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Verkehrsunfall zwischen Straßenbahn und PKW

LG Potsdam – Az.: 6 O 382/17 – Urteil vom 01.06.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.896,27 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2017. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu zwei Dritteln die Klägerin und zu einem Drittel die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags .

4. Der Streitwert wird abschließend festgesetzt auf 4.195,72 € .

Tatbestand

Die Klägerin als Betreiberin des örtlichen Nahverkehrs begehrt Ersatz für die Beschädigung einer Straßenbahn in einem Verkehrsunfall, der sich am… gegen 16:05 Uhr in der Straße X ereignete. Unfallbeteiligt war neben der von dem Zeugen M D gefahrenen Straßenbahn Stadler Vario Nr. 421 der Klägerin der von der Beklagten zu 1 gehaltene und von dem Beklagten zu 2 gesteuerte und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherte Pkw. Bei der Kollision wurden die Tram im Frontbereich und der PKW im Heckbereich linksseitig beschädigt.

Die Klägerin holte ein Gutachten der Dekra vom 20. April 2017 ein zu Kosten von netto 725,54 €, ausweislich dessen die Straßenbahn bei der Besichtigung repariert war. Der Sachverständige stellte die üblichen Gebrauchsschäden sowie Verkratzungen am Seitenteil vorn rechts fest. Die Straßenbahn sei durch einen Anstoß gegen den Frontbereich beschädigt worden. Die Mittelschürze sei gebrochen, deren Träger erheblich deformiert. Die Abdeckungen mittig über der Kupplung sowie die der Leuchteinheit links seien gestaucht bzw. gebrochen. Zur Reparatur seien an Arbeitskosten 444 € netto aufzuwenden bei Ersatzteilkosten von 3.263,96 €; die Reparatur nehme voraussichtlich einen Arbeitstag in Anspruch. Der Wiederbeschaffungswert liege weitaus darüber, eine Wertveränderung sei weder positiv noch negativ zu erwarten.

Mit Schreiben vom 12. September 2017 machte der Klägervertreter den hier geltend gemachten Betrag gegenüber der Beklagten zu 3 geltend, zu zahlen bis zum 26. September 2017.

Die Klägerin behauptet zum Unfallhergang: Der Zeuge D sei mit der Straßenbahn im dort mittig der Berliner Straße befindlichen Gleisbett in Richtung Platz der Einheit gefahren. Vor der Tram sei in einer Entfernung von etwa 40 m der genannte PKW gefahren, und zwar rechtsseitig auf der Fahrspur für den Individualverkehr. In Höhe der Berliner Straße 152 sei der Beklagte zu 2 mit diesem Fahrzeug plötzlich trotz der rückwärtig herannahenden Tram und auch ohne Umschau zu halten nach links auf das Gleisbett abgebogen, um in die Türkstraße einzubiegen. Wegen des bereits beim Abbiegevorgang erkennbaren Gegenverkehrs habe er den Abbiegevorgang jedoch nicht durchführen können, so dass er auf den Straßenbahngleisen stehen geblieben sei. Der Zeuge habe hiermit nicht rechnen müssen. Trotz der von ihm unverzüglich eingeleiteten Notbremsung habe er die Tram auf der kurzen Strecke nicht zum rechtzeitigen Halt bringen können.

Sie behauptet zu den Unfallfolgen: Die Tram sei beschädigt worden wie durch den Gutachter festgestellt, was die von ihm berechneten Reparaturkosten von 3.717,96 € geführt habe. Für den Ausfall der Tram an einem Arbeitstag zur erfolgten Reparatur macht sie anteilige Vorhaltekosten von 486,25 € geltend, berechnet aus jährlichen internen Vorhaltekosten von 154.331 €, berechnet aus Abschreibung, Kapitalverzinsung, Versicherungskosten und anteiligen Kosten der Tramhalle. Die Unfallaufnahme durch einen Einsatzleiter habe ihr Kosten von 52,36 € verursacht, der Austausch der Tram 40 €. Ihr seien neben den Gutachterkosten von netto 725,54 € Anwaltskosten von 492,20 € entstanden einschließlich einer Akteneinsichtsgebühr von 12 €. Ergänzend begehrt sie eine Unfallkostenpauschale von 25 €.

Die Klägerin beantragt mit ihrer am 20. Dezember 2017 zugestellten Klage, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zu zahlen

1. 5.047,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27. September 2017, sowie

2. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten zum Unfallhergang: Die Beklagte zu 2 habe, da er in die Türkstraße habe einbiegen wollen, den rückwärtigen Verkehr auch auf den Schienen beobachtet. Er habe in einer Entfernung bis zu 400 bis 500 m herannahenden Straßenbahn nicht sehen können; aus beiden Seiten sei keine Straßenbahn gekommen. Er habe sich daher linksseitig eingeordnet, habe dann aber auf den bevorrechtigten Gegenverkehr warten müssen. Das Heck des Autos habe sich noch für ca. 20 Sekunden im Gleisbett befunden. Die Akteneinsichtsgebühr sei nicht geschuldet; diese sei angefallen im Strafverfahren gegen den Straßenbahnfahrer, den Zeugen D .

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen D , E , P und M sowie S ; auf die Protokolle vom 16. März 2018 und 18. Mai 2018 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die ohne weiteres zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz von 1.640,42 €.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 wegen der Beschädigung ihrer Straßenbahn in dem Unfall vom 9. April 2017 einen Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG in der genannten Höhe.

a)

Nach § 7 Abs. 1 StVG ist, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird, im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Entsprechendes gilt nach Absatz 4 der Vorschrift bei Unfallbeteiligung einer Eisenbahn – wozu auch Straßenbahnen zählen (vgl. Engel, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 17 StVG Rdnr. 42) – anstelle eines anderen Kraftfahrzeuges. Diese Verpflichtung zum Schadensersatz ist nach Absatz 3 der Vorschrift nur ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis lediglich dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Das fordert zwar keine absolute Unvermeidbarkeit; es reicht aus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierbei ist nicht nur zu berücksichtigen, wie ein „Idealfahrer“ in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 17 StVG Rdnr. 8 m. w. N.)

b)

Der Unfall war für die Beklagten nicht unvermeidbar im Sinne der dargestellten Maßstäbe. Zwar mag dem Beklagten zu 2 in der konkreten Unfallsituation ein Ausweichen weder nach vorn noch nach hinten möglich gewesen sein. Er hätte den Unfall aber dadurch verhindern können, dass er erst dann die Schienen befahren hätte, als seine unmittelbare Weiterfahrt sicher war.

c)

Die damit erforderliche Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt eine Haftung der Beklagten zu einem Drittel entsprechend der jeweiligen Betriebsgefahr. Hierbei ist zu Lasten der Klägerin die prinzipiell höhere Betriebsgefahr ihrer Straßenbahn zu berücksichtigen: Eine Straßenbahn ist grundsätzlich schwerer und schwerfälliger als ein Pkw. Sie kann auch nicht ausweichen und ist eingeschränkter bremsfähig (vgl. Walter, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann/Spickhoff [Hrsg.], beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.03.2018, § 17 StVG Rdnr. 148.1).

Andere Umstände können vorliegend nicht berücksichtigt werden. Denn es konnten keine weiteren abwägungsrelevanten Umstände festgestellt werden, insbesondere nicht die wechselseitige Vorhersehbarkeit und Erkennbarkeit der Gefahrensituation (vgl. Walter ebd.). Der jeweilig gegensätzliche Vortrag der Parteien hat sich in der Beweisaufnahme weder in die eine noch in die andere Richtung erweisen lassen.

Zwar hat der Zeuge D den klägerischen Vortrag bestätigt, der Beklagte zu 2 sei kurz vor der Straßenbahn auf die Schienen gewechselt. In Höhe der Türkstraße sei kurz vor dem Punkt, wo man die Straßenbahn wegen der dortigen Kurve von den dort üblichen knapp unter 50 km/h herunterbremsen muss, plötzlich von rechts ein Auto von den dort fahrenden in seine Fahrbahn herübergefahren. Das seien eventuell 5 bis 10 m vor der Straßenbahn gewesen, so dass er habe notbremsen müssen.

Die Aussage ist aber schon für sich im entscheidenden Kernbereich wenig glaubhaft. Eine Geschwindigkeit von 50 km/h entspricht einer Geschwindigkeit von etwa 14 m/s. In der üblichen Schrecksekunde hat die Straßenbahn also bereits knapp 14 m zurückgelegt, so dass schon deshalb die Angabe „5 bis 10 m“ nicht nachzuvollziehen ist. Sie passt auch nicht zu dem Schadensbild, das nur erklärlich ist mit einer deutlich geringeren Kollisionsgeschwindigkeit als etwas unter 50 km/h. Die Angaben zum Herüberziehen des Pkw auf die Schienen sind auch sonst wenig detailliert und objektivierbar. Es erscheint naheliegend, dass der Zeuge das für ihn überraschende „Auftauchen“ des Pkw auf den Schienen sich selbst damit erklärt hat, dass dieser plötzlich von rechts gekommen sein muss – und nicht mit der ebenfalls möglichen Variante, dass er das schon seit längerem auf den Schienen stehende Fahrzeug schlicht nicht erkannt hat.

Der Vortrag dieses Zeugen wurde auch von keinem der anderen Zeugen bzw. Beteiligten bestätigt. Der persönlich angehörte Beklagte zu 2 gab nachvollziehbar an, er habe schon längere Zeit auf den Schienen gestanden, da wer wegen plötzlichen Gegenverkehrs nicht mehr habe weiterfahren können. Diese Darstellung wurde durch die Zeugen E und S jeweils bestätigt. Beide gaben an, der Pkw habe längere Zeit dort gestanden: Während der Zeuge S ausdrücklich auf den Pkw geachtet haben will, ergab sich dies für den Zeugen E aus dem für ihn auffallend langen „Bimmeln“ der Straßenbahn kurz vor der Kollision. Beides macht deutlich, dass die Straßenbahn noch eine längere Strecke zurücklegen musste, ein Teil davon „bimmelnd“, als sie auf den schon deutlich auf den Schienen stehenden Pkw der Beklagten zufuhr.

Wie lang diese Strecke aber war, ließ sich ebenso wenig feststellen. Weder die Angaben des Beklagten zu 2 noch die der Zeugen E und S lassen einen sicheren Schluss darauf zu, in welcher Entfernung sich die Straßenbahn befand, als der Beklagte zu 2 die Schienen befuhr – und aus welcher Entfernung er auch für den Zeugen D als Straßenbahnfahrer sicher zu sehen war. Zwar gab der Zeuge S an, es seien etwa 30 Sekunden gewesen, die er den schwarzen Renault dort auf den Schienen habe stehen sehen. Er konnte diese Zeit aber nur schwer objektivieren. Er gab an, nicht auf die Uhr geschaut sondern die 30 Sekunden gefühlsmäßig bestimmt zu haben nach dem Verlauf seines Gesprächs mit der Kollegin. Auch der Zeuge E musste die Entfernung schätzen, in der die Straßenbahn vom Pkw entfernt war, als er wegen des Bimmelns aufmerksam geworden sei und geschaut habe. Das seien wenigstens 50 m gewesen. Das ist zwar nach den obigen Berechnungen plausibel und passt zum vergleichsweise leichten Schadensbild, denn in dieser Strecke kann man eine etwa 50 km/h fahrende Straßenbahn bis zum Halt, wenigstens aber deutlich abbremsen, wie der Zeuge M angab. Wie weit zurück sich die Straßenbahn aber im Moment des Auffahrens des Pkw auf Schienen befand, konnte der erst später aufmerksam werdende Zeuge naturgemäß nicht angeben.

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d)

Der der Klägerin entstandene Schaden ist mit 4.921,26 € zu bemessen, ausgehend von folgenden Erwägungen: Die gutachterlich festgestellten Nettoreparaturkosten von 3.717,96 € sind von den Beklagten ebenso wenig in Zweifel gezogen worden wie die Gutachterkosten von 725,54 €, die Kosten des Einsatzleiters von 52,36 € und die „Abschleppkosten“ von 40 € entsprechend der internen Pauschale der Klägerin. Hinzu kommt die allerdings nur in Höhe von 20 € anzunehmenden Unfallpauschale. Angesichts insbesondere der seit Jahren dauerhaft sinkenden Telekommunikationskosten ist eine höhere Pauschale nicht angemessen (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 6. September 2017, 6 S 12/17).

Hinzu kommen Vorhaltekosten in Höhe von 365,40 €. Ihre grundsätzliche Ersatzfähigkeit stellen auch die Beklagten nicht in Abrede (vgl. nur Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 249 BGB Rdnr. 199 und 201 m. w. N.; Balke, SVR 2013, 54/55 f; AG Bonn, NZV 1998, 118). Sie bezweifelten nur die Reparatur der Straßenbahn, die aber durch das Gutachten der DEKRA belegt und durch den Zeugen M überzeugend bestätigt wurde. Die durch die Beklagten ebenfalls in Frage gestellten Zahlen zur Berechnung der Vorhaltekosten hat dagegen die Zeugin P nachvollziehbar und plausibel angeben können: Eine Straßenbahn dieser Art habe Anschaffungskosten von 2.557.000 €. Sie werde in 24 Jahren abgeschrieben. An Versicherungskosten fielen 5.404 € an und als Kosten der Unterstellung in der Tramhalle 4.030 €. Das entspricht Jahreskosten von 115.976 € bzw. kalendertäglichen 317,74 €, zuzüglich einer nachvollziehbar begründeten Verwaltungskostenpauschale von 15 % sind dies 365,40 €.

Durchgreifende Bedenken bestehen hingegen gegen den Ansatz auch von Zinskosten von 1,5 %, wie ihn die Klägerin vornimmt. Zwar sind Kosten des Kapitaldienstes prinzipiell zu ersetzen (vgl. nur AG Bonn ebd. m. w. N.). Sie können dies aber nur, wenn sie auch anfallen. Nach den Angaben der Zeugin P hatte die Klägerin aber keine Finanzierungskosten. Sie kann diese auch nicht fiktiv geltend machen mit der Begründung, durch die Bindung in den ersatzhalber vorgehaltenen Straßenbahnen könne sie das Kapital nicht anderweitig anlegen. Denn die Klägerin erzielt keine entsprechenden Zinseinkünfte, nachdem sie ihr Kapital nicht rentierlich anlegt.

e)

In der Summe sind dies 4.921,26 €. Entsprechend der genannten Quote von einem Drittel hat die Beklagte zu 1 hiervon 1.640,42 € zu tragen.

2.

In entsprechender Höhe hat die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 2 als Fahrer des Unfallfahrzeuges gemäß § 18 StVG. Nach dieser Vorschrift ist, soweit der Halter haftet, nach § 18 Abs. 1 StVG auch – das heißt als Gesamtschuldner – der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Seine Ersatzpflicht ist nur ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Das ist, wie dargestellt, nicht festzustellen gewesen.

3.

Die entsprechende Haftung der Beklagten zu 3 beruht auf § 115 VVG, § 1 PflVG.

4.

Der Zinsausspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Ein früherer Verzugseintritt als mit Klagezustellung ist nicht nachgewiesen. Der Klägervertreter hat zwar am 12. September 2017 den Anspruch gestellt und eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Das ersetzte die prinzipiell erforderliche Mahnung nicht. Für § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB genügt die einseitige Fristsetzung durch den Gläubiger ebenso wenig wie die Angabe eines Zahlungsziels die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt (vgl. nur Palandt/Grüneberg, § 286 BGB Rdnr. 22 f unter Hinweis auf BGH NJW 2008, 50).

II.

Die Klägerin hat zudem als erforderliche Rechtsverfolgungskosten (vgl. nur Palandt/Grüneberg, § 249 BGB Rdnr. 57) Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten zur außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen. Diese belaufen sich bei einem allein maßgeblichen Gegenstandswert von 1.640,42 € auf 255,85 €. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht; insbesondere sind die Beklagten der Klägerin gegenüber nicht zur Vergütung der Akteneinsicht verpflichtet, die der klägerische Prozessbevollmächtigte als Verteidiger des Zeugen D in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren begehrt und erhalten hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertbemessung folgt § 43 GKG; zur Nichtberücksichtigung von Gutachterkosten insoweit vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 43 GKG Rdnr. 2; desgleichen Schindler, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, Beck’scher Online-Kommentar zum Kostenrecht, 21. Edition mit Stand 15.02.2018, § 43 GKG Rdnr. 9.

 

 

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