Skip to content

Verkehrsunfall – Rechtsanwaltsgebühren – 1,3 Geschäftsgebühr

Amtsgericht Aachen

Az.: 84 C 591/04

Urteil vom 20.12.2004


Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 136,50 Euro zuzüglich Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird

gemäß § 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

A)

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte, die unstreitig für die Folgen des Unfalls vom 03.08.2004 zu 100 % haftet, gemäß den §§ 7 StVG, 1, 3 Ziffer 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz, 249 ff. BGB in Verbindung mit den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) einen Anspruch auf Zahlung restlichen Anwaltshonorars in Höhe von 136,50 Euro.

1)

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers für seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gebührenrechnung vom 25.08.2004 (Bl. 9 d.A.) eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 nach Nr. 2400 VV, § 2 Absatz 2, 14 RVG in Ansatz gebracht hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen, wobei die Gebühr – wenn sie wie vorliegend von einem Dritten zu ersetzen ist – nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Von einer Unbilligkeit der abgerechneten 1,3-Gebühr ist aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

Dabei kann dahinstehen, ob für durchschnittliche Verkehrsunfälle – wie von der Beklagten offenbar (durch Bezugnahme auf das den Parteien bekannte Urteil des Amtsgerichts Gronau vom 07.10.2004) vertreten – eine 1,0-Gebühr billigem Ermessen entspricht (so wohl auch Madert in: Schmidt/Eicken/Madert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, 2004, § 14 RVG, Rd-Nr. 101; anderer Ansicht jedoch derselbe, a.a.O., Nr. 2400 bis 2403 VV, Rd-Nr. 96, wonach der Anwalt des Geschädigten auch in so genannten einfachen Regulierungssachen mindestens Anspruch auf eine 1,3-Gebühr hat). Denn darüber, ob es sich vorliegend um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall im vorgenannten Sinne handelt, hatte das Gericht nicht zu befinden. Vielmehr hatte es allein darüber zu entscheiden, ob der Ansatz der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten 1,3-Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden Überprüfung hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass § 14 Absatz 1 Satz 1 RVG (wie § 12 Absatz 1 BRAGO) dem Anwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Ermessen einräumt, so dass diese auch dann verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Vergütung gemäß § 315 Absatz 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Vergütungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (AG Brühl, NZV 2004, 416; AG Düsseldorf, AGS 2004, 191 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese 20 %-Grenze hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der von ihm getroffenen Bestimmung auf eine 1,3-Gebühr jedenfalls nicht überschritten.

Welche Gebühr der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. Zu beachten sind hierbei vor allem der Umfang und die Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und unter Umständen das besondere Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Die Mittelgebühr, die bei dem vorliegend anzuwendenden VV 2400 1,5 beträgt (Madert, a.a.O., § 14 RVG, Rd-Nr. 31), soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen“ werden (Madert, a.a.O., § 14 RVG, Rd-Nr. 29). Jedes der Bemessungskriterien des § 14 RVG kann Anlass sein, vom Mittelwert nach oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht (LG Flensburg, JurBüro 1976, 1504).

Vorliegend entspricht die Bestimmung der abgerechneten Gebühr mit 1,3 nach den vorgenannten Kriterien billigem Ermessen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte den zeitlichen Aufwand durch das übernommene Mandat zu berücksichtigen. Diesbezüglich war es nicht ermessensfehlerhaft eine gemeinsame Besprechung mit dem Mandanten sowie die Durchsicht vorgelegter Unterlagen ebenso zu berücksichtigen wie den Umstand, dass das vorgelegte Sachverständigengutachten keine Angaben zum Minderwert enthielt, der Rechtsanwalt sich mithin dazu veranlasst sah mit Schreiben vom 13.08. um eine entsprechende Ergänzung durch den Sachverständigen zu bitten. Insbesondere hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Nutzungsausfall zu ermitteln, der sich (unbestritten) nicht aus den üblicherweise verfügbaren Listen ergibt, sondern gesondert ermittelt werden musste. Neben der Überprüfung des von dem Sachverständigen angegebenen Minderwertes hat der Rechtsanwalt eine entsprechende sämtliche Schadenspositionen umfassende Zahlungsaufforderung für seinen Mandanten gefertigt. In dem tatsächlichen Umfang hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigt.

Hierbei hat er die Haftungsfrage (unbestritten) geklärt. Auch hat er den Schadensumfang ermittelt und geltend gemacht. Der Angelegenheit kam eine besondere Bedeutung nicht zu. Jedoch ist das Jahreseinkommen des Klägers 75.000,00 Euro brutto überdurchschnittlich, was der Prozessbevollmächtigte des Klägers ebenfalls zu berücksichtigen hatte. Für die gleiche Leistung hat ein wirtschaftlich gut gestellter Auftraggeber eine höhere Vergütung zu entrichten als ein wenig bemittelter Mandant (LG Klewe, NJW 1954, 1260). Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten, erstmals mit Schriftsatz vom 16.12.2004, ist gemäß § 296 ZPO verspätet. Denn bereits mit der Klageschrift vom 04.11.2004 (Bl. 6 d.A.) hat der Kläger diesen Umstand vorgetragen. Mit Beschluss vom 08.11.2004 ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, das Schriftsätze, die nach Ablauf, der auf den 06.12.2004 bestimmten Frist, eingehen wegen Verspätung unberücksichtigt bleiben können.

Mithin ergibt sich folgender berechtigter Gebührenanspruch des Bevollmächtigten des Klägers aus einem Gegenstandswert von 4.432,26 Euro:

– Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV: 354,90 Euro

– Post- und Telekommunikationsentgelt gemäß Nr. 7200 VV 20,00 Euro

Zwischensumme: 374,90 Euro

Umsatzsteuer war wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung

des Klägers nicht zu ersetzen.

insgesamt: 374,90 Euro

darauf hat die Beklagte gezahlt: 238,40 Euro

mithin besteht noch ein Restanspruch von: 136,50 Euro

2)

Es kann dahinstehen, ob der Kläger die streitgegenständliche Rechnung gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten beglichen hat oder ob lediglich eine Naturalrestitution im Wege der Forderungsfreistellung gefordert werden kann. Dem Kläger steht letztlich nämlich gemäß § 250 BGB zumindest ein Zahlungsanspruch zu. Zwar wurde die Beklagte letztlich mit Schreiben vom 25.08.2004 unter Fristsetzung bis zum 01.09.2004 nur zur Zahlung und nicht zur Freistellung aufgefordert. Die Beklagte hat jedoch spätestens mit Klageerwiderung vom 23.11.2004 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Schadensübernahme insgesamt ablehnt. In diesen Fällen kann der Gläubiger unmittelbar Geldersatz fordern, da die Aufforderung zur Herstellung bloße Förmelei wäre. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 250 BGB ist bereits entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung von Schadensersatz oder Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert (Palandt/Heinrichs, § 250 BGB, Rd-Nr. 2).

3)

Ferner war das Gericht bei dieser Sachlage nicht verpflichtet, zur Schätzung der Höhe der Rahmengebühr ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen, da es sich um einen Rechtsstreit zwischen Geschädigtem und Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung handelt (OLG Hamm, ZVS 1992, 23).

II.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Absatz 1 BGB.

B)

I.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

II.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Absatz 4 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung der Berufungsinstanz ist insbesondere schon allein deshalb nicht erforderlich, weil der Gesetzgeber einen weiten Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 festgesetzt hat. Mithin kann von einem bestimmten Ersatz für eine bestimmte Tätigkeit (Verkehrsunfall) nicht die Rede sein. Vielmehr ist jeder Fall nach dem neuen Gebührenrecht des RVG ein Einzelfall.

Streitwert: 136,50 Euro

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos