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Verkehrsunfall zwischen rückwärts ausparkenden Fahrzeugen auf unübersichtlichem Parkplatz

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 89/18 – Urteil vom 06.06.2019

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.10.2018 (Aktenzeichen 3 O 174/17) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Am 20.06.2017 ereignete sich auf dem unbefestigten, nicht mit Markierungen versehenen Parkplatz des Bades in Sch. ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fahrerin des Pkw VW Beetle mit dem amtlichen Kennzeichen …-…, der jedenfalls vor dem Zusammenstoß rückwärts aus einer Parklücke herausgefahren war, und die Beklagte zu 1 als Halterin und der Beklagte zu 2 als Fahrer des bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten, aus einer anderen Parklücke zurücksetzenden Pkw BMW 5-er Reihe Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … beteiligt waren. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 3 mit Anwaltsschreiben vom 29.06.2017 unter Fristsetzung zum 09.07.2017 und mit weiterem Anwaltsschreiben vom 12.07.2017 unter Nachfristsetzung zum 26.07.2017 ohne Erfolg zur Regulierung auf.

Die Klägerin hat Reparaturkosten in Höhe von 5.005,91 € netto, eine Wertminderung in Höhe von 500 €, Gutachterkosten in Höhe von 887,26 € und eine Auslagenpauschale in Höhe von 26 € ersetzt verlangt. Sie hat behauptet, im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des – scheckheftgepflegten – Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …-… gewesen zu sein. Sie habe auf dem Parkplatz gestanden, nachdem sie zuvor aus der Parklücke gefahren sei. Der Beklagte zu 2 habe sie übersehen und sei rückwärts in die Seite ihres Fahrzeugs gefahren.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 6.419,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2017 zu zahlen und

2. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2017 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Verkehrsunfall zwischen rückwärts ausparkenden Fahrzeugen auf unübersichtlichem Parkplatz
(Symbolfoto: frantic00/Shutterstock.com)

Sie haben behauptet, während der Beklagten-Pkw im Zuge der Parkplatzsuche langsam zurückgesetzt worden sei, nachdem die Beklagten zu 1 und 2 jeweils vorher in den Rückspiegel geschaut hätten, um anschließend nach vorne in eine Parklücke zu fahren, und der Weg zwischen den Fahrzeugen frei gewesen sei, sei die Klägerin zeitlich unmittelbar später ihrerseits rückwärts aus der Parklücke herausgefahren. Die Einparkhilfe des Beklagten-Pkw habe kein akustisches Warnsignal gegeben, was dagegen spreche, dass die Klägerin schon vor dem Beginn der Rückwärtsfahrt des Beklagten-Pkw aus ihrer Parklücke herausgefahren sei. Die Eigentümerstellung der Klägerin sowie ihre Aktivlegitimation in Bezug auf die Gutachterkosten haben die Beklagten bestritten. Hinsichtlich der Reparatur müsse sich die Klägerin angesichts des Alters und der Laufleistung des Pkw auf eine von zwei genannten freien Werkstätten verweisen lassen, in welcher die Reparaturkosten lediglich 4.175,91 € betragen hätten.

Das Landgericht hat die Klägerin (Bd. I Bl. 84 f. d. A.), den Beklagten zu 2 (Bd. I Bl. 85 f. d. A.) und die Beklagte zu 1 (Bd. I Bl. 86 d. A.) als Partei angehört und Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 22.02.2018 (Bd. I Bl. 96 ff. d. A.) durch Einholung des verkehrstechnischen Gutachtens der Dipl.-Ing. G. H. GmbH vom 25.07.2018 (Bd. I Bl. 117 ff. d. A.). Mit dem am 18.10.2018 verkündeten Urteil (Bd. I Bl. 175 ff. d. A.) hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 5.135,34 € und weitere 571,44 € zu zahlen, und zwar die Beklagten zu 1 und 3 jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2017 und den Beklagten zu 2 jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2017. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 v. H. weiter. Sie macht geltend, der Verkehrsunfall habe für sie entgegen der Auffassung des Landgerichts ein unabwendbares Ereignis dargestellt, weshalb die Betriebsgefahr ihres Pkw im Rahmen der Haftungsabwägung nicht zu berücksichtigen sei. Nachdem das Beklagten-Fahrzeug vor Beginn des Ausparkvorgangs der Klägerin an ihr vorbeigefahren gewesen sei, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 2 nochmals rückwärtsfahre. Gleichwohl habe sie sofort reagiert und ihr Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, nach vorne wegzufahren, und ihr Fahrzeug habe sich auch nicht „in Luft auflösen“ können. Die spezifische Gefahr beim Rückwärtsfahren habe sich vorliegend bei der Klägerin – anders als beim Beklagten zu 2 – entgegen der Ausführungen des Erstgerichts nicht verwirklicht, da sie ihr Fahrzeug sofort angehalten habe.

Die Klägerin beantragt (Bd. II Bl. 207 d. A.),

1. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.10.2018 abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.283,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2017 zu zahlen und

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2017 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen (Bd. II Bl. 215 d. A.), die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Berufung verkenne die Tatsache, dass das Fahrzeug der Klägerin noch nicht vollständig aus der Parklücke herausbewegt worden sei und gestanden habe. Sie hätte ohne Weiteres wieder in die Parklücke fahren können, anstatt, wie sie behaupte, mehrere Sekunden grundlos auf ihrem Standplatz zu verharren. Angesichts der großen Frequentierung des Parkplatzes und der beengten Verhältnisse hätte die Klägerin jederzeit mit rangierendem bzw. passierendem Verkehr rechnen müssen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 01.02.2018 (Bd. I Bl. 83 ff. d. A.) und vom 20.09.2018 (Bd. I Bl. 161 f. d. A.) und des Senats vom 16.05.2019 (Bd. II Bl. 233 f. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Das Landgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 als Halterin (§ 7 Abs. 1 StVG), den Beklagten zu 2 als Fahrer (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer (§§ 1 PflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) des unfallbeteiligten Pkw BMW 5-er Reihe mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung (§ 421 BGB) und auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten von 80 v. H. mit Recht und von der Berufungserwiderung insoweit wie auch der Höhe nach unbeanstandet bejaht. Die Angriffe der Berufung mit dem Ziel einer Haftung der Beklagten zu 100 v. H. haben weder unter dem Gesichtspunkt des Haftungsausschlusses (nachfolgend unter a)) noch unter demjenigen des Zurücktretens der Betriebsgefahr im Rahmen der Haftungsabwägung (b)) Erfolg.

a) Die Verpflichtung zum Ersatz nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

aa) Dieser Maßstab erfordert ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (BGH NJW 1992, 1684, 1685, zu § 7 Abs. 2 StVG a. F.; Walter in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR Stand: 01.12.2018 § 17 StVG Rn. 14). Notwendig ist eine über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht und ein über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausreichendes geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr in den Grenzen des Menschenmöglichen (BGH NJW-RR 1987, 150, zu § 7 Abs. 2 StVG a. F.). Die Haftung aus § 7 StVG folgt anders als diejenige nach § 823 BGB nicht aus Verhaltensunrecht, sondern sie bezweckt den Ausgleich von Schäden aus den Gefahren auch eines zulässigen Kraftfahrzeugbetriebs. Auszugrenzen sind daher nur die fremden Gefahrenkreise, für die, wenn sie sich im Schadensereignis aktualisieren, die Gefährdungshaftung nach ihrem Sinn und Zweck nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer” reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer” überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre; denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal” verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der „Idealfahrer” in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH NJW 2006, 896, 898 Rn. 21, zu § 7 Abs. 2 StVG a. F.; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 1. Aufl. 2016 § 17 StVG Rn. 14 f.).

bb) Die Klägerin hat unter Berücksichtigung dieser Anforderungen den ihr obliegenden Nachweis, sich wie eine „Idealfahrerin“ verhalten zu haben, nicht erbracht. Zutreffend hat das Landgericht hierfür allein den erwiesenen Umstand, dass der Pkw der Klägerin vorkollisionär zum Stillstand gekommen war, als nicht genügend angesehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein „Idealfahrer“ anstelle der Klägerin das Beklagten-Fahrzeug rechtzeitig unfallvermeidend hätte erkennen können. Richtig hat der Erstrichter vor allem ausgeführt, dass die Wertung des Gerichtssachverständigen, der Unfall sei für die Klägerin unvermeidbar gewesen, was aber einer – vom Gutachter nicht vorzunehmenden – rechtlichen Würdigung bedürfe, bei näherer Betrachtung die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses nicht rechtfertigt (Bd. I Bl. 180 d. A.). Der Sachverständige hat in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, die Klägerin hätte das Unfallgeschehen nur dann vermeiden können, wenn sie – eine entsprechende Blickzuwendung nach links unterstellt – bei Erkennen der Rückwärtsfahrt des Beklagten-Pkw selbst wieder nach vorne in die Parklücke gefahren wäre, wobei allerdings die Länge der Strecke der vorkollisionären Rückwärtsfahrt des Beklagten-Pkw an Hand objektiver Unfallindizien nicht festzustellen sei (Bd. I Bl. 145 d. A.). Die Klägerin hatte bei der Parteianhörung durch das Landgericht angegeben, schon ein paar Sekunden gestanden und nach rechts geschaut zu haben, als es links „geknallt“ habe (Bd. I Bl. 85 d. A.). Bei dieser Sachlage hat sie den ihr obliegenden Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses im Rechtssinne nicht geführt.

b) Die vom Landgericht im Rahmen der folgerichtig vorgenommenen Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG angenommene Haftungsquote der Beklagten von 80 v. H. hält ebenfalls der Überprüfung stand.

aa) Wenngleich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung die Rechtsprechung des Senats zur Haftung des rückwärts Ausparkenden (NJW-RR 2015, 223 ff.) nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist die Zumessung der weit überwiegenden Haftung der Beklagten, deren Pkw unter schuldhaftem Verstoß des Zweitbeklagten gegen § 1 Abs. 2 StVO rückwärts gegen den erkennbaren – nach den sich aus der verkehrstechnischen Begutachtung ergebenden Erkenntnissen: stehenden – Pkw der Klägerin gefahren ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

bb) Letztlich zutreffend hat das Landgericht bei der Haftungsabwägung die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin nicht zurücktreten lassen. Auch für die Haftung des rückwärts Ausparkenden ist anerkannt, dass die Abwägung nicht schematisch erfolgen kann, sondern auf Grund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (Senat NJW-RR 2015, 223, 226 Rn. 47). Der Senat hatte z. B. in einem Parkplatzfall, in dem der Anspruchsgegner aus einer quer zu einer Mittelgasse angeordneten, markierten Parkbucht rückwärts ausparkte, die Betriebsgefahr des die Mittelgasse vorwärts befahrenden Pkw im Einzelfall zurücktreten lassen (NJW-RR 2015, 223, 226 Rn. 48). Davon unterscheidet sich die vorliegende Gestaltung auf Grund der wesentlich unübersichtlicheren Verhältnisse an der Unfallörtlichkeit (vgl. Lichtbild Bd. I Bl. 121 d. A.) und des Umstands, dass, wie das Landgericht mit Recht bemerkt hat (Bd. I Bl. 181 d. A.), nicht geklärt werden konnte, in welchem zeitlichen und räumlichen Abstand zur Rückwärtsfahrbewegung des Beklagten-Pkw der ebenfalls rückwärts aus einer Lücke herausgefahrene Pkw der Klägerin zum Stillstand gekommen war.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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