AG Arnsberg
Az: 3 C 389/06
Urteil vom 02.11.2006
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Arnsberg im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 02. November 2006 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2006 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird gem. § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 22.06.2006, für den der Beklagte unstreitig dem Grunde nach zu 100 % haftet, eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV-RVG ihres Anwalts als Schaden entstanden ist, wobei der zugrundezulegende Gebührenstreitwert in Höhe von 799,07 Euro unstreitig ist.
Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, dass angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen deren Einzelheiten auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.09.2006 (BI. 1 ff. d. A.) Bezug genommen wird, eine 1,3-fache Gebühr angemessen sei.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 36,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Angelegenheit, die schnell und unkompliziert habe reguliert werden können, für unterdurchschnittlich und meint deshalb, es sei innerhalb des Gebührenrahmens nur eine 0,9-fache Gebühr gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Leistung weiteren Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 22.6.2006 in Höhe von 36,19 Euro gem. §§ 823 BGB, 3. PflVG i.V.m. § 249 BGB, §§ 2, 13, 14 RVG i.V. mit Nr. 2400 VV RVG.
Nach Ansicht des Gerichts ist auch im vorliegenden Fall einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung ohne Besprechung(en) zwischen Anwalt und Versicherung eine Geschäftsgebühr (Rahmengebühr) von 1,3 gerechtfertigt. Zwar beträgt die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach der eindeutigen Begründung des Gesetzgebers in durchschnittlichen Fällen 1,5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach dem so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1,3. Das Gericht sieht – auch in der zügigen – Verkehrsunfallabwicklung eine durchschnittliche Angelegenheit. Hierin liegt kein besonders einfach gelagerter Fall vor, der sich in der Addition verschiedener Schadenspositionen einschließlich deren Rechnungsübersendung erschöpft.
Denn die Geschäftsgebühr wird mit der ersten Tätigkeit des Anwalts ausgelöst, in der Regel also mit der Entgegennahme der Information. Es entspricht sodann dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringt. In der Regel ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln, es sind mit dem Geschädigten die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Zudem ist der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Danach erst erfolgt die Bezifferung des Schadens der jeweiligen Haftpflichtversicherung gegenüber mit entsprechendem Schriftwechsel bis zur endgültigen Schadensregulierung.
Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass dann, wenn die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen ist, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Die Geltendmachung einer „Regelgebühr“ ist aber i.d.R. nur dann unbillig, wenn sie rechtsmißbräuchlich ist. Solches kann hier nicht festgestellt werden, so dass die Beklagte der Klägerin schon aus diesem Grunde zum Ausgleich seines weiteren Schadens verpflichtet ist.
Dieser Schaden ist hier der Höhe nach richtig berechnet. Auf die Kostenberechnung der Klägervertreter vom11.07.2006 (BI. 4 d. Akte), die inhaltlich richtig und zutreffend berechnet ist, wird insoweit Bezug genommen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 286, 288 BGB.
Die Berufung war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.