Amtsgericht Chemnitz
Az.: 12 C 4150/04
Urteil vom 23.12.2004
In dem Rechtsstreit wegen Anwaltsvergütung hat das Amtsgericht Chemnitz für Recht erkannt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 40 %, die Klägerin 60 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 109,62 EUR
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19.08.2004 gegen die Beklagte ein weiterer Schadenersatzanspruch in Höhe von 43,85 EUR gemäß den §§ 1, 3 PflVG zu.
Die für die Regulierung des Verkehrsunfalls angefallenen außergerichtlichen anwaltlichen Gebühren sind in Höhe von insgesamt 242,44 EUR erstattungsfähig.
Dabei erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der nach § 14 RVG zu beachtenden Bemessungskriterien eine Rahmengebühr in Höhe von 1,0 als gerechtfertigt. Denn vorliegend handelt es sich um eine einfach gelagerte Schadensregulierung. Nach Vorliegen des Schadensgutachtens und bereits 1 Woche vor Ablauf der gesetzten Frist erfolgte die vollständige Regulierung der geltend gemachten Schäden. Anhaltspunkte für einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wurden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Das Gericht schließt sich deshalb der Auffassung an, dass dem außergerichtlich tätigen Anwalt für die übliche Schadensregulierung von Verkehrsunfällen eine Rahmengebühr von 1,0 zusteht (Gerold/ Schmidt/von Eicken/Mader, RVG, 16. Aufl., § 14, Rdnr. 101). Ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG war nicht einzuholen, da mit „Rechtsstreit“ im Sinne von § 14 Abs. 2 RVG lediglich der Gebührenprozess zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber gemeint ist (Gerold/Schmidt/von Eicken/Mader, RVG, 16. Aufl., § 14, Rdnr. 112).
Abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen ergibt sich der zugesprochene weitere Schadenersatzanspruch der Klägerin. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Die Nebenforderungen ergeben sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.