Amtsgericht Berlin – Mitte
Az.: 113 C 3226/04
Urteil vom 01.12.2004
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mitte, Abteilung 113, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO auf die Schriftsatzfrist zum 30.11.2004 am 01.12.2004 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 50,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist lediglich noch teilweise begründet, im übrigen hat sie keinen Erfolg.
Der Restanspruch des Klägers folgt aus § 3 PflichtversG i.V.m. § 7 StVG. Die hier im Streit stehenden Rechtsverfolgungskosten sind nach ständiger Rechtsprechung Folgeschäden der Sachbeschädigung.
Die Kostennote des klägerischen Anwaltes ist jedoch nur teilweise gerechtfertigt.
Dabei ist vorab zu bemerken, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 2 RVG hier nicht gilt, da kein Rechtsstreit zwischen Anwalt und Mandant über das Honorar geführt wird, sondern es hier um einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherung in Höhe des Honorars geht (ständige Rspr. zur bisherigen Vorschrift des § 12 Abs. 2 BRAGO). Die Höhe des Schadens – und damit auch die Höhe der Rechtsverfolgungskosten, also des Anwaltshonorars – ist hier vielmehr richterlicher Schätzung gem. § 287 ZPO zugänglich.
Ausgehend vom klägerischen Vortrag über Schwierigkeit und Umfang der vorprozessualen Tätigkeit seines Anwaltes hält das Gericht bei einem Gegenstandswert von 3.199,94 € folgende Anwaltskosten für gerechtfertigt:
Geschäftsgebühr 1,0-fach 217,00 €
Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 237,00 €
zuzüglich MWSt 37,92 €
gesamt 274,92 €
Abzüglich des bereits vorprozessual gezahlten Betrages hierauf ergibt sich damit der zuerkannte Restbetrag von 50,34 €.
Nach dem eigenen Vortrag des Klägers kann die Angelegenheit selbst nur als unterdurchschnittlich schwierig eingestuft werden. Auch der vorgetragene Zeitaufwand stellt sich eher unterdurchschnittlich dar, so dass die Mittelgebühr von 1,5 oder auch nur die Regelgebühr von 1,3 sicher nicht gerechtfertigt sind. Andererseits kann hier aber auch keine Rede davon sein, dass die Tätigkeit einfachster Natur war. Für eine ganz durchschnittliche Verkehrssache, umfassend ggf. Halteranfrage, Akteneinsicht in die polizeiliche Unfallaufnahme, eine Besprechung mit dem Mandanten, ein Anspruchsschreiben und ggf. eine Erinnerung wird eine Gebühr im Bereich von 0,8 bis 1,0 gerechtfertigt sein. Hier ergaben sich Abweichungen hinsichtlich der Reparaturkosten, die nicht problematisch aber immerhin zu prüfen waren, so dass das Gericht in diesem Rahmen eine Gebühr von 1,0 für angemessen hält.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284 ff BGB, 92 und 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist hier eine Entscheidung der Berufungsinstanz schon allein deshalb nicht erforderlich, weil der Gesetzgeber einen ausgesprochen weiten Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 festgesetzt hat, so dass von einem ganz bestimmten Satz für eine bestimmte Tätigkeit nicht die Rede sein kann. Vielmehr ist jeder Fall nach dem neuen Gebührenrecht ein Einzelfall.