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Verkehrsunfall zwischen nach links in Grundstück abbiegenden und überholendem Kfz

Beim Linksabbiegen krachte es: BMW-Fahrer haftet nach Gerichtsurteil allein für Unfall mit überholendem Nissan. Kammergericht Berlin sieht Abbiegevorgang als klaren Verstoß gegen Sorgfaltspflichten und entlastet den Überholenden vollständig. Anscheinsbeweis besiegelt das Schicksal des Klägers, der nun für sämtliche Unfallfolgen aufkommen muss.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 8772/97 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Ein Verkehrsunfall ereignete sich zwischen einem nach links in ein Grundstück abbiegenden Fahrzeug und einem überholenden Fahrzeug.
  • In solchen Fällen stehen sich die jeweiligen Sorgfaltspflichten der beiden Verkehrsteilnehmer gegenüber.
  • Besonders problematisch ist die Frage der Schuldverteilung.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten und wies die Klage des Klägers ab.
  • Der Anscheinsbeweis sprach gegen den Kläger, der diesen durch den benannten Zeugen nicht entkräften konnte.
  • Das Landgericht hatte den Anteil der Schuld der Beklagten zu hoch angesetzt, was das Kammergericht korrigierte.
  • Die Entscheidung basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts.
  • Aufgrund der Berufungsentscheidung musste der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

BMW-Fahrer beim Linksabbiegen allein verantwortlich für Kollision mit Überholenden

Verkehrsunfälle, die sich beim Abbiegen ereignen, stellen eine besonders knifflige Rechtsfrage dar. Hierbei kollidieren oft Verkehrsteilnehmer, die nach links in ein Grundstück einbiegen wollen, mit anderen Fahrzeugen, die sie zu überholen versuchen. Die Frage der Schuldfrage ist in solchen Fällen nicht immer eindeutig zu klären, da sowohl der Abbiegende als auch der Überholende spezifische Sorgfaltspflichten zu beachten haben.

Wie die Gerichte in solchen Fällen entscheiden und welche Aspekte dabei eine Rolle spielen, soll im Folgenden anhand eines konkreten Urteils näher beleuchtet werden. Denn nur durch ein tieferes Verständnis der rechtlichen Zusammenhänge können Autofahrer in Zukunft solche brenzligen Situationen besser einschätzen und entsprechend vorsichtig agieren.

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✔ Der Fall vor dem Kammergericht Berlin


Unfall beim Linksabbiegen führt zu Alleinhaftung des Abbiegenden

In einem Verkehrsunfall, bei dem ein nach links abbiegender BMW von einem überholenden Nissan erfasst wurde, hat das Kammergericht Berlin den abbiegenden Fahrer zu 100% haftbar gemacht. Das Gericht hat damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert, welches noch von einer Mithaftung des Überholenden von 20% ausgegangen war.

Abbieger missachtet besondere Sorgfaltspflichten

Nach Auffassung des Kammergerichts hat der abbiegende BMW-Fahrer gegen die ihn treffenden besonderen Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen verstoßen. Ein Linksabbieger muss nicht nur den Blinker rechtzeitig setzen, sondern sich auch zur Fahrbahnmitte hin einordnen und vor dem Abbiegen zweimal auf den nachfolgenden Verkehr achten.

Der abbiegende Kläger konnte mit der Aussage seines Zeugen nicht nachweisen, dass er diesen Pflichten nachgekommen ist. Insbesondere ließ sich aus der Zeugenaussage nicht entnehmen, wie lange der Kläger geblinkt hatte, bevor er nach links abbog. Auch ein ordnungsgemäßes Einordnen zur Fahrbahnmitte konnte nicht festgestellt werden.

Anscheinsbeweis spricht gegen den Linksabbieger

Nach ständiger Rechtsprechung spricht in solchen Fällen der Anscheinsbeweis dafür, dass der Linksabbieger seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, wenn es zum Unfall mit einem überholenden Fahrzeug kommt. Diesen Anscheinsbeweis konnte der Kläger nicht erschüttern.

Grundsätzlich haftet ein Linksabbieger, der mit einem ordnungsgemäß überholenden Fahrzeug kollidiert, zu 100%, ohne dass dem Überholenden ein Mitverschulden durch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs angerechnet wird. Nur wenn der Überholende selbst gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat, z.B. durch Überholen trotz unklarer Verkehrslage, kann es zu einer Mithaftung kommen.

Keine Mithaftung des überholenden Fahrzeugs

Solche Verstöße des überholenden Nissan-Fahrers konnte das Gericht hier jedoch nicht feststellen. Weder ergab sich aus den Zeugenaussagen, dass der Nissan-Fahrer bei unklarer Verkehrslage überholt hatte, noch konnten sonstige Sorgfaltspflichtverletzungen nachgewiesen werden.

Das Kammergericht hob daher das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage des linksabbiegenden BMW-Fahrers vollumfänglich ab. Dieser trägt nun alleine sämtliche Schäden und Kosten aus dem Unfall.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil bekräftigt die strengen Sorgfaltsanforderungen an Linksabbieger und den zu ihren Lasten sprechenden Anscheinsbeweis bei Kollisionen mit überholenden Fahrzeugen. Nur bei nachgewiesenen Sorgfaltspflichtverletzungen des Überholenden kann eine Mithaftung in Betracht kommen. Die Entscheidung mahnt Linksabbieger zu äußerster Vorsicht und Umsicht, da sie im Regelfall das volle Haftungsrisiko tragen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Autofahrer sollten Sie sich dieses Urteil als Mahnung einprägen: Beim Linksabbiegen tragen Sie eine besondere Verantwortung, um Unfälle zu vermeiden. Das bedeutet, dass Sie nicht nur blinken, sondern sich auch frühzeitig einordnen und den nachfolgenden Verkehr gründlich prüfen müssen – zweimal, um ganz sicher zu gehen. Andernfalls riskieren Sie, bei einem Unfall die volle Schuld zu tragen, selbst wenn das andere Fahrzeug überholt.

Als überholender Fahrer können Sie aufatmen: Solange Sie sich an die Verkehrsregeln halten und keine unklaren Verkehrssituationen provozieren, werden Sie bei einem Unfall mit einem Linksabbieger in der Regel nicht mithaftbar gemacht. Ihre Betriebsgefahr wird Ihnen nicht zum Verhängnis.

Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Jeder Verkehrsteilnehmer trägt Verantwortung für seine Handlungen und muss sich an die Regeln halten, um die Sicherheit aller zu gewährleisten.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Wer sich schon immer gefragt hat, wer bei Unfällen beim Linksabbiegen die Verantwortung trägt, findet in unserer praxisorientierten FAQ-Sektion die entscheidenden Antworten. Informieren Sie sich jetzt über die wichtigen Sorgfaltspflichten von Abbiegenden und Überholenden sowie die maßgeblichen Rechtsnormen, die Gerichte wie das Kammergericht Berlin bei ihrer Urteilsfindung zugrunde legen. Lassen Sie sich von den übersichtlichen Erläuterungen dabei unterstützen, Ihre Rechte und Pflichten im Straßenverkehr besser einzuschätzen.


Welche konkreten Sorgfaltspflichten hat ein Linksabbieger im Straßenverkehr?

Ein Linksabbieger hat im Straßenverkehr besondere Sorgfaltspflichten zu beachten, um Unfälle zu vermeiden. Dazu gehört:

Rechtzeitiges und deutliches Ankündigen des Abbiegevorgangs durch Betätigen des linken Blinkers.

Sich frühzeitig bis zur Fahrbahnmitte einordnen und die Geschwindigkeit reduzieren.

Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten. Dabei ist ein Blick in die Innen- und Außenspiegel sowie über die Schulter erforderlich, um sich zu vergewissern, dass keine Gefahr vom nachfolgenden Verkehr droht.

Dem entgegenkommenden Verkehr Vorrang gewähren und so lange warten, bis die Fahrbahn frei ist. Dies gilt auch dann, wenn der Gegenverkehr bei Gelb oder früher Rotphase einfährt.

Beim Abbiegen in ein Grundstück besonders sorgfältig sein, da hier die Anforderungen an die Sorgfalt des Linksabbiegers sehr hoch sind.

Erforderlichenfalls sich einweisen lassen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Verstöße gegen diese Sorgfaltspflichten können im Falle eines Unfalls zu einer Haftung des Linksabbiegers führen. Dabei spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig für ein Verschulden des Linksabbiegers.

Wann haftet der Linksabbieger bei einem Unfall mit einem überholenden Fahrzeug?

Der Linksabbieger haftet grundsätzlich, wenn er den Vorrang des überholenden Fahrzeugs missachtet.

Folgende Fälle sind möglich:

  • Der Linksabbieger beginnt den Abbiegevorgang, obwohl der Überholende bereits erkennbar ist und keine sichere Lücke vorhanden ist. Hier hat der Linksabbieger seine Sorgfaltspflicht verletzt und haftet für die Folgen.
  • Der Linksabbieger übersieht den Überholenden fahrlässig, etwa weil er nicht ordnungsgemäß auf den rückwärtigen Verkehr geachtet hat. Auch hier liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor.
  • Der Überholende überholt trotz unklarer Verkehrslage und Gefährdung des Abbiegers. Hier kann eine Mithaftung des Überholenden in Betracht kommen, da auch er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.

Entscheidend ist immer eine Einzelfallbetrachtung. Generell muss der Linksabbieger den Vorrang des Überholenden beachten und darf nur abbiegen, wenn eine sichere Lücke vorhanden ist und der Abbiegevorgang den Überholenden nicht gefährdet.


Welche Sorgfaltspflichten hat der überholende Fahrer bei einem Linksabbiegevorgang?

Der überholende Fahrer muss bei einem Linksabbiegevorgang besonders vorsichtig sein, um eine Mithaftung zu vermeiden. Folgende Sorgfaltspflichten sind zu beachten:

Der Überholer darf nur dann links überholen, wenn der Linksabbieger seine Absicht eindeutig angekündigt und sich ordnungsgemäß zur Mitte hin eingeordnet hat. Ist dies nicht der Fall, stellt sich die Verkehrslage für den Überholer als unklare Verkehrslage dar. In einer unklaren Verkehrslage ist ein Überholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verboten. Überholt der Fahrer trotzdem, kann er für einen Unfall mithaften.

Auch wenn der Linksabbieger seinen Blinker gesetzt und sich eingeordnet hat, muss der Überholer besonders vorsichtig sein. Er darf nur überholen, wenn er sicher beurteilen kann, dass der Linksabbieger tatsächlich abbiegen wird und nicht etwa noch auf den Gegenverkehr wartet. Überholt er trotzdem, obwohl der Abbiegevorgang noch nicht eindeutig eingeleitet ist, trifft ihn eine erhebliche Mitschuld.

Entscheidend ist, dass der Überholer die Verkehrslage ständig beobachtet und sein Verhalten darauf abstimmt. Sobald erkennbar wird, dass der Linksabbieger abbiegen wird, muss der Überholvorgang abgebrochen werden. Reagiert der Überholer zu spät, weil er die Situation falsch eingeschätzt hat, kann er für einen Unfall haften.


Wie kann ich mich als Autofahrer vor einem Unfall beim Linksabbiegen schützen?

Tipps für Linksabbieger

  • Blinken Sie rechtzeitig, bevor Sie abbiegen, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen.
  • Ordnen Sie sich frühzeitig links ein, am besten schon vor der Kreuzung.
  • Achten Sie durch einen Schulterblick und Rückspiegelkontrolle doppelt, ob sich Fahrzeuge von hinten nähern, bevor Sie abbiegen. Diese „doppelte Rückschaupflicht“ ist sehr wichtig.
  • Verringern Sie Ihre Geschwindigkeit und fahren Sie vorsichtig in die Kreuzung ein.
  • Warten Sie im Zweifelsfall lieber, bis der Gegenverkehr und überholende Fahrzeuge passiert sind, bevor Sie abbiegen. Lieber einen Umweg in Kauf nehmen, als ein Risiko einzugehen.
  • Achten Sie besonders auf Radfahrer und Fußgänger, die sich in Ihrer Abbiegeposition befinden oder diese kreuzen. Auch wenn sie keine Vorfahrt haben, müssen Sie auf sie Rücksicht nehmen.

Tipps für überholende Fahrer

  • Überholen Sie nur, wenn die Verkehrslage eindeutig ist. Wenn der Vorausfahrende langsam fährt oder sich zur Mitte einordnet, könnte er abbiegen wollen.
  • Seien Sie bremsbereit, wenn Sie einen Linksabbieger überholen. Passen Sie Ihre Geschwindigkeit an.
  • Überholen Sie nicht bei unklarer Verkehrslage oder an unübersichtlichen Stellen. Lieber einen Moment warten, bis die Situation übersichtlicher ist.
  • Halten Sie ausreichend Abstand zum Linksabbieger, um im Notfall noch rechtzeitig bremsen zu können.
  • Achten Sie auf Blinker und Fahrweise des Vorausfahrenden. Wenn er blinkt und sich einordnet, muss er nicht zwangsläufig abbiegen wollen. Aber seien Sie vorsichtig.

Beide Unfallbeteiligten müssen also besonders umsichtig und rücksichtsvoll fahren, um Abbiegeunfälle zu vermeiden. Lieber einmal zu vorsichtig sein, als einen Unfall zu riskieren. Letztlich tragen beide eine Mitverantwortung für die Verkehrssicherheit.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO: Vorschrift zum Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers. Der Linksabbieger muss rechtzeitig blinken, um andere Verkehrsteilnehmer über seine Absicht zu informieren.
  • § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO: Einordnen zur Straßenmitte. Der Linksabbieger muss sich frühzeitig möglichst weit nach links einordnen, um klar seine Abbiegeabsicht zu signalisieren.
  • § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO: Pflicht zum Beobachten des nachfolgenden Verkehrs. Der Linksabbieger muss vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten, um Kollisionen zu vermeiden.
  • § 9 Abs. 5 StVO: Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Der Linksabbieger muss sich so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
  • Anscheinsbeweis: Bietet eine Beweiserleichterung für typische Geschehensabläufe im Verkehrsrecht, hier für die Fehlverhaltensvermutung des Linksabbiegers. Dieser Beweis kann durch den Kläger nur erschüttert werden, wenn konkrete Umstände die Vermutung widerlegen.
  • Grundsatz der Haftungsverteilung: Gerichte neigen dazu, bei Unfällen zwischen Linksabbiegern und Überholern eine überwiegende Haftung des Linksabbiegers anzunehmen, da die Sorgfaltspflicht beim Abbiegen höher ist.
  • Pflichten des Überholers: Auch der Überholer hat Pflichten wie das Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes und das Überholen nur bei klarem Vorfahrtsweg (§ 5 StVO).

⇓ Das vorliegende Urteil vom Kammergericht Berlin

KG Berlin – Az.: 12 U 8772/97 – Urteil vom 01.02.1999

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. November 1997 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,– DM nicht.

Tatbestand

…………

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, denn das Landgericht hat den gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis nicht beachtet, den der Kläger mit der Aussage des von ihm benannten und vom Landgericht vernommenen Zeugen I. nicht erschüttert hat.

Die Beklagten machen mit ihrer Berufung zu Recht geltend, die angefochtene Entscheidung lasse sich nicht mit dem Inhalt der Aussage des Zeugen A. begründen, darüber hinaus entspräche die vom Landgericht auf der Grundlage seiner Auffassung festgesetzte Quote von 4/5 zu Lasten der Beklagten nicht der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts.

Die Angriffe der Beklagten sind geeignet, eine Abänderung des angefochtenen Urteils zu ihren Gunsten zu bewirken.

1. Da der Kläger nach seiner Behauptung mit seinem Fahrzeug nach links in ein Grundstück abbiegen wollte und der Unfall sich in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang ereignet hat, hatte er nicht nur rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO), sondern mußte sich rechtzeitig möglichst weit nach links zur Straßenmitte einordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO) und vor dem Einordnen einmal und vor dem Abbiegen noch einmal auf den nachfolgenden Verkehr achten (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) sowie sich darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO). Im Rahmen des § 9 Abs. 1, 5 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links in ein Grundstück abbiegenden Kraftfahrer. Kommt es zwischen ihm und einem überholenden Fahrzeug zum Unfall, spricht dieser Beweis dafür, daß der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO und insbesondere nach § 9 Abs. 5 StVO obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt hat (Senat, VerkMitt 1993, 159 = VRS 85, 90 = NZV 1993, 272; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 13. Januar 1997 – 12 U 7147/95 -).

Wegen dieser besonderen Sorgfaltspflichten haftet nach ständiger Rechtsprechung beider Verkehrssenate des Kammergerichts derjenige, der verkehrswidrig nach links abbiegt und dabei mit einem ihn ordnungsgemäß überholenden Kraftfahrzeug zusammenstößt, für den entstandenen Schaden grundsätzlich allein, ohne daß dem Überholenden die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges angerechnet wird (Senat, NJW-RR 1987, 1251 = VerkMitt 1987, 93 sowie a.a.O.; KG, Urteil vom 31. Oktober 1994 – 22 U 4618/93 -).

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger beim Abbiegen nach links die besonderen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1, 5 StVO befolgt hat.

Dies läßt sich nicht der vom Landgericht protokollierten Aussage des Zeugen A. entnehmen, die das Landgericht nur unvollständig gewürdigt und dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen hat.

a) § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dies bedeutet, daß er lediglich an Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze sowie ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozeß gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf; so darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl. 1998 § 286 Rdn. 13; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 286 Rdn. 2).

Das Gericht ist andererseits aber auch verpflichtet, den ihm gewährten Freiraum auszuschöpfen und alle Erkenntnisquellen der Beweiswürdigung (Parteivortrag, Prozeßverhalten, Ergebnis der Beweisaufnahme, Erfahrungssätze sowie beigezogene Akten und Unterlagen) im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen; die unvollständige Beweiswürdigung verstößt gegen § 286 ZPO (BGH NJW-RR 1992, 1392 f., NJW 1993, 934; NJW 1998, 3197/3198).

Ferner sind die leitenden Gründe und wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung nachvollziehbar und widerspruchsfrei im Urteil darzustellen (BGH NJW 1991, 1894 sowie 3284).

b) Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht im angefochtenen Urteil verstoßen, so hat es nicht alle Äußerungen des Zeugen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, insbesondere nicht die Erklärung des Zeugen in seine Erwägungen einbezogen, er sei „erst wach geworden durch den Knall“; seine Beweiswürdigung im Urteil ist nicht hinreichend nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt.

Eine Beweiswürdigung der protokollierten Aussage unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze führt zu dem Ergebnis, daß der Kläger nicht seine im Beweisbeschluß des Landgerichts vom 31. Juli 1997 (34) als Beweisthema dargestellte Behauptung bewiesen hat.

aa) Der Kläger hat weder dargelegt noch bewiesen, daß er „rechtzeitig“ unter Benutzung des linken Fahrtrichtungsanzeigers seine Absicht angekündigt hat, nach links abzubiegen.

Rechtzeitig ist das Zeichen, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann (BGH VersR 1962, 1203; KG VRS 65, 222), wobei dafür weniger die Entfernung zum Abbiegepunkt maßgebend ist als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (BGH VerkMitt 1963, 11; KG, a.a.O.). Bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h reichen 5 sec. vor dem Abbiegen zusammen mit einem richtigen Einordnen aus (BGH VRS 25, 264; das bedeutet Blinken über eine Strecke von 40,5 m während 5 sec.).

Der Kläger hat mit der Aussage des von ihm benannten Zeugen A. vor dem Landgericht den erforderlichen Beweis selbst dann nicht erbracht, wenn man die Aussage des Zeugen für glaubhaft hält.

Denn aus den Erklärungen des Zeugen A. ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, wie lange der Kläger nach links geblinkt hat, bevor er nach links abgebogen ist.

Dies stellt das Landgericht im angefochtenen Urteil auch nicht fest, es heißt auf S. 4 des Urteils lediglich:

„… steht nach Überzeugung des Gerichts und nach der Aussage des Zeugen A. fest, daß der Kläger zunächst durch Blinken anzeigte, daß er auf das Grundstück in Höhe der LBS abbiegen wollte, bevor der Beklagte zu 1. zum Überholvorgang ansetzte.“

Diese Feststellungen sowie die Äußerung des Zeugen A. es habe vor dem Unfall Gegenverkehr geherrscht, benutzte das Landgericht ausschließlich für die Feststellung, die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis nicht geführt, daß der Unfall für den Beklagten zu 1. unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen sei.

Derartiges hatten die Beklagten weder im einzelnen dargelegt noch war eine Behauptung der Beklagten Gegenstand der aufgrund des Beweisbeschlusses vom 31. Juli 1997 (33) am 16. Oktober 1997 durchgeführten Beweisaufnahme. Beweisthema war vielmehr die Behauptung des Klägers, er habe am 3. Dezember 1996 um 08.40 Uhr als Fahrer des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen B. von der Bundesallee kommend die Badensche Straße befahrend sich vor dem beabsichtigten Einfahren auf ein linksseitig gelegenes Grundstück in Höhe der LBS rechtzeitig zur Fahrbahnmitte eingeordnet und den linken Blinker betätigt; als er sich bereits auf der Gegenfahrbahn befunden habe, habe ihn der Beklagte zu 1. als Fahrer des Pkw Nissan, amtliches Kennzeichen B. überholt, wodurch es zur Kollision gekommen sei.

bb) Abgesehen von der Frage der Rechtzeitigkeit des Blinkens des Klägers hat das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen auch im übrigen nicht festgestellt, daß der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis dadurch entkräftet hat, daß er die Erfüllung der oben dargestellten Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1, 5 StVO und die Richtigkeit seiner Behauptung gemäß Beweisbeschluß vom 31. Juli 1997 (33) bewiesen hat.

Insoweit kann den Entscheidungsgründen nur entnommen werden, daß das Landgericht ein Blinken nach links durch den Kläger für bewiesen hält (S. 4), eine „gewissenhafte Durchführung des doppelten Rückblicks des Klägers“ dagegen nicht bewiesen wurde (S. 5 des Urteils).

Im übrigen trifft das Landgericht zur Frage der Erschütterung des gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweises, den das Landgericht auch nicht darstellt, keine Feststellungen und würdigt die Aussage des Zeugen A. insoweit nicht. Diese vom Landgericht unterlassene Prüfung durch den Senat führt zu dem Ergebnis, daß auf der Grundlage der Aussage des Zeugen A. nicht festgestellt werden kann, daß der Kläger beim Abbiegen nach links die besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1, 5 StVO befolgt hat.

Der Kläger hat nämlich auch nicht bewiesen, daß er sich rechtzeitig zur Straßenmitte eingeordnet hat (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO).

Unstreitig stand der Kläger als Fahrer des Pkw BMW 316 i B. vor dem Unfall rechts neben dem Pkw Nissan, B., des Beklagten an der Haltelinie der Kreuzung Badensche Straße/Bundesallee, wobei beide die Bundesallee nach Westen überqueren wollten. Nach Umschalten der Ampel auf grün gelangte der Kläger vor das Fahrzeug des Beklagten zu 1., wobei streitig ist, ob der Kläger den Beklagten zu 1. rechts überholte (so die Beklagten auf S. 3 der Klageerwiderung, Bl. 18) oder der Beklagte zu 1. dem Kläger den Vortritt ließ und erst anfuhr, nachdem der Kläger bereits vor ihm war (so der Kläger auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 17. Juli 1993, Bl. 27).

Der Kläger hat nicht bewiesen, daß er sich nach diesen Vorgängen vor seinem Abbiegen nach links zur Straßenmitte eingeordnet hat. Die Erklärungen des mit dem Kläger flüchtig bekannten Hausmeisters 1 als Zeugen vor dem Landgericht haben die diesbezügliche Behauptung nicht bestätigt.

Insoweit ist zunächst die Erklärung des Zeugen zu beachten „ich bin erst wach geworden durch den Knall“ sowie die Äußerung „ich habe am Anfang gesehen, daß der Nissan hinter dem BMW stand. Dahinter standen noch weitere Fahrzeuge“.

Zwar legen diese Bekundungen den Schluß nahe, daß der Zeuge, der sich als Fußgänger auf dem – in Fahrtrichtung des Klägers und des Beklagten zu 1. – rechten Fußgängerweg befand (vgl. auch die Skizze des Zeugen in seiner Aussage gegenüber der Polizei Bl. 68 d.A. sowie Bl. 10 R der Beiakten), erst durch das Unfallgeräusch „wach“ geworden ist, so daß er hinsichtlich des Fahrverhaltens der unfallbeteiligten Fahrzeuge vor dem Zusammenstoß wenig aufmerksam war.

Geht man jedoch von den Bekundungen des Zeugen A. aus, so befand sich der BMW vor dem Unfall „ungefähr auf der Mitte der rechten Fahrbahn“ (S. 2 des Protokolls vom 16. Oktober 1997, erster Absatz am Ende, Bl. 45 d.A.). Auch aus der weiteren Erklärung des Zeugen, „beim Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge war der BMW bereits angefahren. Der Zusammenstoß beider Fahrzeuge ist am Rand der linken Fahrbahnseite erfolgt“, läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger von der Straßenmitte aus sein Abbiegen nach links angesetzt hat.

Ein pflichtgemäßes Einordnen des Klägers zur Straßenmitte vor dem Abbiegen nach links ist mit der Zeugenaussage nicht bewiesen. Derartiges kann auch nicht aus der Angabe des Zeugen zum Kollisionsort (am Rand der linken Fahrbahnseite, nämlich zu Beginn der gedachten Parkspur) entnommen werden.

c) Der Kläger hat den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis auch nicht auf andere Weise entkräftet, denn es können zu Lasten der Beklagten keine Umstände festgestellt werden, die als Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 1. im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG zu einer (Mit-) Haftung führen.

aa) Der nach links in eine Grundstückseinfahrt Abbiegende kann den gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins, der regelmäßig die Alleinhaftung nach sich zieht, entkräften, indem er einen abweichenden Geschehensablauf nachweist (BGH DAR 1984, 85; Senat, DAR 1975, 331; VerkMitt 1985, 26).

So kann dieser Anscheinsbeweis mit der Folge einer Mithaftung des Überholenden vor allem durch den Nachweis entkräftet werden, daß der Überholende bei unklarer Verkehrslage überholt und damit gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen hat (Senat, VerkMitt 1993, 59 = VRS 85, 90 = NVZ 1993, 272). Eine Entkräftung des Anscheinsbeweises und eine Mithaftung des Überholenden kommen auch in Betracht, wenn dem Abbiegenden der Nachweis gelingt, daß der Überholende ausreichend Gelegenheit hatte, sich auf das Abbiegemanöver des Überholten einzustellen und noch unfallverhütend zu reagieren (vgl. Senat bei Darkow DAR 1975, 225, 229 unter II. 1), oder wenn er den Nachweis einer erheblichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch den überholenden Verkehrsteilnehmer führen kann (vgl. BGH NJW-RR 1986, 384 = DAR 1985, 318; Senat, zuletzt Urteil vom 27. November 1995 – 12 U 4774/94 -). Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze sind jedoch stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Wer bei unklarer Verkehrslage überholt, haftet in der Regel nach einer Quote von 1/3, so etwa, wenn der Abbieger zwar blinkt, vor dem Abbiegen aber die zweite Rückschau (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) unterläßt (Senat, VerkMitt 1990, 52).

Die Haftung des Überholers kann sich auf 2/3 (Senat, VerkMitt 1993, 59 = NZV 1993, 272) oder sogar auf 3/4 (Senat, VerkMitt 1995, 92) steigern, wenn der Abbieger blinkt, sich zur Mitte einordnet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO), er aber die letzte Rückschau versäumt und in dieser Situation (§ 5 Abs. 7 StVO) nur rechts hätte überholt werden dürfen.

bb) Es liegen keine unstreitigen oder bewiesenen unfallursächlichen Umstände vor, die im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nach den vorstehenden Grundsätzen zu einer Mithaftung der Beklagten führen.

Insbesondere kann dem Beklagten zu 1. nicht vorgeworfen werden, unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage überholt zu haben.

Eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Überholen verbietet, liegt vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdendem Überholen nicht gerechnet werden darf (KG VerkMitt 1990, 91; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., 1996, StVO § 5 Rdnr. 34); sie ist auch dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen läßt, was Vorausfahrende sogleich tun werden (Senat, NJW-RR 1987, 1251). Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte (Senat, VerkMitt 1993, 59 = NZV 1993, 272) und dem überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich war (KG VerkMitt 1990, 91; 1995, 38).

Eine unklare Verkehrslage kommt auch in Betracht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug so langsam fährt, daß mit seinem Abbiegen nach links in eine dort befindliche Straße zu rechnen ist (Senat, VerkMitt 1995, 92).

Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet haben sollte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. NJW-RR 1987, 1251 f.; sowie zuletzt Urteil vom 27. November 1995 – 12 U 4774/94 -; OLG Hamm VRS 53, 138; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 5 Rdnr. 35).

Da der Kläger weder bewiesen hat, daß er – mittels Fahrtrichtungsanzeigers und Einordnens nach links – rechtzeitig seine Absicht angekündigt hat, nach links abzubiegen, stehen keine Umstände fest, aus denen der Beklagte zu 1. hätte schließen müssen, der Kläger werde – plötzlich – nach links abbiegen.

Auch aus der Aussage des Zeugen A. ergibt sich zugunsten des Klägers in soweit nichts. Denn der Zeuge A. hat ausweislich seiner Aussage („ich bin erst wach geworden durch den Knall“) den Verkehr vor dem Unfall nicht so aufmerksam beobachtet, daß seine Erklärungen insoweit hinreichend zuverlässig und aussagekräftig sind.

So hat auch das Landgericht seiner Entscheidung nicht die Aussage des Zeugen A. insoweit zugrunde gelegt, als dieser erklärt hat, der BMW des Klägers und hinter diesem der Nissan des Beklagten zu 1. hätten gestanden, bevor der Kläger nach links abbog. Auch der Senat ist hiervon nicht überzeugt. Denn diese Schilderung des Zeugen, vor dem Unfall und dem Abbiegen des Klägers nach links hätten zunächst der BMW-Fahrer (Kläger), dahinter der Nissan-Fahrer (Beklagter zu 1.) und dahinter noch weitere Fahrzeuge gestanden, da Gegenverkehr geherrscht habe, widerspricht der Unfalldarstellung des Klägers selbst. Nach dessen Darstellung ist er – ohne Halt wegen Gegenverkehrs – nach links abgebogen. Ebenso wenig wie in seiner Unfalldarstellung vom 3. Februar 1997 gegenüber der Polizei (Bl. 66) und in der Klageschrift behauptet der Kläger im Berufungsverfahren, vor dem Abbiegen nach links wegen Gegenverkehrs gestanden zu haben, so daß von einer solchen Tatsache allein aufgrund der Aussage des Zeugen A. nicht ausgegangen werden kann, dessen Aussage ist auch insofern nicht ergiebig, als Beobachtungen und Rückschlüsse ineinander übergehen; so nimmt der Zeuge in seiner Aussage gegenüber der Polizei vom 3. Februar 1997 (Bl. 68 d.A., Beiakten Bl. 12 R) eine Wendeabsicht beider unfallbeteiligter Fahrzeugführer an, um an der linken Fahrbahnseite zu parken. In seiner Vernehmung vor dem Landgericht geht der Zeuge dann davon aus, daß beide Fahrzeug „auf dem Grundstück parken wollten“, weil beide in Richtung des linken Grundstücks gefahren seien. Auch dies läßt darauf schließen, daß der Zeuge erst durch das Unfallgeräusch tatsächlich aufmerksam geworden ist und sich dann Gedanken und Vorstellungen zur Verkehrssituation vor der Kollision gemacht hat.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

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