu 1.) hätte einen Reifen- oder Vorderachsschaden erleiden müssen, wenn es mit ca. 40 bis 50 km/h über den 12 cm hohen Bordstein gefahren wäre (vgl. Protokoll vom 28. August 2017, S. 7, Bl. 176 d.A.). Dazu kommt, das von Beginn des abgesenkten Bordsteines bis zu dem Laternenmast der Lichtzeichenanlage eine Strecke von etwas über 3 Meter liege, innerhalb derer ein Pkw mit der angegebenen Geschwindigkeit nicht über den Bordstein hätte fahren können (vgl. Protokoll vom 28. August 2017, S. 7, Bl. 176 d.A.; Bild Bl. 195 d.A.). Letztlich zeige auch der Auffindort des Außenrückspiegels des Beklagtenfahrzeuges in der Wasserauflaufrinne der Fahrbahn (Bilder, Bl. 184, 186 d.A.), die Flüssigkeitsspur, die an der Bordsteinkante endet, und von der Trinkflasche des Klägers herrühren soll (Bl. 185 d.A.), sowie der Endstand des Beklagtenfahrzeuges, dass es wahrscheinlicher ist, dass das Beklagtenfahrzeug eher einen gewissen Abstand zur Bordsteinkante eingehalten haben müsse (vgl. Protokoll vom 28. August 2017, S. 7, Bl. 176 d.A.). Die Kammer macht sich dabei die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen, weil sie diese aus eigener Überzeugung für plausibel und nachvollziehbar erachtet.
Damit muss die Beklagte zu 1.) aber zwingend mit dem Kraftfahrzeug zu dicht an dem Bordstein und damit an dem dort befindlichen Kind vorbeigefahren sein und hat dabei nicht die gebotene Sorgfalt beachtet (zum gleichen zwingenden Schluss: BGH, Urteil vom 22. Juni 1965 – VI ZR 53/64 – NJW 1965, S. 1708). Anders ist das Unfallereignis nicht erklärbar.
e) Der Kläger muss sich aber gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB sein eigenes Verhalten zu 20 % anspruchsmindernd zurechnen lassen. Er kann sich dabei nicht mit Erfolg auf § 828 Abs. 3 BGB berufen.
aa) Ein Mitverschulden des Klägers ergibt sich daraus, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu nah an der Fahrbahn gestanden haben muss und damit zur Bordsteinkante keinen genügenden Abstand gehalten haben muss (BGH, Urteil vom 22. Juni 1965 – VI ZR 53/64 – NJW 1965, S. 1708; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 25 Rn. 2). Der Kläger muss dabei so nah an die Fahrbahn herangetreten sein, dass er von geringfügig überragenden Teilen des vorbeifahrenden Fahrzeuges getroffen werden konnte oder selbst geringfügig in den Fahrbahnbereich hineingeragt haben muss. Demgemäß legt der Kläger selbst ein nachgestelltes Bild vor (vgl. K 6, Bl. 95 d.A.), das die Unfallsituation aus seiner Sicht darstellen soll. Dazu erklärte auch der Zeuge G., er will wahrgenommen haben, dass der Kläger „relativ nah an der Bordsteinkante“ gestanden habe (vgl. Protokoll vom 28. August 2017, S. 4, Bl. 173 d.A.). Letztlich folgt dieser Schluss auch zwingend daraus, dass die Beklagte zu 1.) nicht über den Gehweg gefahren ist und der Kläger auch nicht auf der Fahrbahn gestanden hat bzw. nicht auf die Fahrbahn getreten ist. (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1965 – VI ZR 53/64 – NJW 1965, S. 1708 vgl. zu Haftungsquoten: vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Auflage 2017, Unfälle zwischen Kfz und Fußgänger, der sich an der Bordsteinkante befindet, Rn. 465).
Ob der Kläger mit der Wahl seines Standortes so nah am Fahrbahnrand schon gegen § 1 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat, ist nicht von Belang. Das hier allein in Frage stehende mitwirkende Verschulden setzt nicht die Verletzung einer Rechtspflicht voraus, sondern ist vielmehr schon dann gegeben, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urteil vom 22. Juni 1965 – VI ZR 53/64 – NJW 1965, S. 1708). Zwar darf ein Fußgänger sich grundsätzlich auf dem Gehweg vor vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen sicher fühlen. Dieser Grundsatz ist jedoch einzuschränken, wenn der Fußgänger so nahe an die äußerste Bordsteinkante herantritt, dass er von geringfügig die Fahrbahn überragenden Teilen vorbeifahrender Fahrzeuge getroffen werden kann oder selbst in den Fahrbahnbereich hineinragt. In diesem Fall wird von ihm mit Blick auf § 9 StVG, § 254 BGB erwartet, dass er entweder nach vorbeischauenden Fahrzeugen Ausschau hält oder nur so nah an die Fahrbahn herantritt, dass die bezeichnete Gefahr vermieden wir (BGH, Urteil vom 22. Juni 1965 – VI ZR 53/64 – NJW 1965, S. 1708).
bb) Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf § 828 Abs. 3 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dessen Verantwortlichkeit nicht nach § 828 Abs. 1, Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem Anderen zufügt, nur dann nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Es besitzt derjenige die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 335/03 – NJW 2005, S. 354; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2018 – I-1 U 160/15 – NJW-RR 2018, S. 1039, 1040 Rn. 71). Die Darlegungs– und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige. Zur fehlenden Einsichtsfähigkeit hat der beweisbelastete Kläger jedoch nichts vorgetragen.
cc) In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Bundesgerichtshof einen Mitverschuldensanteil des Klägers um 3/5 angenommen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1965 – VI ZR 53/64 – NJW 1965, S. 1708). Gemeinhin werden Verschuldensquoten von 1/4 – 1/3 auf Seiten des Fußgängers angenommen oder eine Alleinheinhaftung des Fahrzeugführers, je nach Konstellation im Einzelfall (Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 25 Rn. 31 m.w.N., Grüneberg, in: Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Auflage 2017, Unfälle zwischen Kfz und Fußgänger, der sich an der Bordsteinkante befindet, Rn. 465 m.w.N.).
Im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 StVG müssen bei der Bewertung des Verschuldens eines Kindes jedoch auch altersgemäße Maßstäbe berücksichtigt werden, so dass das Verschulden eines Kindes dem eines Erwachsenen grundsätzlich nicht gleichgesetzt werden kann, sondern geringer zu bewerten ist. Dagegen ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass es ausnahmsweise bei der Unfallbeteiligung eines Minderjährigen dann zu einem völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr hinter das Verschulden kommen kann, wenn ein „altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbarer“ Sorgfaltsverstoß des Kindes bzw. Jugendlichen vorliegt, ihm objektiv und subjektiv ein so erhebliches Verschulden zur Last fällt, dass die Betriebsgefahr des Kfz als völlig untergeordnet erscheint (BGH, Urteil vom 13. Februar 1990 – VI ZR 128/89 – NJW 1990, S. 1483). Grundsätzlich ist aber im Rahmen der Abwägung der Zweck der Gefährdungshaftung zu berücksichtigen. Sinn der Haftung aus Betriebsgefahr ist es, die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs auszugleichen. So weist der BGH in seiner Entscheidung vom 13. Februar 1990 (BGH, Urteil vom 13. Februar 1990 – VI ZR 128/89 – NJW 1990, S. 1483) darauf hin:
„Kinder sind durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen wegen der fehlenden Eingewöhnung und Erfahrung im Straßenverkehr erheblich stärker gefährdet als Erwachsene. Entsprechend dem Haftungszweck der Gefährdungshaftung muss daher die Haftung für die Betriebsgefahr auch dieses bei Kindern erhöhte Risiko auffangen. In diesem Sinn ist der Umstand, dass ein Kind durch sein verkehrswidriges Verhalten mit zu dem Unfall beigetragen hat, haftungsrechtlich der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn und soweit sich darin altersgemäß der Lern- und Eingewöhnungsprozess in die Gefahren des Straßenverkehrs niederschlägt […].“
Auch wenn der Kläger vorliegend die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 BGB gerade überschritten hatte, ist zu berücksichtigen, dass die kindlichen Eigenheiten, die ein Kind an der hinreichenden Einschätzung der Gefahren des Straßenverkehrs hindern, nicht gewissermaßen punktuell mit dem Erreichen des zehnten Lebensjahres abgestellt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juni 2012 – 13 U 42/12 – NZV 2012, S. 596, 597; OLG Saarbrücken, Urteil vom 24. April 2012 – 4 U 131/11 – BeckRS 2012, 09603). Daher ist bei der Bewertung von Verkehrsverstößen die altersbedingte Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen in die Bewertung einzubeziehen und vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass das verletzte Kind im Zeitpunkt des Unfalls die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 BGB erst um 15 Monate überschritten hatte und der konkrete Sachverhalt ein alterstypisches Fehlverhalten erkennen lässt. Denn das zu nahe Stehen an der Bordsteinkante im vorliegenden Fall lässt genau diese Art der mangelnden Einschätzung von Gefahren im Straßenverkehr erkennen. Es deutet darauf hin, dass der minderjährige Kläger sich zwar bewusst war, als Fußgänger auf dem Gehweg stehen zu müssen und an einer roten Lichtzeichenanlage warten zu müssen. Dass mit einem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer jedoch immer zu rechnen ist (z.B., dass Fahrzeugführer zu nah am Fahrbahnrand fahren) und man diesem als umsichtiger Verkehrsteilnehmer vorausschauend und mitdenkend begegnen muss, setzt ein fortgeschrittenes Maß an Erfahrung mit dem Straßenverkehr voraus, das von einem Elfjährigen nicht zwingend erwartet werden kann.
Nach dieser Abwägung hält die Kammer eine Mitverschuldensquote des Klägers von 20 % für angemessen.
f) Bezüglich der konkreten Höhe des Schmerzensgelds hält die Kammer gemäß § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen, abzüglich eines zwanzigprozentigen Anteils ergibt dies 8.000,00 €.
aa) Das Schmerzensgeld verfolgt dabei vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Daneben trägt die Anerkennung eines Schmerzensgeldes dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten jedenfalls bei vorsätzlich begangenen Straftaten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (OLG Saarbrücken, Urteil vom 1. Juli 2008 – 4 U 392/07 – NJOZ 2009, S. 579, 583). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien. Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 1. Juli 2008 – 4 U 392/07 – NJOZ 2009, S. 579, 583; Slizyk, in: Beck’sche Schmerzensgeld-Tabelle, S. 7, 10) ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Wegen der Genugtuungsfunktion sind ferner das Maß des Verschuldens des Schädigers, die Höhe eines Mitverschuldens des Verletzten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten heranzuziehen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 1. Juli 2008 – 4 U 392/07 – NJOZ 2009, S. 579, 583).
Bei der Schmerzensgeldbemessung verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten „richtigen“ Schmerzensgeldhöhe zu führen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 1. Juli 2008 – 4 U 392/07 – NJOZ 2009, S. 579, 583).
bb) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt steht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes der unfallbedingte Unterschenkelbeinbruch des linken Beines im Vordergrund, wobei Schienbein und Wadenbein gebrochen waren (dislozierter Aitken I-Fraktur der distalen Tibia und dislozierter distaler Fibulaschaftfraktur, Arztbrief vom 10. Juni 2014, Bl. 8 d.A.). Hinzu kommt ein geschlossener Weichteilschaden dritten Grades und eine Prellung des Brustkorbes (Thoraxprellung). Der damals elf Jahre alte Kläger befand sich außerdem vom 5. Juni bis 16. Juni und vom 26. Juni bis 8. Juli 2014 in stationärer Behandlung, wobei innerhalb der ersten 11 Tage die Erstversorgung und operative Behandlung erfolgt und am 26. Juni 2014 eine operative Entfernung von nekrotisiertem Gewerbe mit Hauttransplantation in der Größe von ca. 24 cm2 erfolgte. Am 30. Juni 2014 war eine weitere Operation zur Kontrolle der VAC-Pumpe und der Entwicklung der Hauttransplantation. Aufgrund der Operationen hat der Kläger nunmehr ein ca. 10 cm lange Narbe an seinem linken Unterschenkel (vgl. Protokoll vom 20. März 2017, S. 5, Bl. 126 d.A.; K 4, bl. 89, 90 d.A.). Aufgrund der Krankenhausaufenthalte konnte der Kläger 8 Wochen nicht am Schulunterricht teilnehmen, wobei er den Schulstoff mühsam nacharbeiten musste. Durch die andauernde Immobilität musste der Kläger schmerzhafte Thrombosespritzen nehmen und es bildete sich schließlich ein Wundliegegeschwür (Dekubitus) an der Ferse. Die Teilnahme am Sportunterricht war dem Kläger für 6 Monate nicht möglich und der Kläger musste im Anschluss eine dreimonatige physiotherapeutische Behandlung durchführen, um seine Mobilität wieder zu erlangen. In dieser Zeit war der Kläger auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen.
Zusammenfassend erachtet die Kammer die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen für erforderlich, aber auch für hinreichend. Diese Schmerzensgeldhöhe entspricht einer vergleichbaren Kasuistik (LG Berlin, 21.04.2009, 10.000,00 €, Fußfraktur, Brustkorbprellung, Gehirnerschütterung, MdE 5; OLG Karlsruhe, 30.12.2008, 10.000,00 €, Fußfraktur mit erheblichem Weichteilschadens 3. Grades, MdE 0; LG Essen, 05.10.2004, 10.000,00 €, Sprunggelenkfraktur, Unterschenkelfraktur, MdE 0).
Von diesen 10.000,00 € sind 20 % abzuziehen, dem Kläger mithin 8.000,00 € zuzusprechen.
2. Die geltend gemachte Zinsforderung ist begründet. Der Kläger erhält Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB, d.h. ab dem 1. Juli 2016. Allerdings ist das Gericht an den klägerischen Antrag gemäß § 308 ZPO gebunden und der Kläger hat insoweit nur 5 Prozent über Basiszinssatz beantragt.
3. Dem Antrag des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung seiner künftigen materiellen und unvorhersehbaren immateriellen Schäden ist ebenfalls anteilig mit 80% stattzugeben. Durch die Fraktur des Unterschenkels des Klägers sind auch die dortigen Wachstumsfugen in Mitleidenschaft gezogen worden. Da der Kläger sich noch in der Wachstumsphase befindet, können eventuelle Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden.
Bezüglich der Feststellung immaterieller Zukunftsschäden sind maßvolle Anforderungen zu stellen. Es genügt insoweit, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 – NJW 2001, 3414). Dabei dürfen angesichts des zugesprochenen Schmerzensgeldes jedoch nur solche immateriellen Schäden berücksichtigt werden, die von dem einheitlich zuzusprechenden Schmerzensgeld noch nicht umfasst sind (LG Hagen Urteil vom 18. Juni 2013 – 4 O 267/10, BeckRS 2014, 7925, beck-online; OLG Hamm Urteil vom 12. Juli 2013 – 9 U 17/13, BeckRS 2013, 19337, beck-online).
II.
Soweit die Klage keinen Erfolg hat, ist sie im Übrigen abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.000,00 € (Gebührenstufe) festgesetzt.