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Verkehrsunfall –zwischen Kraftfahrzeug und Radfahrer – Mitverschulden des geschädigten Radfahrers

LG Bochum – Az.: I-9 S 61/11 -Urteil vom 21.06.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 16.03.2011 (Az. 67 C 591/10) wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 645,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 195,50 € seit dem 29.07.2010 und aus einem Betrag i.H.v. 450,00 € seit dem 04.09.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 41 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen über den vorprozessual gezahlten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in der tenorierten Höhe gem. § 7 Abs.1 StVG i.V.m. § 11 S.2 StVG, § 253 Abs.2 BGB.

a)

Die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung des § 7 Abs.1 StVG sind gegeben. Der Kläger ist durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1) bei dessen Betrieb verletzt worden. Ferner sind in seinem Eigentum stehende Gegenstände bei dem Verkehrsunfall beschädigt worden. Eine die Haftung gem. § 7 Abs.2 StVG ausschließende höhere Gewalt ist nicht gegeben.

b)

Verkehrsunfall –zwischen Kraftfahrzeug und Radfahrer - Mitverschulden des geschädigten Radfahrers
Symbolfoto: Von Dan Race/Shutterstock.com

Entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil ist die Vorschrift des § 17 Abs.2 StVG sowie die Ausschlussvorschrift gem. § 17 Abs.3 StVG im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Die Regelung des § 17 Abs.2 StVG, die für die Haftung von Fahrzeughaltern untereinander auf § 17 Abs.1 StVG verweist, setzt voraus, dass bei einem Unfall mindestens zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind, was hier nicht der Fall ist.

c)

Die aufgrund der Gefährdungshaftung gem. § 7 Abs.1 StVG bestehende Haftung der Beklagten zu 1) wäre nur bei einem zu berücksichtigenden Mitverschulden des Klägers gem. § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB gemindert.

Ein Mitverschulden des Klägers ist jedoch nicht zu berücksichtigen, so dass die Beklagte dem Grunde nach vollumfänglich haftet.

Für ein solches Mitverschulden des Geschädigten als anspruchsmindernder Umstand ist der Kraftfahrzeughalter darlegungs- und beweispflichtig. Er muss, soweit ein Mitverschulden des Geschädigten nicht unstreitig ist, also darlegen und nachweisen, dass diesen an dem Unfall ein Verursachungsbeitrag trifft, der zu einer Mithaftung führt. Gelingt dies nicht bzw. bleibt der Ablauf des Verkehrsunfalls und damit ein Mitverschulden des nicht als Kraftfahrzeughalter bzw. als Kraftfahrzeugführer am Unfall beteiligten Geschädigten unklar, verbleibt es bei der vollumfänglichen Haftung des Kraftfahrzeughalters.

Dabei ist im vorliegenden Fall auch keine Betriebsgefahr des Fahrrades zu berücksichtigen. Hier liegt der Unterschied zu der Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall mit mindestens zwei Kraftfahrzeugen gem. § 17 Abs.2, Abs.1 StVG. Bleibt in einem solchen Fall der Unfallablauf ungeklärt, wird in der Regel eine Schadensteilung in Betracht kommen. Diese Einschränkung der Gefährdungshaftung ist jedoch aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Ein Verursachungsbeitrag des Klägers in Form eines Verkehrsverstoßes haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht nachgewiesen bzw. nicht tauglich unter Beweis gestellt.

Zwar weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass der Kläger seine Pflicht aus § 5 Abs.3 StVO verletzt hätte, wenn die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug langsam gefahren wäre, den Fahrrichtungsanzeiger nach links gesetzt hätte und der Kläger sie in dieser Situation links überholt hätte.

In diesem Fall würde ein Überholen und nicht nur ein Vorbeifahren an einem nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug vorliegen. Dieses Überholen wäre aufgrund des gesetzten Blinkers nach links auch unzulässig, da eine unklare Verkehrslage gem. § Abs.3 Nr.1 StVO vorliegen würde. Dagegen würde kein Verstoß gegen § 7 Abs. 7 StVO vorliegen, da die Beklagte zu 1) unstreitig wenden und nicht abbiegen wollte und zudem eine entsprechende Einordnung nicht vorgelegen hat.

Die Beklagten haben jedoch nicht nachgewiesen, dass der Kläger das Fahrzeug der Beklagten zu 1) bei langsamer Fahrt mit gesetztem Blinker überholt hat.

Der Nachweis kann nicht durch die persönliche Anhörung der Beklagten, die kein förmliches Beweismittel darstellt, erbracht werden. Auf eine Anhörung gem. § 141 ZPO besteht kein Rechtsanspruch. Die Berücksichtigung des schriftlichen Vortrages ist ausreichend. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Fairnessgebot vor, da die Entscheidung der Kammer nicht auf die persönliche Anhörung des Klägers, sondern auf die Grundsätze der Gefährdungshaftung gestützt wird.

Der Nachweis kann auch nicht durch das als Beweis angebotene Sachverständigengutachten erbracht werden. Durch ein solches Gutachten können zwar die Anstoßkonstellation und möglicherweise die zum Zeitpunkt des Unfalls gefahrenen Geschwindigkeiten festgestellt werden. Darauf kommt es jedoch vorliegen nicht an. Maßgebend ist, ob die Beklagte zu 1) rechtzeitig vor dem Anfahren den Blinker gesetzt hat und vor dem Lenkvorgang nach links bereits langsam gefahren ist. Nur in diesem Fall ist von einer unklaren Verkehrslage auszugehen. Ob dies der Fall war, kann jedoch durch ein Sachverständigengutachten nicht festgestellt werden.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch aus dem eigenen Vortrag des Klägers und insbesondere aus seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2011 kein Mitverschulden.

Unabhängig in von der Frage, ob und inwieweit dies überhaupt als Mitverschulden zu berücksichtigen wäre, findet die Ansicht des Amtsgerichts, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag noch rechtzeitig hätte abbremsen und dadurch den Unfall verhindern können, in dem Vortrag des Klägers keine Stütze. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vortrag, dass unter Berücksichtigung der von ihm angegebenen – im Bereich des zulässigen liegenden – Geschwindigkeit und der Entfernung zum dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) bei dessen Anfahren allein aufgrund der zu berücksichtigenden Reaktionszeit eine die Kollision verhindernde Bremsung nicht mehr möglich gewesen sein dürfte. Jedenfalls lässt sich Gegenteiliges aus dem Vortrag des Klägers nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen.

Gleiches gilt für ein Ausweichen nach rechts. Auch diesbezüglich lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, ob ein solches Ausweichmanöver möglich gewesen wäre und inwieweit der Verkehrsunfall dadurch hätte vermieden werden können.

Insoweit bedarf es auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens. Da weder die Position der Fahrzeuge vor der Kollision noch deren Fahrtbewegungen und Geschwindigkeiten kurz vor der Kollision feststehen, fehlt es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger den Unfall durch Abbremsen oder nach rechts lenken hätte verhindern können und – worauf es ferner ankommt – in vorwerfbarer Weise nicht getan hat.

d)

Hinsichtlich der Schadenshöhe ist zunächst von den unstreitigen Schadenspositionen, nämlich der Fahrradreparatur i.H.v. 395,00 €, der zweifachen Praxisgebühr i.H.v. insgesamt 20,00 €, den Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr i.H.v. 11,50 € und der nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nur i.H.v. 20,00 € bestehenden Auslagenpauschale auszugehen.

Hinsichtlich des Fahrradhelms ist der vom Amtsgericht geschätzte Betrag i.H.v. 50,00 € nicht zu beanstanden.

Zum einen hat der Kläger keine konkreteren Angaben zu dem Helm gemacht, so dass die Berücksichtigung eines Anschaffungswertes i.H.v. 100,00 € den Kläger nicht benachteiligt. Zum anderen ist auch ein Zeitwertabzug zu berücksichtigen, der bei einer von Herstellern empfohlenen Lebensdauer von 3-4 Jahren bei einer regelmäßigen Nutzung unter Berücksichtigung der ca. 1,5 Jahren Nutzungsdauer bei einer aufgrund einer fehlenden genaueren Datierung des Kaufes im Januar 2009 anzunehmenden Anschaffung i.H.v. 50 % angemessen ist.

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Hinsichtlich der weiteren Kleidungsstücke steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu, da er deren unfallbedingte Beschädigung nicht nachgewiesen hat.

Insoweit fehlt es bereits an einem ausreichend substantiierten Vortrag. Unabhängig von der Auffassung des Amtsgerichts gehört es auch ohne entsprechende Hinweise des Gerichts zu einem ordnungsgemäßen Vortrag, zu einer Behauptung vorhandene Lichtbilder, die zudem das einzig taugliche Beweismittel darstellen, rechtzeitig zur Akte zur reichen. Dies hat der Kläger nicht getan.

Ihm war auch diesbezüglich keine Frist zum Nachreichen dieser Fotos einzuräumen, da dies aufgrund der dann erforderlichen Stellungnahmefrist für die Gegenseite und eines weiteren Verhandlungstermins zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hätte (§ 296 Abs.2 ZPO).

Demnach ist hinsichtlich des Schadensersatzanspruch von einem materiellen Schaden i.H.v. 496,50 € auszugehen, auf die die Beklagte zu 2) gem. § 422 Abs.1 S.1 auch mit Wirkung für die Beklagte zu 1) vorprozessual einen Betrag i.H.v. 301,00 € gezahlt hat. Folglich besteht noch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich der materiellen Schäden i.H.v. 195,50 €.

e)

Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ist auch nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der von dem Kläger erlittenen Verletzungen und den damit verbundenen Beschwerden, nämlich einer Fraktur des Kleinfingergrundgliedes links mit knöchernen Absprengungen und Fissur im Schaftbereich sowie einer dadurch bedingten Ruhigstellung mit Gipsschiene, einer Halswirbelsäulendistorsion, einer Oberschenkelprellung rechts, einer Stauchung und Zerrung der Brustwirbelsäule, einer aufgrund des Unfalls vom 19.07.2010 bis zum 25.08.2010 andauernden Arbeitsunfähigkeit und einer während dieser Zeit fehlenden Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug zu steuern sowie ein Fahrrad zu fahren, und der aufgrund der durch den Unfall erlittenen Verletzungen vom 20.07.2010 bis zum 20.10.2010 andauernden ambulant chirurgischer Behandlung, ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.500,00 € angemessen.

Die Angemessenheit dieses Betrages ergibt sich unter anderem auch aus einem Vergleich mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom 22.06.1999, Az. 2 U 45/97) und des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 13.01.2006, Az. 9 U 143/05).

Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.050,00 € gezahlt, was gem. § 422 Abs.1 S.1 BGB auch gegenüber der Beklagten zu 1) erfüllende Wirkung hat. Folglich besteht noch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich des Schmerzensgeldes i.H.v. 450,00 €, was zu einem Gesamtanspruch i.H.v. 645,50 € führt.

2.

Die unterschiedlichen Zinsansprüche folgen aus § 849 BGB und § 288 BGB.

3.

Ein inhaltsgleicher Anspruch gegen die Beklagte zu 2) besteht gemäß § 115 VVG.

4.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten besteht nicht. Zum einen fehlt es an einer Fälligkeit der Forderung mangels Rechnungsstellung. Zum anderen besteht ein Zahlungsanspruch nur, wenn der Kläger selbst schon an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt hätte. Andernfalls würde nur ein Freistellungsanspruch bestehen.

Insoweit ist auch nicht der geltend gemachte Zinsanspruch gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die unterschiedlichen Kostenquoten ergeben sich aus den unterschiedlichen Streitwerten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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