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Verkehrsunfall: Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen?

AG Zweibrücken

Az: 2 C 993/04

Urteil vom 07.03.2005


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Zweibrücken, auf die mündliche Verhandlung vom 7.3.2005 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93,38 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 17.12.2004 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe das beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

4. Gegen das vorliegende Urteil wird die Berufung zugelassen. .

Tatbestand:

Die Klägerin war am. 02.09.2004 in einen Verkehrsunfall verwickelt.

Dieser Unfall wurde allein schuldhaft von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw verursacht.

Die volle Einstandspflicht der Beklagten insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig.

Mit Datum vom 22.10.2004 stellten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten die Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme in Rechnung, wobei die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von dem Ansatz einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 ausgingen.

Über diesen Ansatz streiten die Parteien.

Auf den von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag von 265,99 EUR hat die Beklagte lediglich 172,61 EUR gezahlt, so daß noch der Klagebetrag von 93,38 EUR offen steht.

Die Klägerin trägt vor, ein Ansatz einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 sei angemessen, da durchschnittliche Einkommens und Vermögensverhältnisse vorliegen, die Sache eine durchschnittliche Bedeutung gehabt habe und keine überdurchschnittliche Tätigkeit erforderlich gewesen sei. Es handele, sich hierbei um die gesetzlich vorgesehenen Gebühren.

Die Beklagte, sei bei ihrer Berechnung nur von einer 0,8 Gebühr ausgegangen, so daß der noch geltend gemachte Klagebetrag von 93,38 EUR offen stehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Klägerin wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Klägervertreter nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin. 93,38 EUR nebst 5 % Zinsen über dem. Basiszinssatz hieraus seit Rechtshändigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,
sie – die Beklagte – habe lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr akzeptiert .und gezahlt.

Dies sei auch angesichts der Kriterien des § 14 RVG angemessen und ausreichend.

Einfach gelagerte Fälle wie hier seien im unteren Teil dös Gebührenrahmens anzusiedeln.

Es handele sich vorliegend um einen besonders einfachen Fall außergerichtlicher Vertretung, dessen Umfang weit unterdurchschnittlich sei. Mit der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 0,8 habe sie – die Beklagte – daher sogar mehr bezahlt als angemessen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Beklagten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten und der Beklagtenvertreter nebst Anlagen Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes insgesamt wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin .hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geforderten restlichen Gebühren in Höhe von. 93,38 EUR.

Im vorliegenden Fall vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, daß die von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angesetzte Mittelgebühr in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühr angesetzt werden kann.

Zu berücksichtigen ist dabei, daß nach dem Wortlaut des § 14 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr „nach billigem Ermessen“ zu bestimmen hat.

Dies bedeutet nach Auffassung des erkennenden Gerichts, daß der Rechtsanwalt insoweit einen Ermessensspielraum hat, innerhalb dessen er die Gebühr festsetzen kann.

Eine solche Festsetzung ist daher nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich auf Ermessensfehlgebrauch u.ä.

Beim vorliegenden Fall handelt es sich nach Auffassung das erkennenden Gerichts um eine durchschnittliche Verkehrs-Unfallabwicklung, die massenhaft vorkommt.

Angesichts dessen, die gesetzlich vorgesehene Mittelgebühr von 1,3 anzusetzen, kann daher zumindest nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

Zu berücksichtigen ist insoweit auch, daß bei dem gesetzlich geöffneten Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 eine mathematisch genaue Festlegung kaum möglich erscheint, so, daß schon aus Gründen der Rechtssicherheit nach Auffassung des erkennenden Gerichts beim Ansatz der Mittelgebühr von 1,3 ein Ermessensfehlgebrauch nur dann festgestellt werden kann, wenn der Ansatz des Rechtsanwaltes gänzlich verfehlt erscheint.

Da dies nach Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, kann der Ansatz von 1,3 nicht beanstandet werden,

Ausgehend von dein von der Klägerin, gewühlten Ansatz für die Geschäftsgebühr ist auch die geltend gemachte Forderung von 93,38 EUR in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 ff BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 9l Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 1O8 ZPO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf 511 Abs. 4 ZPO.

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