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Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und Pkw an einer unübersichtlichen Kreuzung

Ein 14-jähriger Radfahrer rast mit 30 km/h in eine unübersichtliche Kreuzung in Remscheid und kollidiert mit einem Audi. Obwohl der Jugendliche Vorfahrt hatte, trägt er zu einem Drittel die Schuld an dem Unfall, da er die Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten angepasst hatte, urteilt das Amtsgericht. Der Zusammenstoß hatte einen Totalschaden an beiden Fahrzeugen zur Folge.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Remscheid
  • Datum: 18.07.2024
  • Aktenzeichen: 7 C 57/23
  • Verfahrensart: Zivilprozess aufgrund eines Verkehrsunfalls
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Besitzerin des Pkws, der in den Unfall verwickelt war. Sie fordert Schadensersatz für den wirtschaftlichen Totalschaden und zusätzliche Kosten.
  • Beklagter: 14-jähriger Fahrradfahrer, der beschuldigt wird, den Unfall durch unangemessene Geschwindigkeit verursacht zu haben.
  • Drittwiderbeklagter: Fahrer des Pkws der Klägerin und dessen Haftpflichtversicherung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Ein Verkehrsunfall ereignete sich an einer Kreuzung zwischen einem Pkw, der einer Sackgasse entlangfuhr, und einem Fahrrad, das aus einer abwärts führenden Straße mit einem Gefälle kam. Beide Parteien beanspruchten Schadensersatz für die Schäden, die an ihren Fahrzeugen entstanden sind.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Hauptfrage war, wer für die entstandenen Schäden haftbar ist und in welchem Umfang. Die Vorfahrtsregelung an der betroffenen Kreuzung und die Geschwindigkeit des Beklagten spielten eine zentrale Rolle.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Beide Parteien sind anteilig für die Schäden verantwortlich. Der Beklagte haftet zu einem Drittel (1/3), während die Klägerin sowie der Fahrer des Pkws zu zwei Dritteln (2/3) haften. Der Beklagte wurde verurteilt, 994,75 EUR plus Zinsen an die Klägerin zu zahlen, die Klägerin und der Fahrer des Pkws müssen 233,33 EUR an den Beklagten zahlen.
  • Begründung: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass der Beklagte trotz seiner Vorfahrtspflicht die Situation nicht ordnungsgemäß einschätzte und mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Gleichzeitig hielt es den Fahrer des Pkws für mitverantwortlich, da die Vorfahrtregelung „rechts vor links“ missachtet wurde.
  • Folgen: Beide Parteien tragen jeweils einen Teil der Gerichtskosten und müssen für ihre eigenen außergerichtlichen Kosten aufkommen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das bedeutet, es kann noch durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden, wenn die jeweiligen Parteien Berufung einlegen möchten.

Verkehrsunfälle: Risiken für Radfahrer und rechtliche Konsequenzen im Fokus

Verkehrsunfälle gehören leider zum Alltag auf unseren Straßen und stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für alle Verkehrsteilnehmer dar. Besonders gefährdet sind Radfahrer, die im Vergleich zu motorisierten Fahrzeugen weitaus schutzloser unterwegs sind. An unübersichtlichen Kreuzungen steigt das Unfallrisiko merklich, da hier unterschiedliche Verkehrsströme aufeinandertreffen und schnelle Einschätzungen gefordert sind.

Die Verkehrsunfallstatistik zeigt jährlich, dass gerade komplexe Verkehrssituationen ein hohes Gefahrenpotenzial bergen. Faktoren wie unklare Vorfahrtsregelungen, schlechte Sichtbehinderungen und das Verhalten der einzelnen Verkehrsteilnehmer spielen dabei eine entscheidende Rolle für Unfallursachen und mögliche Haftungsfragen. Im Ernstfall können solche Unfälle nicht nur erhebliche gesundheitliche Folgen haben, sondern werfen auch komplexe rechtliche Fragen zum Schadensersatz auf.

Der Fall vor Gericht


Vorfahrt für Radfahrer: Kreuzungsunfall führt zu geteilter Haftung

Unübersichtliche Kreuzung: 14-jähriger Radfahrer naht schnell; Audi A4 schwenkt ein, Fahrer ahnt nichts von der Gefahr.
Kreuzungsunfall zwischen Radfahrer und PKW | Symbolfoto: Flux gen.

Am 18. Juli 2024 hat das Amtsgericht Remscheid in einem Verkehrsunfall zwischen einem 14-jährigen Fahrradfahrer und einem PKW eine Schadensersatzklage teilweise stattgegeben. Das Gericht legte eine Haftungsquote von einem Drittel zu Lasten des jugendlichen Radfahrers und zwei Dritteln zu Lasten der PKW-Seite fest.

Komplexe Verkehrssituation an gefährlicher Kreuzung

Der Unfall ereignete sich an der Kreuzung Y-straße in I., wo ein Geh- und Radweg mit 8% Gefälle auf eine als Einbahnstraße geführte X-straße trifft. Eine hohe, üppige Hecke zwischen den einmündenden Straßen erschwerte die Sicht erheblich. Der 14-jährige Radfahrer fuhr mit seinem Mountainbike die K-straße herunter, als er im Kreuzungsbereich mit einem Audi 80 Avant kollidierte. Der Aufprall war so heftig, dass der Jugendliche gegen die Windschutzscheibe prallte und anschließend gegen einen geparkten PKW geschleudert wurde.

Gerichtliche Bewertung der Unfallursachen

Das Gericht stellte fest, dass der Radfahrer grundsätzlich Vorfahrt hatte, da die Regel „rechts vor links“ auch für einen kombinierten Geh- und Radweg gilt. Der PKW-Fahrer hätte sich entsprechend vorsichtig in die Kreuzung hineintasten müssen. Allerdings fuhr der Jugendliche mit mindestens 30 km/h in die unübersichtliche Kreuzung ein – deutlich zu schnell für die örtlichen Verhältnisse. Nach Einschätzung des Sachverständigen hätte der Unfall bei einer angemessenen Geschwindigkeit von maximal 20 km/h vermieden werden können.

Erhebliche Schäden auf beiden Seiten

An dem Audi entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von 2.300 Euro. Zusammen mit Gutachterkosten und einer Kostenpauschale belief sich der Gesamtschaden auf 2.984,26 Euro. Das Mountainbike des Jugendlichen wurde ebenfalls komplett zerstört, der Wiederbeschaffungswert betrug 350 Euro. Basierend auf der festgelegten Haftungsquote muss der Jugendliche 994,75 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten an die PKW-Halterin zahlen. Im Gegenzug erhält er 233,33 Euro Schadensersatz für sein zerstörtes Fahrrad.

Rechtliche Grundlagen des Urteils

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere Rechtsgrundlagen. Die Haftung des minderjährigen Radfahrers ergab sich aus § 828 Abs. 3 BGB, da er mit 14 Jahren bereits die erforderliche Einsichtsfähigkeit besaß. Die Gegenseite haftete als Fahrzeughalterin nach § 7 StVG und als Fahrer nach § 18 StVG. Bei der Bewertung des Mitverschuldens nach § 254 BGB berücksichtigte das Gericht besonders das Rücksichtnahmegebot des § 1 StVG, das auch für vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer an unübersichtlichen Kreuzungen gilt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt die komplexe Bewertung der Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem jugendlichen Radfahrer und einem PKW im Kreuzungsbereich. Besonders relevant ist die Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Gefälle, eingeschränkte Sicht) sowie das Alter des Radfahrers bei der Schuldfrage. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch bei Unfällen mit minderjährigen Verkehrsteilnehmern eine differenzierte Betrachtung der Verantwortlichkeiten erfolgt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Unfallbeteiligter müssen Sie damit rechnen, dass die Schadensersatzansprüche nicht immer zu 100% durchgesetzt werden können. Das Gericht verteilt die Haftung oft anteilig nach dem Verschuldensgrad – wie hier zwischen Radfahrer und Autofahrer. Auch wenn Sie als Geschädigter zunächst denken, der andere sei allein schuld, lohnt sich oft eine genaue Prüfung der Unfallumstände wie Sichtverhältnisse oder besondere örtliche Gegebenheiten. Bei minderjährigen Unfallgegnern wird deren Alter bei der Verantwortungszuweisung berücksichtigt, entbindet sie aber nicht komplett von der Haftung.

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Unklarheiten nach einem Verkehrsunfall?

Gerade bei Unfällen im Kreuzungsbereich ist die Haftungsfrage oft komplex. Wir helfen Ihnen, die Situation zu analysieren und Ihre Ansprüche optimal durchzusetzen. Dabei berücksichtigen wir alle relevanten Faktoren, von den Sichtverhältnissen über die Geschwindigkeiten bis hin zu den örtlichen Gegebenheiten. Sichern Sie sich Ihre Rechte und lassen Sie uns gemeinsam die beste Strategie entwickeln. Kontaktieren Sie uns für eine erste Beratung.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Vorfahrtsregeln gelten für Radfahrer an Kreuzungen mit Autoverkehr?

Grundsätzliche Vorfahrtsregelung

Für Radfahrer gelten an Kreuzungen grundsätzlich die gleichen Vorfahrtsregeln wie für alle anderen Fahrzeuge. An Kreuzungen ohne Beschilderung gilt die „Rechts vor Links“-Regel. Diese Regel gilt auch dann, wenn Sie als Radfahrer auf einem Radweg fahren, der parallel zur Straße verläuft.

Besondere Situationen auf Radwegen

Wenn Sie auf einem benutzungspflichtigen Radweg fahren (gekennzeichnet durch die blauen Verkehrszeichen 237, 240 oder 241), behalten Sie Ihr Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen. Dies gilt auch dann, wenn Sie erlaubterweise auf dem linken Radweg fahren.

Bei Zweirichtungsradwegen haben Sie als Radfahrer an Einmündungen von Straßen Vorfahrt, unabhängig davon, aus welcher Richtung Sie kommen. Autofahrer werden in diesem Fall durch das Zusatzzeichen „Radverkehr kreuzt von links und rechts“ über den kreuzenden Zweirichtungsradweg informiert.

Verhalten an Kreisverkehren

An Kreisverkehren gelten besondere Regeln. Wenn ein Radweg um den Kreisverkehr führt, haben Sie als Radfahrer auf den Radverkehrsfurten gegenüber ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeugen Vorfahrt. Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr müssen Sie jedoch den im Kreisverkehr fahrenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren.

Vorfahrtsverlust durch Fehlverhalten

Beachten Sie: Ein grober Vorfahrtsverstoß kann dazu führen, dass Sie im Falle eines Unfalls allein haften müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers missachten und dieser keine Möglichkeit mehr hat, einen Unfall zu vermeiden.

Bei der Überquerung einer Straße über einen abgesenkten Bordstein müssen Sie sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. In diesem Fall haben Sie kein Vorfahrtsrecht.


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Wie wird die Haftung bei einem Kreuzungsunfall zwischen Rad und Auto verteilt?

Bei Kreuzungsunfällen zwischen Rad und Auto kommt es auf das Zusammenspiel von Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs und Verkehrsverstößen an. Die grundsätzliche Gefährdungshaftung des Autofahrers beträgt zwischen einem Viertel und einem Drittel des Schadens, auch ohne eigenes Verschulden.

Vorfahrtsverletzungen durch Radfahrer

Ein grober Vorfahrtsverstoß des Radfahrers kann zu seiner vollständigen Haftung führen. Dies gilt besonders, wenn der Autofahrer keine Möglichkeit hatte, den Unfall zu verhindern. Wenn Sie als Radfahrer beispielsweise die Vorfahrt missachten und plötzlich vor ein Auto fahren, können Sie für sämtliche Schäden haftbar gemacht werden.

Sorgfaltspflichten des Autofahrers

Als Autofahrer müssen Sie an unübersichtlichen Kreuzungen besondere Vorsicht walten lassen. Bei schlechter Einsehbarkeit oder wenn ein Gefahrenzeichen auf kreuzende Radfahrer hinweist, müssen Sie Ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Eine unangepasste Geschwindigkeit kann zu einer Mithaftung führen, selbst wenn der Radfahrer die Vorfahrt missachtet hat.

Besondere Haftungskonstellationen

Die Haftungsverteilung kann je nach Situation stark variieren:

  • Bei einer unklaren Ampelsituation kommt eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten des Autofahrers in Betracht.
  • Wenn ein Radfahrer verbotswidrig auf dem Gehweg fährt und es zu einer Kollision kommt, kann eine Haftungsverteilung von 30:70 zu seinen Lasten angemessen sein.
  • Bei mehreren Verkehrsverstößen des Radfahrers, wie etwa Fahren in falscher Richtung und Missachtung von Warnlichtern, kann seine Haftungsquote auf bis zu zwei Drittel steigen.

Ein kurzfristiges Bremsen oder Anhalten des Radfahrers vor der Kreuzung ändert nichts an seiner Einordnung als Fahrzeugführer und den damit verbundenen Rechten und Pflichten.


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Welche Versicherungen zahlen bei einem Kreuzungsunfall mit Radfahrerbeteiligung?

Bei einem Kreuzungsunfall mit Radfahrerbeteiligung hängt die Versicherungsleistung von der Unfallursache und der Schuldfrage ab.

Wenn der Autofahrer den Unfall verursacht hat

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers übernimmt in diesem Fall:

  • Sachschäden am Fahrrad
  • Personenschäden des Radfahrers
  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfall
  • Behandlungskosten

Wenn der Radfahrer den Unfall verursacht hat

Die private Haftpflichtversicherung des Radfahrers kommt für die Schäden des Autofahrers auf. Wenn Sie als Radfahrer keine Haftpflichtversicherung haben, müssen Sie für die entstandenen Schäden persönlich aufkommen.

Bei geteilter Schuld

Häufig wird eine geteilte Haftung festgelegt, bei der beide Versicherungen anteilig zahlen. Die Haftungsquote richtet sich nach:

  • Der Schwere der Verkehrsverstöße
  • Der Betriebsgefahr des Autos
  • Den örtlichen Verhältnissen
  • Der Vorhersehbarkeit des Unfalls

Zusätzliche Versicherungsleistungen

Wenn Sie als Radfahrer auf dem Weg zur Arbeit verunglücken, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Heilbehandlung und eventuelle Lohnfortzahlungen. Bei Unfällen in der Freizeit springt Ihre private Unfallversicherung ein, sofern Sie eine abgeschlossen haben.


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Welche besonderen Sorgfaltspflichten haben Auto- und Radfahrer an unübersichtlichen Kreuzungen?

Grundsätzliche Sorgfaltspflichten

An unübersichtlichen Kreuzungen müssen Sie sich mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und darauf einstellen, jederzeit anhalten zu können. Dies gilt sowohl für Auto- als auch für Radfahrer. Die Geschwindigkeit muss so gewählt werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke ein verkehrsgerechtes Anhalten möglich ist – ohne eine Vollbremsung durchführen zu müssen.

Pflichten für Autofahrer

Wenn Sie sich einer unübersichtlichen Kreuzung mit dem Auto nähern, müssen Sie:

  • Sich vorsichtig in die Kreuzung hineintasten, bis ausreichende Sicht gegeben ist
  • Mit einer Geschwindigkeit fahren, die ein sofortiges Anhalten ermöglicht
  • Besondere Rücksicht auf Radfahrer nehmen, auch wenn diese regelwidrig fahren
  • Bei halber Vorfahrt (rechts vor links) besonders aufmerksam sein und die eigene Geschwindigkeit deutlich reduzieren

Pflichten für Radfahrer

Als Radfahrer müssen Sie an unübersichtlichen Kreuzungen:

  • Die vorgeschriebenen Radwege benutzen, da dies dem unfallverhütenden Entmischungsgrundsatz dient
  • Bei Sichthindernissen wie Hecken oder Mauern besonders vorsichtig sein
  • Die Vorfahrtsregeln beachten – auch wenn Sie auf einem Radweg fahren
  • Nicht darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer Sie rechtzeitig wahrnehmen können

Besondere Gefahrensituationen

An unübersichtlichen Kreuzungen entstehen besondere Risiken durch:

  • Sichtbehinderungen durch Bebauung, Bepflanzung oder parkende Fahrzeuge
  • Komplexe Verkehrsführungen mit mehreren Fahrspuren und verschiedenen Verkehrsteilnehmern
  • Abbiegesituationen, bei denen sich die Wege von Rad- und Autofahrern kreuzen

In solchen Situationen gilt für beide Seiten eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Sie müssen Ihr Fahrverhalten an die eingeschränkte Sicht anpassen und mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer rechnen.


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Ab welchem Alter haften minderjährige Radfahrer für Unfallschäden?

Die Haftung minderjähriger Radfahrer richtet sich nach einem gestaffelten Alterssystem gemäß § 828 BGB:

Kinder unter 7 Jahren

Kinder unter sieben Jahren haften grundsätzlich nicht für Schäden, die sie als Radfahrer verursachen. Dies gilt ausnahmslos für alle Unfälle im Straßenverkehr.

Kinder zwischen 7 und 10 Jahren

Bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen oder Schwebebahnen haften Kinder zwischen 7 und 10 Jahren nur bei vorsätzlichem Handeln. Bei Unfällen mit anderen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern oder anderen Radfahrern kommt es auf die individuelle Einsichtsfähigkeit des Kindes an.

Kinder ab 10 Jahren

Wenn Sie ein Kind über 10 Jahre haben, sollten Sie wissen: Ab diesem Alter können Kinder grundsätzlich für Unfallschäden haftbar gemacht werden. Die Haftung hängt jedoch von der individuellen Einsichtsfähigkeit ab. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein 11-jähriger Radfahrer, der unachtsam auf die Straße fährt und einen Unfall verursacht, kann zu einer Mithaftung von bis zu zwei Dritteln des Schadens verpflichtet werden.

Besonderheiten der Haftung

Wenn Ihr Kind einen Unfall verursacht, greift in der Regel die private Haftpflichtversicherung der Familie ein. Bei der Beurteilung der Haftung spielen verschiedene Faktoren eine wichtige Rolle:

  • Die Entwicklung des Kindes
  • Die Verkehrserfahrung
  • Die konkrete Unfallsituation
  • Das Verschulden anderer Beteiligter

Ein altersgerecht entwickeltes achtjähriges Kind muss beispielsweise bereits wissen, dass es beim Radfahren nach vorne und nicht längere Zeit nach hinten schauen darf. Dagegen kann von einem neunjährigen Kind noch nicht erwartet werden, dass es die Gefahr einer im Zahnkranz verfangenen weiten Hose erkennt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Haftungsquote

Eine gerichtlich festgelegte prozentuale Aufteilung der Schadensersatzpflicht zwischen den Unfallbeteiligten. Sie bestimmt, in welchem Verhältnis die Beteiligten für die entstandenen Schäden aufkommen müssen. Die Quote wird anhand des jeweiligen Verschuldens der Beteiligten ermittelt. Grundlage ist § 254 BGB (Mitverschulden). Beispiel: Bei einer 70/30 Quote muss eine Partei 70% und die andere 30% des Gesamtschadens tragen.


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Totalschaden

Ein Fahrzeug gilt als Totalschaden, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (Zeitwert) übersteigen oder wenn die Reparatur unwirtschaftlich wäre. Maßgeblich ist der Vergleich zwischen Reparaturkosten und Restwert gemäß § 249 BGB. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen.


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Wiederbeschaffungswert

Der Geldbetrag, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug in vergleichbarem Zustand zu erwerben. Er entspricht dem Marktwert bzw. Zeitwert zum Unfallzeitpunkt und ist relevant für die Schadensberechnung nach § 249 BGB. Bei der Ermittlung werden Faktoren wie Alter, Zustand und Laufleistung berücksichtigt. Der Wiederbeschaffungswert ist die Obergrenze des Schadensersatzanspruchs.


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Einsichtsfähigkeit

Die rechtlich relevante Fähigkeit einer Person, die Folgen des eigenen Handelns zu erkennen und entsprechend zu handeln. Nach § 828 Abs. 3 BGB wird sie bei Verkehrsunfällen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr angenommen. Die Einsichtsfähigkeit ist Voraussetzung für die Deliktsfähigkeit und damit für die Haftung bei Verkehrsunfällen. Ein 14-Jähriger gilt im Straßenverkehr grundsätzlich als einsichtsfähig.


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Mitverschulden

Eine rechtliche Situation, bei der beide Unfallbeteiligten durch ihr Verhalten zum Schaden beigetragen haben. Geregelt in § 254 BGB. Es führt zu einer anteiligen Schadenstragung entsprechend der Verursachungsbeiträge. Beispiel: Wenn ein vorfahrtsberechtigter Radfahrer zu schnell fährt und mit einem die Vorfahrt missachtenden Auto kollidiert, kann ein Mitverschulden vorliegen.


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Rücksichtnahmegebot

Eine fundamentale Verhaltensregel im Straßenverkehr nach § 1 StVO. Es verpflichtet alle Verkehrsteilnehmer, sich so zu verhalten, dass keine anderen gefährdet oder geschädigt werden. Dies gilt auch für vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer, die ihre Geschwindigkeit an gefährlichen Stellen reduzieren müssen. Ein Verstoß kann zur Mithaftung bei Unfällen führen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Schadensersatzpflicht: Dieser Paragraph regelt die Haftung für unerlaubte Handlungen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    Im vorliegenden Fall wird der Beklagte für den entstandenen Sachschaden am Fahrzeug der Klägerin haftbar gemacht, da ihm eine fahrlässige Verkehrsteilnahme nachgewiesen wird.
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 1 Grundregeln der Teilnahme am Straßenverkehr: Diese Vorschrift legt fest, dass sich alle Verkehrsteilnehmer so zu verhalten haben, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
    Der Beklagte wird vorgeworfen, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein, wodurch die Grundregeln der StVO verletzt wurden und der Unfall verursacht wurde.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 280 Zinsen bei Schadensersatzforderungen: Dieser Paragraph bestimmt, dass bei verspäteter Zahlung von Schadensersatzansprüchen Zinsen zu zahlen sind, sofern dies vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist.
    Das Urteil beinhaltet Zinsforderungen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Datum der Zahlungsaufforderung, was auf die Anwendung dieses Paragraphen hinweist.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 7 Vermittlung von Versicherungen: Diese Vorschrift regelt die Pflichten des Versicherers bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen, insbesondere die Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer.
    Der Drittwiderbeklagte ist über eine Haftpflichtversicherung versichert, die für den entstandenen Schaden aufkommen soll, wodurch das VVG relevant für die Abwicklung der Schadensersatzansprüche ist.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) §§ Kosten und Kostenerstattung: Diese Bestimmungen legen fest, wer die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten im Falle eines Rechtsstreits tragen muss, abhängig vom Ausgang des Verfahrens.
    Im Urteil sind spezifische Kostenaufteilungen zwischen Klägerin, Beklagtem und Drittwiderbeklagten festgelegt, basierend auf der Entscheidung des Gerichts und den geltenden ZPO-Vorschriften.

Das vorliegende Urteil


AG Remscheid – Az.: 7 C 57/23 – Urteil vom 18.07.2024


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