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Verkehrsunfall: Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen

Amtsgericht Frankfurt am Main

Az: 30 C 629/06-45

Urteil vom 13.06.2006


Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abt. 30 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO und Schriftsatznachlass zum 23.05.2006 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 93,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17 .01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs.1 ZPO verzichtet.

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf weiteren Schadensersatz, nämlich Zahlung restlicher Anwaltsgebühren aus dem Verkehrsunfall vom 18.11.2005 in Höhe von 93,38 € gemäß §§ 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 249 BGB und §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG zu.

Unstreitig ist die Beklagte der Klägerin zum Ersatz ihres vollen Unfallschadens aus dem Verkehrsunfall vom 18.11.2005 verpflichtet.

Die Beklagte hat den Schaden der Klägerin vorprozessual mit 2.118.48 € reguliert, auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 265,99 € jedoch nur einen Betrag von 172,61 € gezahlt und dabei statt der in Rechnung gestellten Geschäftsgebühr von 1,3 nur eine Geschäftsgebühr von 0,8 zugrunde gelegt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin jedoch einen Anspruch auf Erstattung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 für die außergerichtliche Tätigkeit ihre Rechtsanwaltes zur Schadensregulierung.

Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich beim vorliegenden FaII hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt.

Die 1,3-fache Geschäftsgebühr, die bereits unterhalb der Mittelgebühr von 1,5 liegt, ist aufgrund des Arbeitsunfalls bei einem üblichen Verkehrsunfall auch angemessen, da sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht allein auf die schriftliche Geltendmachung der Schadensersatzforderung beschränkt.

Vielmehr gehen dem Anspruchsschreiben Ermittlungen Im Vorfeld über die Haftpflichtversicherung des Schädigers, sowie die genaue Bezifferung des Unfallschadens voraus.

Bei dem Schreiben des Klägervertreters vom 30.12.2005 (Anl. B1), mit dem die Schadensersatzansprüche der Klägerin geltend gemacht wurden, handelt es sich auch nicht lediglich um ein Schreiben einfacher Art. Vielmehr enthielt es neben der Zusammenstellung der einzelnen Schadenspositionen eine kurze, aber umfassende Schilderung des Unfallhergangs, sowie Ausführungen zur Rechtslage.

Allein die Länge des Anspruchsschreibens, das hier nicht länger als zwei Seiten war, kann nicht als Anhaltspunkt für eine unterdurchschnittliche Angelegenheit angesehen werden.

Das geltend gemachte Anwaltshonorar ist mithin angemessen und nicht überhöht.

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 511 ZPO nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Klägerin und Beklagte haben jeweils eine Vielzahl von Urteilen, auch höherer Instanzen zur streitgegenständlichen Problematik vorgelegt, so dass nicht zu erwarten ist, dass die Ermöglichung eines Berufungsurteils im vorliegenden Fall eine generelle Klärung der Rechtslage nach sich ziehen wird, zumal die Beklagte selbst darauf abstellt, dass jeweils im konkreten Einzelfall der Umfang und Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit nachgewiesen werden müsse.

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