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Verkehrsunfall – Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen?

AG Duisburg

Az: 35 C 2226/05

Urteil vom 06.07.2005


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Duisburg gemäß § 495 a ZPO im schriftlichen Verfahren nach dem Stand der Akten vom 22. Juni 2005 für Recht erkannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,89 EUR – (vierundvierzig 89/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 26.02.2005 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

II. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Berufung wird zugelassen.

TATBESTAND UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Kläger war am 20.01.2005 mit seinem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen XXX in einen Verkehrsunfall in Duisburg-Rheinhausen verwickelt. Diesen Unfall hatte XXX schuldhaft mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX verursacht. XXX hat dieses Fahrzeug beim Beklagten haftpflichtversichert. Die Beklagte hat die Unfallschäden des Klägers weitestgehend ersetzt.

Streit zwischen den Parteien besteht lediglich darüber, in welcher Höhe vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Der Kläger fordert eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG, während der Beklagte nur eine 0,9 Geschäftsgebühr für gerechtfertigt hält.

Der Kläger berechnet seine Forderung wie folgt:

Gegenstandswert: 899,90 EUR –
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG 84,50 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 16,90 EUR
101,40 EUR
16 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 16,22 EUR
117,62 EUR.

Der Beklagte zahlte hierauf 81,43 EUR. Den Differenzbetrag von 36,19 EUR macht der Kläger mit der Klage geltend.

Weiterhin verlangt er weitere 8,70 EUR als Geschäftsgebühr für die Geltendmachung des Betrages von 36,19 EUR.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger 36,19 EUR nebst Zinsen von 5 %-Punkten über den Basiszins seit 26.05.2005 zu zahlen;

2. an den Kläger weitere 8,70 EUR nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 26.05.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage ist begründet.

Gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 1 und 3 des Pflichtversicherungsgesetzes hat der Beklagte dem Kläger 36,19 EUR zu zahlen.

Eine 1,3 Geschäftsgebühr ist gerechtfertigt. Es ist anerkannt, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr bei einer durchschnittlichen Angelegenheit geltend gemacht werden kann.

Auch wenn die Regulierung von Verkehrsunfallschäden häufig zu Routinetätigkeit gehört, ist diese als durchschnittliche Angelegenheit zu bewerten.

Ein Rechtsanwalt, der mit der vorgerichtlichen Regulierung von einem Verkehrsunfallschaden beauftragt wird, hat sich zunächst einen haftungsbegründenden Sachverhalt darlegen zu lassen. Wenn die Funktion eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege ernstgenommen wird, wird das, was der Mandant vorträgt, nicht in jedem Falle unkritisch sofort übernommen werden. Es könnte sonst eine völlig unbegründete oder zumindest weitestgehend unbegründete Forderung an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers herangetragen werden, beispielsweise die Forderung von 100. %igem Schadensersatz bei einer „waschechten“ Vorfahrtsverletzung – derartige Prozesse werden auch an das Gericht herangetragen -.

Sodann hat ein Rechtsanwalt sich über die Schadenshöhe zu informieren. Es gilt dann unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu prüfen, ob Reparaturkosten verlangt, werden können, auch im Rahmen der 130 % Grenze oder ob auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens abgerechnet werden muss. Weiterhin ist zu prüfen, ob Mehrwertsteuer geltend gemacht werden kann oder nicht. Weiterhin ist zu überlegen, ob bei der Schadenshöhe oder der Art des Schadens die Geltendmachung eines merkantilen Minderwertes, der von der Rechtsprechung anerkannt ist, in Betracht kommt.

Weiter ist zu überlegen, ob dem Mandanten zu raten ist, einen Mietwagen anzündeten oder eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. Diese Erwägungen sind grundsätzlich bei jedem Verkehrsunfall ohne Personenschäden anzustellen.

Ehe ein Rechtsanwalt eine bezifferte Forderung an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers herantritt, wird er auch noch zu überlegen haben, ob nicht bei einem der oben genannten Punkte die Rechtsprechung wieder in Bewegung geraten ist, was jüngst wieder für die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen bei Mietwagen der Fall ist.

Es ist auch noch weitere zu prüfen, ob regionale Besonderheiten in Betracht kommen.

Die obigen Erwägungen sind unabhängig von der Höhe des Streitwertes anzustellen, es sei denn, es ist nur ein Schaden von wenigen Euro entstanden. Ob die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sofort und zügig reguliert, ist für obige Erwägungen ohne Bedeutung. Das Verhalten der Haftpflichtversicherung könnte aus einer durchschnittlichen Sache eine überdurchschnittlich schwierige Angelegenheit machen.

Die o.g. Erwägungen, die ein Rechtsanwalt bei der vorgerichtlichen Schadensregulierung anzustellen hat, rechtfertigen es nicht, bei einer Regulierung eines Verkehrsunfallschadens mit einem Gegenstandswert von 899,90 EUR von einer unterdurchschnittlichen Angelegenheit zu sprechen.

Das vom Beklagten vorgelegte Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Hamm vom. 14.01.2005 führt in vorliegender Sache nicht weiter. Das Gutachten wurde für einen konkreten Einzelfall erstellt. Ob die Schadensregulierung von Verkehrsunfällen generell eine durchschnittliche oder eine unterdurchschnittliche Angelegenheit ist, können Rechtsanwaltskammern verbindlich für Gerichte nicht festlegen.

Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Differenz zwischen einer 0,9 und einer 1,3 Geschäftsgebühr an den Kläger in Höhe von 36,19 EUR zu entrichten.

Der Betrag von 8,70 EUR sowie die Zinsforderung ist gemäß den §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung zuzulassen. Die Beklagte hat ein abweichendes Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort präsentiert. Dieses Gericht gehört zum Landgerichtsbezirk Duisburg. Eine Entscheidung von Berufungskammern über die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist dem amtierenden Richter nicht bekannt. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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