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Verkehrsunfall – 1,6 Geschäftsgebühr bei überdurchschnittlicher Angelegenheit

AG Coburg

Az: 15 C 1220/06

Urteil vom 02.11.2006


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erkennt das Amtsgericht Coburg durch Richter am Amtsgericht Müller aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.11.2006 für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der RA XXX gemäß der Anwaltsrechnung Nr. XXX vom 21.12.2005 in Höhe des offenen Restbetrages von 211,70 EURO freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 211,70 EURO festgesetzt, § 48 Abs. 1 GKS.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist umfassend begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 30.06.2005, für den die Beklagte unstrittig der Höhe nach vollständig eintrittspflichtig ist, Anspruch auf Freistellung von den .Gebührenansprüchen der klägerischen Rechtsanwälte in Höhe des offenen Restbetrages zu deren Rechnung vom 21.12.2005 mit 211,70 EURO zu, §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVersG, 823, 249 ff BGB, 2, 14 RVG.

Die Höhe der Rechtsanwaltskosten ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (…) nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Festsetzung ist dann verbindlich, wenn sie keinen Ermessensfehler erkennen lässt. Nur wenn der Anwalt seine Gebühr in einer sachfremden, nicht nachvollziehbaren Weise berechnet, kann das Gericht in das ihm vorbehaltene Bestimmungsrecht eingreifen und die Berechnung zu seinem Nachteil korrigieren (vgl. Hartung/Römermann, Kommentar zum RVG, § 14, Randnummern 44 ff).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom Rechtsanwalt der Klägerin getroffene Geschäftsgebühr von 1,6 gemäß Nr. 2400 VV-RVG a.F. nicht zu beanstanden. Denn wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2006 durch Vorzeigen der bei ihm geführten Handakte im Einzelnen nachvollziehbar und detailliert dargelegt hat, handelte es sich vom Umfang her um eine überdurchschnittliche Angelegenheit bei der Unfallabwicklung, zumal bei der anschließenden Durchführung der Reparatur weitere Probleme auftraten und ein Ergänzungsgutachten vom Sachverständigen erstellt werden musste und auch die Beklagte als eintrittspflichtige Versicherung Rückfragen hatte, die es von der Anwaltschaft zu beantworten galt. Der umfangreiche Schriftwechsel in diesem Zusammenhang ergibt sich aus der auch leicht nachvollziehbaren Berechnung des Klägervertreters von etwa 13 Stunden Arbeitszeit.

Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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