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Verkehrsunfall – Rechtsanwaltsgebühren – 2,0 Geschäftsgebühr

AG Erfurt

Az.: 2 C 1609/06

Urteil vom 29.09.2006


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Erfurt für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 290,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 8.2.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch in Höhe der geltend gemachten Klageforderung gemäß § 823, 249 BGB zu.

Unstreitig sind die Beklagten zum Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 29.6.2005 verpflichtet. Hierzu gehören auch die von Klägerseite geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten. Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren bestehen keinerlei Bedenken. Die von dem Rechtsanwalt verlangte 2,0 Geschäftsgebühr ist angemessen. Nach Nummer 2400 VV kann eine Geschäftsgebühr über dem Mittelwert von 1,5 gefordert werden bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers oder wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes weit über den Normalfall hinausgehen. Da sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes vom Umfang her und der Schwierigkeit weit überdurchschnittlich vorliegend einzustufen sind als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers als weit überdurchschnittlich angenommen werden müssen, ist eine Gebühr, die über dem Mittelwert liegt, als angemessen zu erachten.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte nachvollziehbar einen intensiven zeitlichen Aufwand bei der Bearbeitung und insbesondere bei der Anfertigung von mehr als 30 Schriftsätzen. Darüber hinaus lag auch eine überdurchschnittlich schwierige Tätigkeit vor, da die Bezifferung des Verdienstausfalles bei einem Selbständigen über dem Durchschnitt liegend juristische Probleme beinhaltet und daher einen schwierigen Rechtskreis darstellt. So wurde insbesondere unstreitig für die Bezifferung diesen Verdienstausfalles für 32 Arbeitstage insbesondere auch die Bilanz –und Buchhaltung auszugsweise durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers geprüft, was dann dazu führte, dass ein fiktiver Verdienstausfall von mehr als 10.000,00 Euro geltend gemacht wurde. Letztlich ist aufgrund des geltend gemachten Verdienstausfalles auch davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers weit überdurchschnittlich sind.

Ein Anspruch auf Aufrechnung nach § 387 ff. BGB steht den Beklagten nicht zu. Es besteht keine Gegenforderung gegenüber der Hauptforderung des Klägers. Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, sie könnten mit der überzahlten Einigungsgebühr aufrechnen, kann dem das Gericht nicht folgen. Der Gegenstandswert beträgt 11.226,56 Euro auch für die Einigungsgebühr, so dass eine Überzahlung seitens der Beklagtenseite nicht vorliegt. Die Einigungsgebühr berechnet sich grundsätzlich aus dem Wert der gesamten Ansprüche, welche geltend gemacht werden und nicht aus dem Betrag, der zum Gegenstand der Einigung gemacht wird.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 286, 280, 288 BGB 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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