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Verkehrsunfall zwischen Taxi und Fußgänger

AG Frankenthal – Az.: 3a C 176/15 – Urteil vom 29.09.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 116,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 24.08.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € brutto freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer der Beklagten zu 1. als Fahrer des PKW Mercedes Benz F…, dessen Halterin die Beklagte zu 2. und das bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist am 21. bis 24.08.2015 zugestellten Klage Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 19.01.2015 gegen 18:15 Uhr auf der M… im Bereich des Wendehammers in Höhe der Nr. …

Die Klägerin trat nach ihrer Behauptung von dem Gehweg auf der Insel des Wendehammers auf die Fahrbahn, als sie mit dem an dem Beklagten zu 1. geführten Taxi, der in Gehrichtung der Klägerin fuhr, kollidierte. Die Einzelheiten des Verkehrsunfallgeschehens steht zwischen den Parteien in Streit.

Nach den durch die Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten Dres. G… wurde eine Sprunggelenksdistorsion rechts diagnostiziert unter Arbeitsunfähigkeit vom 20.01. bis 01.02.2015; sie habe über 4-6 Wochen einen Stützverband tragen müssen.

Die Beklagte zu 3. hat mit Schreiben vom 16.04.2015 eine Regulierung endgültig abgelehnt.

Die Klägerin behauptet,

sie habe den gegenüberliegenden Fußgängerweg fast erreicht gehabt, als das durch den Beklagten zu 1. geführte äußerst rechts, mit dem rechten Reifen fast am Gehweg fahrende Fahrzeug sie erfasst habe. Sie sei zwar dunkel gekleidet gewesen, die Straße sei aber sehr gut ausgeleuchtet. Auf Grund ihrer Beeinträchtigung für die Dauer von 4-6 Wochen, während dieser Zeit habe sie nicht richtig Auto fahren oder längere Strecken gehen können, sei ein Schmerzensgeld von mindestens 600,00 € gerechtfertigt.

Da der Beklagte zu 1. den Verkehrsunfall allein verursacht und verschuldet habe, bestehe eine Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner zu 100 %.

Der Klägerin stünde eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € neben einem Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € zu.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten werden als gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen RA-Gebühren in Höhe von 83,54 € gegenüber dem Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen und führen hierzu aus, die Klägerin sei plötzlich von links in das mit Schrittgeschwindigkeit fahrende Fahrzeug gelaufen. Als die Klägerin erstmals sichtbar gewesen sei, habe keine „Abwehrmöglichkeit“ mehr bestanden, die Klägerin sei vorher nicht sichtbar gewesen und hinter der Hecke der Insel im Wendehammer hervorgetreten.

Das Beklagtenfahrzeug sei im Unfallzeitpunkt beleuchtet gewesen, der Unfall sei allein auf das Fehlverhalten der Klägerin zurückzuführen. Bei dem vorliegenden Bagatellschaden scheide ein Schmerzensgeld aus.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die beigezogene Unfallakte 5… war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; das Amtsgericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1. persönlich gehört, § 141 ZPO, und Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Dipl. Ing. B…, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 66 ff. der Akten verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß § 32 ZPO örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld neben einer Kostenpauschale sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer Haftungsquote von einem Drittel, §§ 7, 9, 17 StVG, §§ 1 Abs. 2, 25 StVO, § 254 BGB, § 823 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG.

Verkehrsunfall zwischen Taxi und Fußgänger
(Symbolfoto: Sanga Park/Shutterstock.com)

Im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB können die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben (ständige Rechtsprechung BGH NJW 1995, 1029; NJW 2000, 3069 ff. m.w.N.). Ein Fußgänger, der außerhalb geschützter Stellen die Fahrbahn überqueren will, muss gemäß § 25 StVO besonders sorgfältig sein, er hat sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten zu lassen. Er muss bei Annäherung eines Fahrzeugs warten und darf nicht versuchen, noch bei herannahenden Kfz die Fahrbahn zu überqueren. Tritt ein Fußgänger plötzlich vor einem herannahenden Kraftfahrzeug auf die Fahrbahn, ist dem Kraftfahrer als Reaktionszeit – einschließlich Bremsansprechzeit – für sofortiges Bremsen eine Sekunde zuzubilligen. Grundsätzlich haftet der Fußgänger alleine, falls er kurz vor dem Herannahen des Kfz plötzlich auf die Fahrbahn tritt, ohne dass der Fahrzeugführer hiermit rechnen musste. Das Betreten der Fahrbahn vor einem erkennbar heranfahrenden Fahrzeug ist grob fahrlässig. Hierbei ist zu unterscheiden, ob das Betreten der Fahrbahn bei Dunkelheit oder Tageslicht erfolgte. Grundsätzlich trifft den Fußgänger eine Mithaftung von bis zu zwei Dritteln, sofern er anstelle des Gehweges die Fahrbahn benutzt und das Kfz in Gehrichtung fährt, bei Vorhandensein eines für den Fußgänger begehbaren Gehweges. Hat der Fußgänger die Straße hingegen bereits fast vollständig überquert, verbleibt es bei einer Alleinhaftung des Kfz-Führers, was sich der Halter zurechnen lassen muss.

Nach dem nach der Unfallaufnahme gefertigten und zur Akte gereichten Lichtbild ist die Unfallörtlichkeit im Bereich des Wendehammers nicht hell ausgeleuchtet. Im Unfallzeitpunkt war die Straße dunkel.

Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung angegeben, dass sie ihren Vater ins „P…“-Pflegeheim gebracht und dann in Richtung A… auf der rechten Seite geparkt habe. Sie sei dann ausgestiegen und vom Fußgängerweg Richtung Verkehrsinsel gelaufen und habe dort den Fußgängerweg benutzt. Sie habe zur gegenüberliegenden Seite Richtung C… über die Fußgängerampel gewollt. Neben dem Fußgängerweg hätten zum damaligen Zeitpunkt zwei Fahrzeuge geparkt. Sie habe noch geschaut, sei bereits auf der Straße gewesen, als es zu dem Anstoß gekommen sei. Sie habe dann auf der Straße gelegen und Schmerzen im Fuß verspürt. Über den genauen Ablauf konnte die Klägerin aus eigener Erinnerung heraus nichts mehr sagen, es ging alles sehr schnell. Der Beklagte zu 1. hat bei seiner Anhörung angegeben, er sei in den Wendehammer gefahren mit maximal Schrittgeschwindigkeit, da er bei dem „P…“-Pflegeheim einen Stammgast habe abholen wollen. Er sei langsam um die Ecke gebogen, als ihm von links die Klägerin ins Auto gelaufen sei. Dies sei im Bereich des vorderen linken Kotflügels gewesen. Sie sei dann auch auf der Motorhaube zu Fall gekommen. Der Beklagte zu 1. war sich sicher, dass die Klägerin ihm aus dem hinteren Inselbereich ins Auto gelaufen sei, d.h. wo das Gebüsch ist, er konnte ausschließen, dass sie hinter den parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn getreten sei, da er sie dort gesehen hätte. Im Scheinwerferkegel seines Fahrzeugs sei die Klägerin nicht zu sehen gewesen. Obwohl seine Geschwindigkeit maximal 5 km/h betragen habe, habe er den Unfall nicht verhindern können.

Der Sachverständige Dipl. Ing. B… hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.06.2016 widerspruchsfrei festgestellt, dass ein Nachweis, dass die Klägerin bei Kollision die Fahrbahn bereits überquert gehabt hätte, mit den vorhandenen Anknüpfungspunkten nicht erbracht werden könne. Gleiches gelte für die genaue Bewegungsrichtung der Klägerin bei Annäherung an die Kollisionsstelle, die ebenfalls nicht rekonstruiert werden könne, so dass nicht geklärt werden kann, ob die Klägerin zunächst auf dem Bürgersteig gelaufen war oder hinter der Hecke hervorgetreten sei.

Da an der Front des Mercedes Benz offensichtlich keine Schäden bzw. Kontaktspuren festgestellt werden konnten, fehle es an Hinweisen oder objektiven Anknüpfungspunkten dafür, dass der PKW die Fußgängerin frontal erfasst habe. Aufgrund der dokumentierten Schäden sei es vorstellbar, dass der Kontakt auf der linken Seite des Mercedes Benz erfolgt sei. Die Klägerin hätte Möglichkeiten zur Unfallvermeidung gehabt, wenn sie vor dem Betreten der Fahrbahn nach entsprechenden Fahrzeugen geschaut, das Beklagtenfahrzeug erkannt und mit dem Überqueren der Fahrbahn gewartet hätte, bis das Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren war. Nach den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen ließen sich Lösungen erarbeiten, bei denen der Beklagte zu 1. den Unfall hätte vermeiden können, wenn er unmittelbar vor Kollision die Straße aufmerksam beobachtet, die Klägerin spätestens bei Betreten der Fahrbahn erkannt und sofort angehalten hätte. Einen Nachweis allerdings, dass der Unfall für den Beklagten zu 1. unabwendbar gewesen sei, könne mit den vorhandenen Anknüpfungspunkten nicht erbracht werden. Nach dem Vorgenannten ist im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach den §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch die gemäß § 25 StVO gebotene Sorgfalt den Unfall hätte vermeiden können, der Beklagte zu 1. hätte bei der nach § 1 Abs. 2 StVO gebotenen Sorgfalt gleichfalls den Unfall durch die gebotene erhöhte Sorgfalt vermeiden können, so dass unter Berücksichtigung einer nicht erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs und der als fahrlässig zu wertenden Verhaltensweise der Klägerin angesichts der örtlichen Verhältnisse eine quotale Haftung von einem Drittel zu zwei Dritteln zu Lasten der Klägerin dem Grunde nach angemessen ist.

Der Höhe nach ist nach den Gesamtumständen, § 253 BGB, § 11 StVG unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit vom 06.01. bis 01.02.2015 bei einer durch den Erstbehandler diagnostizierten Mittelfußprellung, die folgenlos ausgeheilt ist und Beschwerden für die Dauer von 4-6 Wochen ein Schmerzensgeld von 400,00 € angemessen, aber auch ausreichend.

Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag lediglich die Zahlung von Schmerzensgeld nach billigem Ermessen mit einem Mindestbetrag von 600,00 € verfolgt, gleichzeitig jedoch in der Klagebegründung auch eine Kostenpauschale von 30,00 € begehrt, ist der Klageantrag unter Berücksichtigung von § 308 ZPO entsprechend auszulegen und ein Anspruch der Klägerin entsprechend der quotalen Haftung in Höhe von 8,33 € bei einer Kostenpauschale von 25,00 €, § 287 ZPO, zuzusprechen.

Ausgehend von der quotalen Haftung und dem zuerkannten Schmerzensgeld kann die Klägerin daneben Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 83,54 € brutto (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 400,00 €, §§ 2, 13, 14 Nr. 2300 VV RVG 58,50 € zuzüglich Auslagen Nr. 7002 VV RVG 11,70 €, und 19 % Mehrwertsteuer 13,34 € Nr. 7006 VV RVG) beanspruchen, §§ 249, 251, 259 BGB als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung verlangen.

Die Zinspflicht folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, § 261 ZPO seit Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 3. am 24.08.2015.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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