Skip to content

Verkehrsunfall – angemessene Kfz-Sachverständigenkosten

 Amtsgericht Duisburg

Az: 33 C 1579/10

Urteil vom 18.10.2010


Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 272,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.03.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 15%, die Beklagten zu 85% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig. Anhaltspunkte für eine unwirksame Klageerhebung aufgrund der Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Zedenten und einer damit verbundenen Interessenkollision sind nicht ersichtlich. Denn ob eine Interessenkollision vorliegt und der zu Grunde liegende Anwaltsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig sein könnte, ist unerheblich. Dies hätte keinen Einfluss auf die erteilte Prozessvollmacht und die Wirksamkeit der Prozesshandlungen (vgl. MüKo, BGB, 5. Auflage, § 134 BGB Rn. 100 ff.).

II.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz ausabgetretenem Recht gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 1 PflVGi. V. m. § 398 BGB in Höhe von272,14 Euro.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Schadensfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 10.12.2009 steht außer Streit.

a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch standursprünglich dem Zedenten, Herrn … ,zu. Die Beauftragung des Klägers erfolgte durch diesen selbst, nicht etwa durch dessen Bevollmächtigten (vgl. Ablichtung der Abtretungserklärung Bl. 9 GA).

Der Zedent hat seinen Schadensersatzanspruch bezüglich der Kosten für das Sachverständigengutachten gemäß § 398 BGB durch Vertrag vom 12.12.2009 wirksam an den Kläger abgetreten.

Das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Eigentumsstellung des Zedenten an dem beschädigten Pkw ist nicht ausreichend, das die Beklagte unstreitig bereits ein Teilregulierung an Herrn … vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund hätte es an der Beklagten gelegen, näher darzulegen warum nunmehr die Eigentümerstellung bestritten werden soll.

Weiterhin ist auch die Abtretungserklärung des Schadensersatzanspruchs in Höhe der Gutachterkosten zwischen dem Kläger und dem Zedenten Herrn … wirksam. Insbesondere ist die Abtretung nicht gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 2, 3 RDG in unwirksam.

Der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist nicht eröffnet. Das RDG hat am 01.07.2008 das RBerG abgelöst. Sinn und Zweck war die Liberalisierung der Erlaubnispflicht außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. (Säbel, AnwBI.2007, 816f). Statt der „Rechtsberatung“ wurde hierdurch der einheitliche Begriff der „Rechtsdienstleistung“ eingeführt. Der Unterschied der Rechtsdienstleistung zur Rechtsbesorgung im Rechtsbesorgungsgesetz liegt in dem Merkmal der „rechtlichen Prüfung“ (Römermann in Grunewald/Römermann Rechtsdienstleistungsgesetz, § 2 Rn. 72).Die Anforderungen an den Umfang der rechtlichen Prüfung haben sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens stetig geändert. Nach dem nun vorliegenden RDG ist das Tatbestandsmerkmals der rechtlichen Prüfung dann zu bejahen, wenn die Tätigkeit übe rdie bloße Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht, ohne dass es einer besonderen Prüfungstiefe bedarf. (Begründung zum RegE BT-Drs. 16/3655, S. 94). Es sind nicht allzu hohe Anforderungen an die Prüfungstiefe zu stellen, so dass sich im Ergebnis an der Striktheit des Erlaubnisvorbehaltscharakters wie er im Rechtsberatungsgesetz normiert war nur geringfügig etwas ändert.

Das Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Prüfung ist vorliegend nicht gegeben. Inhalt der Abtretungserklärung sind die vom Kläger errechneten Gutachterkosten. Die Zusammenstellung dieser Rechnung und die Ermittlung der Höhe des Schadens fallenunter den Hauptaufgabenbereich der Tätigkeit eines KFZ Sachverständigen. Dass Schadenentstanden ist und dass hierfür der Beklagte zu 1) das alleinige Verschulden trägt, ist unstreitig und war nicht von der Ermittlungstätigkeit des Klägers umfasst. Auch der Haftungsgrund steht unstreitig fest. Bei der Abtretung des Anspruchs und der Geltendmachung der Kosten musste der Kläger keine tiefgehende rechtliche Prüfung anstellen. Die Feststellung der Höhe des einzuklagenden Anspruchs ist die Tätigkeit, der er ohnehin nachgeht. Hierbei handelt es aber in Abgrenzung zu einer juristischen Tätigkeit um eine rein wirtschaftliche. Auf die Fremdheit kommt es nicht mehr an.

Auch ist keine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG gegeben. Der Kläger ist KFZ-Sachverständiger und führt kein Inkassounternehmen. Auch für das Vorliegeneines eigenständigen Geschäfts, das die Forderungseinziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen zum Inhalt hätte, ist nichts ersichtlich. Ein solch eigenständiges Geschäft erfordert mehr als das „geschäftsmäßige“ Vorgehen im Sinne des RBerG. Geschäftsmäßig ging vor, wer beabsichtigte, die Tätigkeit – sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit – in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. In Abgrenzung hierzu müsste es sich nach dem neuen Wortlaut des eigenständigen Geschäfts um einen eigenständigen Inkassobetrieb innerhalb der haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit handeln(Römermann in Grunewald/Römermann, RDG, § 2 Rn.100). Das Wort „geschäftsmäßig“ ist aus dem Gesetzeswortlaut herausgenommen worden. Für das Vorliegen eines solchen „konkludenten“ Inkassobetriebs könnte sprechen, dass bereits mehrere Verfahren des Klägers in derselben Konstellation vor dem erkennenden Gericht anhängig sind. Dies alleinspricht allerdings nach der hier dargelegten Definition allenfalls für ein geschäftsmäßiges Vorgehen, (vgl. dazu auch AG Duisburg, Urteil vom 09.06.2010, Az. 52 C 5132/09).

Es kann dahinstehen, ob vorliegend nur eine Sicherungsabtretung oder eine Abtretung „erfüllungshalber“ erfolgte. Denn soweit die Beklagten den Eintritt des Sicherungsfalls – die Nichtzahlung des Zedenten trotz Inanspruchnahme – bestreiten, war dies unerheblich. Die Abtretung sicherheitshalber führt nur zu einer Beschränkung im Innenverhältnis, nicht aber im Außenverhältnis (Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Auflage, § 398 Rn. 24).

b) Die Höhe des Schadens ist gemäß § 249 BGB auch angemessen. Die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten liegen im üblichen Rahmen (§ 287 ZPO).

Nicht zu beanstanden ist die Bemessung des Grundgehalts nach einer an der Schadenshöhe orientierten angemessenen Pauschalierung (vgl. BGHNJW 2006, S.2474). Der Kläger hat das Grundhonorar mit 235,49 Euro veranschlagt. Hinzu kommen Nebenkosten für anteilige Fahrtkosten in Höhe von 15,00 Euro, für Lichtbilder in Höhe von insgesamt 27,00 Euro, für Porto und Telefon in Höhe von 34,27 Euro, an Auslagen und Nebenkosten in Höhe von 20,70 Euro sowie EDV-Kosten in Höhe von 31,10 Euro. Auf den Gesamtbetrag von 363,56 Euro fallen zudem 69,08 Euro Mehrwertsteuer an, so dass das Gesamthonorar bei 432,64 Euro liegt. Dies ist nicht zu beanstanden.

Die Höhe des Grundhonorars liegt innerhalb der Spanne der üblichen Kosten, welche laut der Tabelle HB III der Honorarabfragung des BVSK 2008/2009 anfallen. Die HBIII der BVSK-Honorarabfragung2008/2009 stellt eine geeignete Schätzgrundlage dar. Die Honorarabfragung spiegelt wieder, welche Honorare die 617 befragten Sachverständigen für die von ihnen erstellten Gutachten in den Bereichen Grundhonorare in Abhängigkeit von der Schadenshöhe und Nebenkosten in Rechnung stellen und somit als üblich und angemessen anzusehen sind. Die Tabelle HB III beinhaltet den Honorarkorridor, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 40 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Sie stellt somit einen Mittelwert dar.

Auch die Höhe der Nebenkosten ist nicht zu beanstanden. Bei der Bestimmung der angemessenen Nebenkosten ist ebenfalls die HB III der BVSK-Honorarabfragung2008/2009zugrunde zu legen und nicht das Gesprächsergebnis BVSK/DEVK/HUK-Coburg/Bruderhilfe. Bei dem Gesprächsergebnis handelt es sich nur um einen Prüfungsmaßstab, an dem sich die Mitarbeiter der Beklagten bei der Prüfung der Sachverständigenhonorare orientieren können.

Ein Missverhältnis zwischen dem Grundhonorar und den geltend gemachten Nebenkostenliegt nicht vor. Der nach der Auffassung der Beklagten überhöhte Prozentsatz der Nebenkosten im Vergleich zum Grundhonorar in Höhe von 54,5% ergibt sich daraus, dass die Nebenkosten bei einem Gutachten unabhängig von der Schadenshöhe anfallen.

Je höher das Grundhonorar, desto niedriger ist in den meisten Fällen der Anteil der Nebenkosten am Gesamthonorar. Es ist somit nicht ungewöhnlich, dass bei einem niedrigen Grundhonorar das Verhältnis zu den Nebenkosten höher ist als in anderen Fällen.

Die abgerechneten Nebenkosten für Fotos, Porto/Telefon kosten, Auslagen sowie die EDV-Kosten, die unter die Kategorie Schreibkosten fallen, sind angemessen. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Ausweislich der Tabelle HB III der Honorarabfragung des BVSK 2008/2009 war 2008/2009 bei Berücksichtigung des von der Schadenshöhe abhängigen Grundhonorars zuzüglich Nebenkosten für anteilige Fahrtkosten(pauschal), für Fotokosten (pauschal) und für Porto/Telefon/Schreibkosten (pauschal) ein Gesamthonorar bis zu 431,10 Euro (brutto) üblich und angemessen. Diesen Rahmenüberschreitet der Kläger mit seinem Gesamthonorar von 432,64 Euro nur marginal.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger bei einzelnen Abrechnungspositionen leicht über dem Rahmen der Tabelle HB III der Honorarabfragung des BVSK 2008/2009liegt, denn allein das Gesamthonorar ist maßgeblich für die Beurteilung einer angemessenen Vergütung und die Frage der Schadensminderungspflicht des Zedenten. Denn ein Gutachten wird einheitlich erstellt; eine Beauftragung des einen Sachverständigen für die Feststellungen und eines anderen für die Ausarbeitung des Gutachtens wäre nichtpraktikabel. Dann kann es aber auch nur auf die Angemessenheit der Gesamtvergütung ankommen.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Die Rechnung des Klägers ist auch prüffähig. Sie ist in das Grundhonorar und die einzelnen Nebenkostenpositionen gegliedert. Zudem ist bei den Nebenkosten, die nicht pauschalsondern nach Anzahl abgerechnet werden, ersichtlich, wie der, etwa für die Fotokosten je Bild, in Rechnung gestellte Betrag zustande kommt.

2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288Abs. 1 BGB. Diese sind ihm antragsgemäß ab dem 09.03.2010 zu gewähren.

3. Der Kläger hat hingegen gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung von seinen außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB. Er hat nicht dargelegt, dass sich die Beklagten bei der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten am 14.02.2010bereits mit der Zahlung des streitgegenständlichen Betrages ihm gegenüber in Verzug befanden. Das anwaltliche Aufforderungsschreiben datiert erst auf den 25.02.2010. Soweit der Prozessbevollmächtigte zuvor im Namen den Zedenten zur Zahlung aufgefordert hatte, ist er schon nicht für den Kläger tätig geworden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nichterfordern (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 und 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711,713 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 272,14 Euro.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos