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Verkehrsunfall unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss – Versicherungsleistung

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen nach einem Verkehrsunfall unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss kann es auch erhebliche Probleme mit dem bestehenden Versicherungsschutz geben. Hinsichtlich der Leistungseinschränkungen der Versicherungen ist zu beachten, dass es eine Änderung bei dem Versicherungsvertragsgesetz (= VVG) geben hat. Das neue VVG gilt uneingeschränkt für Versicherungsverträge, die ab dem 01.01.2008 geschlossen wurden. Für bestehende Altverträge, die vor dem 01.01.2008 bestanden haben, gilt das neue VVG bei Schadensfällen ab dem 01.01.2009.

Kfz-Haftpflichtversicherung: Für Schadensfälle bis zum 31.12.2008 ist bei Altverträgen (die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden) ein Regress der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung bis zu 5.000,00 Euro möglich (je nach Vertragsbedingungen). Der Versicherungsnehmer haftet, wenn er selbst gefahren ist, oder wenn er eine mitversicherte Person (Fahrer) trotz Kenntnis von deren Alkoholkonsum hat fahren lassen. Für Schadensfälle ab dem 01.01.2008 bei Neuverträgen mindert sich die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers bzw. Fahrers. Hierbei ist zwischen leicht fahrlässigen, grob fahrlässigen und vorsätzlichen Handlungen des Versicherungsnehmers bzw. Fahrers zu unterscheiden. Bei leichter Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person (Fahrer) muss die Versicherung in voller Höhe leisten.

Bei grober Fahrlässigkeit mindert sich die Versicherungsleistung entsprechend dem Verschulden des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person (Fahrer). Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Bei vorsätzlichen Handlungen des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person (Fahrer) ist die Versicherung vollständig leistungsfrei.

Kaskoversicherung (Teil- und Vollkaskoversicherung): Die Versicherung ist von der Leistung befreit, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (z.B. bei Fahrten mit absoluter Fahruntüchtigkeit – bei Kraftfahrzeugführern ab 1,1 Promille). Bei Fahrten unter 1,1 Promille muss die Versicherung für eine Leistungsfreiheit den Nachweis erbringen, dass ein alkoholtypischer Fahrfehler vorliegt, der zum Unfall führte. Auch im Bereich der Kaskoversicherung wirken sich die Änderungen des VVG aus. Für Schadensfälle bis zum 31.12.2008 ist bei Altverträgen (die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden) eine völlige Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung möglich (sog. Alles-Oder-Nichts-Prinzip). Für Schadensfälle ab dem 01.01.2008 bei Neuverträgen mindert sich die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers bzw. Fahrers (leichte Fahrlässigkeit – volle Leistung, grobe Fahrlässigkeit – Quotelung der Leistung, Vorsatz – vollständige Leistungsfreiheit der Versicherung).

Achtung: Bei Alkohol- und Drogenkonsum des Fahrers oder der mitversicherten Person sind Kürzungsquoten der Versicherung von 75% und mehr üblich! Versicherungsnehmer die eine mitversicherte Person (Fahrer) mit ihrem Fahrzeug fahren lassen, obwohl diese erkennbar alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufweist, handeln grob fahrlässig.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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