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Verkehrsunfall – Anforderungen an Prozeßkostenhilfe

BVerfG

Az: 1 BvR 1355/02

Urteil vom: 03.06.2003


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 3. Juni 2003 einstimmig beschlossen:

Die Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 2001 und vom 15. März 2002 – 13 O 350/00 – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2002 – 12 W 66/02 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine vorweggenommene Beweiswürdigung bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Zivilprozess zu stellen sind.

I.
1. Der am 12. Juni 1978 geborene Beschwerdeführer erlitt am 15. Mai 1995 mit seinem Mokick einen Verkehrsunfall. Seit dem Unfall ist er zu hundert Prozent schwerbehindert und ständig pflegebedürftig. Der Unfall trug sich wie folgt zu: Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Mokick innerhalb einer geschlossenen Ortschaft hinter dem Fahrzeug des Zeugen A. Vor diesem fuhr der Lastkraftwagen der Firma W. Dieser Fahrzeugkolonne kam auf der Gegenfahrbahn ein anderer Lastkraftwagen – der vom Beklagten zu 1. des Ausgangsverfahrens gefahren wurde – entgegen. Da in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. mehrere Fahrzeuge am Fahrbahnrand abgestellt waren, wich dieser mit seinem Lastkraftwagen auf die Gegenfahrbahn aus. Um einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Lastkraftwagen zu vermeiden, musste der Fahrer des Lastkraftwagens der Firma W. abbremsen. Der nachfolgende Beschwerdeführer, der inzwischen das Fahrzeug des Zeugen A. überholt hatte, fuhr auf den Lastkraftwagen der Firma W. auf und wurde auf die Gegenfahrbahn geschleudert. Dabei zog er sich schwerste Verletzungen zu.

2. Noch am Tag des Unfalls wurden die Fahrer des vorausfahrenden Lastkraftwagens der Firma W., die Zeugen G. und U., und der Zeuge A. von der Polizei vernommen. Die Zeugen G. und U. bekundeten unter anderem, dass der vom Beklagten zu 1. gefahrene Lastkraftwagen auf der Gegenfahrspur entgegengekommen sei. Deshalb hätten sie abbremsen müssen. Der Zeuge A. gab an, dass der vorausfahrende Lastkraftwagen vermutlich wegen des entgegenkommenden Fahrzeugs abgebremst habe und die Fahrzeuge im Unfallzeitpunkt mit Schrittgeschwindigkeit gefahren seien. Der die Zeugen G. und U. im Anschluss an den Unfall aufsuchende Polizeibeamte vermerkte in den Akten, dass die beiden Zeugen unabhängig voneinander angaben, dass sie zu einer „Vollbremsung“ genötigt worden seien.

3. Mit Schriftsatz vom 14. August 2000 erhob der Beschwerdeführer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Fahrer des entgegenkommenden Lastkraftwagens und gegen die Haftpflichtversicherungen. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung trug er unter anderem vor: Der Beklagte zu 1. habe durch die Benutzung der linken Fahrbahnhälfte den Fahrer des Lastkraftwagens der Firma W. zu einer Vollbremsung genötigt und dadurch den Unfall des Beschwerdeführers in erheblichem Umfange mitverursacht. Für ihn sei es in Folge des Kastenaufbaus des vorausfahrenden Lastkraftwagens nicht erkennbar und voraussehbar gewesen, dass der Lastkraftwagen des Beklagten zu 1. die linke Fahrspur befahren habe. Der Beklagte zu 1. werde jedoch nur mit einer Haftungsquote von einem Drittel in Anspruch genommen, weil der Beschwerdeführer den Unfall mitverursacht habe. Zum Beweis seiner Behauptung beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung der Zeugen G., U. und A. und bezog sich auf den Vermerk des Polizeibeamten in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, deren Beiziehung er ebenfalls beantragte.

4. Das Landgericht Darmstadt wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 3. Dezember 2001 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sich aus der vorgelegten polizeilichen Ermittlungsakte ergebe, dass ein anspruchsbegründendes Mitverschulden des Beklagten zu 1. nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erkennen sei. Auch eine Betriebsgefahr des Beklagten zu 1. trete hinter dem überwiegenden Verschulden des Beschwerdeführers zurück, der mit weit überhöhter Geschwindigkeit bei unübersichtlicher Verkehrslage habe überholen wollen.

5. Der Beschwerde des Beschwerdeführers half das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 15. März 2002 nicht ab. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2002 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus: Die beabsichtigte Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Darstellung des Beschwerdeführers vom Unfallhergang nicht beweisbar sei. Kein Zeuge könne bestätigen, dass der Lastkraftwagen-Fahrer der Firma W. zu einer abrupten Vollbremsung genötigt worden sei. So habe der einzige unmittelbare Augenzeuge des Unfalls – der Zeuge A. – in seinem Zeugenfragebogen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Lastkraftwagen vor ihm überholen wollen, als dieser langsamer geworden sei. Auch der Fahrer und Beifahrer des Lastkraftwagens der Firma W. hätten keine abrupte Vollbremsung, sondern ein Abbremsen erwähnt. Dass gegenüber diesen zeitnahen präzisen Angaben eine Zeugenvernehmung nach sieben Jahren glaubhaft das Gegenteil ergeben werde, halte der Senat für ausgeschlossen.

6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Entscheidungen hätten in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vorweggenommen. Die Gerichte hätten übersehen, dass die beiden Fahrer des Lastkraftwagens der Firma W. unmittelbar nach dem Unfall der Polizei mitgeteilt hätten, dass sie vom entgegenkommenden Fahrzeug des Beklagten zu 1. zu einer „Vollbremsung genötigt“ worden seien.

7. Zur Verfassungsbeschwerde haben sich die Hessische Staatskanzlei und die Beklagten des Ausgangsverfahrens geäußert.

II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

1. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>). Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff. ZPO obliegen allerdings in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>).

Die Annahme der Fachgerichte, dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht zwar bereits mehrfach unbeanstandet gelassen (vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 2745 <2746>; BVerfG, NJW-RR 2002, S. 1069). Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, FamRZ 1993, S. 664 <665>).

2. Nach diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht gerecht.

a) Die Gerichte haben ihren Spielraum überschritten, weil sie entscheidend auf die polizeiliche Aussage des Zeugen A. abgestellt haben, ohne die übrigen in der polizeilichen Akte dokumentierten Aussagen der Zeugen G. und U. im Zusammenhang mit dem Vermerk des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten hinreichend zu würdigen. Da die Zeugen G. und U. in ihrer schriftlichen Aussage jeweils allgemein ein „Abbremsen“ erwähnten, ohne die konkrete Art und Weise des Bremsvorgangs näher zu beschreiben, war es angezeigt, die näheren Umstände im Rahmen einer Beweisaufnahme zu erfragen. Der Vermerk des Polizeibeamten hätte dazu Veranlassung gegeben. Gerade wenn die im Anschluss an den Unfall vor der Polizei gemachten Angaben der Zeugen Anlass zu weiteren Nachfragen geben, ist dies zum Gegenstand einer persönlichen Befragung – gegebenenfalls unter Vorhalt des Aktenvermerks gemäß § 396 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., 2002, § 396 Rn. 2) – im Rahmen einer Beweisaufnahme zu machen und nicht spekulativ in einer antizipierten Würdigung zu unterstellen, eine Klärung dieser Fragen würde auch im Rahmen einer Beweisaufnahme nicht möglich sein.

b) Die Gerichte haben darüber hinaus nicht alle Umstände gewürdigt, die für die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme entscheidungserheblich sein können. So gingen die angegriffenen Entscheidungen davon aus, dass es der Beschwerdeführer sei, der ein Verschulden des Beklagten zu 1. zu beweisen habe. Dabei wurde nicht in Erwägung gezogen, dass beim Beklagten zu 1. auch eine Haftung nach § 18 Abs. 1 StVG in Betracht kommt, der ihm die Beweislast dafür auferlegt, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1983, S. 1326 <1327>). Hinzu kommt, dass die Gerichte ohne nähere Begründung davon ausgegangen sind, dass die Haftung des Beklagten zu 1. unter dem Gesichtspunkt der von dem Lastkraftwagen ausgehenden Betriebsgefahr hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Beschwerdeführers zurücktrete. Dabei wurde nicht in Erwägung gezogen, dass von dem auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Lastkraftwagen des Beklagten zu 1. eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr ausgegangen sein könnte, die ebenfalls bei der Abwägung – neben der Frage, inwieweit ein schuldhaftes Handeln des Lastkraftwagen-Fahrers und des Beschwerdeführers vorlag – der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen der § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 254 BGB mit zu berücksichtigen sein könnte (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., 1993, § 17 StVG Rn. 4 und 8). Diese Fragen können angesichts des komplexen Unfallgeschehens nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren hinreichend beantwortet werden.

c) Auch die Argumentation des Oberlandesgerichts, der Senat halte es sieben Jahre nach dem Unfall für ausgeschlossen, dass eine Zeugenvernehmung glaubhaft das Gegenteil der vor der Polizei gemachten Angaben ergeben könnte, stellt eine Überspannung der an die Beurteilung der Erfolgsaussichten zu stellenden Anforderungen dar. Die angegriffene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass sich das Gericht mit der Frage befasst hat, ob den Gerichten eine verzögerliche Behandlung der Sache vorgeworfen werden kann und ob eine solche gegebenenfalls Auswirkungen auf den für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgebenden Zeitpunkt hat (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 118 Rn. 13 – 14 a; § 119 Rn. 44 – 46). Die Befassung mit dieser Frage hätte nahe gelegen, da das Landgericht erst nach über einem Jahr nach Einreichung der Klage über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat. Bei der Erwägung, welche Auswirkungen der Zeitablauf auf das Erinnerungsvermögen der Zeugen hat, muss das Gericht berücksichtigen, wie lange das Verfahren bereits bei Gericht anhängig ist und ob gegebenenfalls eine verzögerliche Sachbehandlung vorliegt. Ist letzteres der Fall, darf dieser Zeitraum nicht zum Nachteil eines Prozessbeteiligten berücksichtigt werden, da der Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung es den Gerichten verwehrt, aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten (vgl. BVerfGE 75, 183 <190 f.>; 78, 123 <126>).

3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Gerichte bei einer der grundrechtlichen Gewährleistung genügenden Auslegung des § 114 ZPO im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gekommen wären. Die Entscheidungen sind aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1, Abs. 2 BVerfGG).

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gegenstandslos (vgl. BVerfGE 81, 347 <362>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

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