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Verkehrsunfall – Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen?

AG Aachen

Az: 10 C 263/05

Urteil vom 12.07.2005


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 10, im vereinfachten schriftlichen Verfahren (§ 495 a ZPO) mit Schriftsatzfrist bis zum 10.7.2005 am 12.7.2005 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seitdem 31.5.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der begehrte Anspruch auf Erstattung restlichen Anwaltshonorars gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflichtVG, 249 BGB zu.

Dem Grunde nach steht die Haftung der Beklagten für die der Klägerin entstandenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.3.2005 außer Streit. Die Parteien streiten nur noch über die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten.

Insoweit waren die begehrten Rechtsanwaltskosten zuzusprechen, und zwar gemäß § 14 RVG i. V. mit der RVG-VV Nr. 2400. Die geltend gemachte, im mittleren Bereich liegende Geschäftsgebühr mit einem Steigerungsfaktor 1,3 kann unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung der Abteilung, die vorherrschende Rechtsprechung der Zivilabteilungen des hiesigen Amtsgerichts sowie zahlreiche Entscheidungen anderer Amtsgerichte bedenkenlos zugesprochen werden (vgl. die in AnwBl. 2005, S. 223 f. veröffentlichten Urteile mit Anm. Henke sowie die Urteile der Abteilung vom 8.4.2005- 10 C 688/04 und vom 27.4.2005 -10 C 122/05).

Für eine Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil (§ 511 Abs. 4 ZPO) besteht angesichts der gefestigten Rechtsprechung der hiesigen C-Abteilungen kein Raum.

Die Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 113,68 €.

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