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Verkehrsunfall – Bandscheibenvorfall und Unfallversicherung

Oberlandesgericht Koblenz

Az: 10 U 1848/05

Urteil vom 11.04.2008


Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2008 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.
Der Kläger unterhält bei dem beklagten Versicherer einen auf der Grundlage der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) und der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung geschlossenen Unfallversicherungsvertrag.

Die Parteien streiten darüber, ob der beim Kläger eingetretene Bandscheibenvorfall C5/C6 überwiegend durch den von ihm erlittenen Unfall vom 25. Juli 2001 verursacht worden ist.

Der Kläger erlitt am 25. Juli 2001 einen Verkehrsunfall. Er saß nicht angegurtet in einem parkenden PKW. Dieser wurde von einem vorbeifahrenden Lastkraftwagen, aus dem rechts seitlich eine Kranstütze herausragte, mit dieser Stütze erfasst und einige Meter mitgezogen. Der Kläger wurde sodann in die chirurgische Notarztambulanz des Kreiskrankenhauses A. eingeliefert. Noch am Unfalltag wurden Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule erstellt, die keinen eindeutigen Anhalt für eine frische Fraktur, keine Luxation und keine Gefügungsstörung, sondern nur eine Steilstellung der HWS belegten. Auf computertomographischen Aufnahmen vom 26. Juli 2001 fand sich kein Hinweis auf eine Traumafolge oder einen Bandscheibenvorfall.

Am 2. Oktober 2001 wurde beim Kläger ein Bandscheibenvorfall C5/C6 operativ verifiziert und behandelt.

Mit der vorliegenden Klage nimmt er die Beklagte auf bedingungsgemäße Leistungen aus dem oben genannten Versicherungsverhältnis in Anspruch.

Der Kläger hat vorgetragen,

sein Bandscheibenvorfall sei eine Unfallfolge. Vor dem Unfall sei er beschwerdefrei gewesen, er könne sich an entsprechende Untersuchungen seiner Wirbelsäule nicht erinnern. Bereits 12 Stunden nach dem Unfall habe er unter Schmerzen gelitten, aufgrund der später auftretenden Teillähmungen sei die operative Behandlung seines Bandscheibenvorfalles notwendig geworden. Der Kläger hat ein neurochirurgisches Fachgutachten von Prof. Dr. B. vorgelegt, wonach aufgrund des ausgeprägten Zerreißungsbefundes der cervikalen Bandscheibe von einem durch den Verkehrsunfall ursächlich bedingten Körperschaden auszugehen sei. Klinischerseits habe sich vor dem Unfall nicht der geringste Anhalt für eine Beeinträchtigung der cervikalen Nervenwurzeln gefunden, als unmittelbare Folge des Unfalls sei es zu einer deutlichen Beeinträchtigung der C6-versorgten Muskulatur, Sensibilitätsstörung und einem starken cervikalen Schmerzsyndrom gekommen.

Aufgrund der auch nach der Operation verbliebenen Teillähmung der rechten Hand sei von einer 25%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.843,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. Januar 2003 zu zahlen;

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

es sei ausgeschlossen, dass der beim Kläger aufgetretene Bandscheibenvorfall auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Der Unfallhergang sei nicht geeignet, zu einem traumatischen Bandscheibenvorfall zu führen. Aufgrund der Struktur der Wirbelsäule, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie von anderen Gewebestrukturen umgeben und geschützt sei, müsse eine von außen wirkende Kraft sehr stark sein, um die Wirbelsäule überhaupt zu erreichen. Hinsichtlich der Art und Stärke müsse eine einwirkende Kraft intensiv genug sein, um Rissbildungen in einer altersentsprechend gesunden Bandscheibe zu verursachen. Ein Zusammenhang könne bei direkter Gewalteinwirkung auf die Bandscheibe, beispielsweise bei Stich- oder Schussverletzungen, oder bei schweren Gewalteinwirkungen, die zu Brüchen benachbarter Wirbel oder auch zu Distorsionen geführt haben, bestehen. Mittelbar könnten die Zwischenwirbelscheiben durch massive axiale Stauchungen geschädigt werden, beispielsweise im Rahmen von Stürzen. Der der Klage zugrunde liegende Unfall, bei dem der PKW des Klägers von einer Kranstütze mitgeschleift worden sei, sei nicht geeignet, einen Bandscheibenvorfall zu verursachen. Eine direkte Gewalteinwirkung sei nicht erfolgt. Auch dass es nicht zu einem Bruch benachbarter Wirbel gekommen sei, sei als Indiz für eine geringe Krafteinwirkung zu werten.

Jedenfalls sei der Unfall nicht die überwiegende Ursache gewesen. Es seien degenerative Vorschäden an der Wirbelsäule festgestellt worden, ohne die der Bandscheibenvorfall nicht eingetreten wäre.

Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % läge nicht vor.

Das orthopädische Sachverständigengutachten weise Ungenauigkeiten bezüglich der Klärung des Unfallhergangs auf und sei deshalb nicht verwertbar.

Das Landgericht hat nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C. der Klage stattgegeben. Es stünde als Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Schädigung der Bandscheibe C5/C6 durch den Unfall vom 25. Juli 2001 verursacht worden sei. Auch ohne unfallanalytisches Gutachten lasse sich aus der Deutung der erhobenen Befunde mit hinreichender Sicherheit die Unfallursächlichkeit für den Bandscheibenvorfall bejahen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sich ohne Vorschäden der Bandscheibe der Vorfall nicht ereignet hätte, da sich ohne degenerative Veränderungen knöcherne Verletzungen eingestellt hätten.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags geltend macht, dass es unerlässlich gewesen sei, ein unfallanalytisches Gutachten einzuholen. Der Unfall sei keinesfalls mit dem klassischen Heckaufprall gleichzusetzen, sondern habe einen eigenen, atypischen Verlauf, so dass auch von atypischen Kräften auszugehen sei. Diese spezifischen, hier wirksam gewordenen Kräfte seien nicht in der Lage, einen traumatischen Bandscheibenvorfall herbeizuführen. Zu einer direkten oder schweren Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule sei es nicht gekommen. Mittelbare Gewalteinwirkungen auf die Wirbelsäule seien nur dann geeignet, Bandscheibenvorfälle hervorzurufen, wenn massive axiale Kräfte auftreten. Solche Kräfte habe es aufgrund des Unfallhergangs nicht geben können.

Weiter sei der Unfall nicht die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall gewesen, da dieser nicht eingetreten wäre, wenn die Wirbelsäule des Klägers gesund gewesen wäre. Überwiegende Ursache eines Bandscheibenvorfalles sei ein Unfall aber nur dann, wenn derselbe Schaden durch den Unfall auch dann eingetreten wäre, wenn die Wirbelsäule völlig gesund gewesen wäre.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 10. November 2006 (Bl. 307 ff. d. GA). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der D. Automobil GmbH vom 28. Juni 2007 (Bl. 331 ff. d. GA) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen PD Dr. E. vom 20. Dezember 2007 (Bl. 373 ff. d. GA) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend geht das erstinstanzliche Gericht davon aus, dass die von dem Kläger begehrte Versicherungsleistung diesem nur zusteht, wenn der Unfall die überwiegende Ursache für seinen Bandscheibenvorfall war.

Die Parteien haben in § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 AUB 88 einen wirksamen Ausschluss des Versicherungsschutzes für Bandscheibenvorfälle vereinbart, so dass die Eintrittspflicht des Unfallversicherers nur im Rahmen des Ausnahmefalles des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 AUB 88 gegeben ist. Dies setzt voraus, dass ein Unfallereignis die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall ist. Hierfür ist der Versicherungsnehmer, also der Kläger, darlegungs- und auch beweispflichtig (vgl. OLG Köln Urteil vom 22. Mai 2002 – 5 U 185/01 -). Der Versicherungsnehmer hat die Voraussetzungen des Wiedereinschlusses zu beweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2005, AZ 10 U 586/04).

Dem Kläger ist es gelungen, zu beweisen, dass der von ihm am 25. Juli 2001 erlittene Verkehrsunfall die überwiegende Ursache für den bei ihm eingetretenen Bandscheibenvorfall C5/C6 war.

Zunächst war der Unfall von seinem tatsächlichen Ablauf her geeignet, eine entsprechende Verletzung hervorzurufen.

Der Kläger saß zum Unfallzeitpunkt nicht angegurtet in dem am rechten Fahrbahnrand parkenden PKW. Der Fahrer des unfallbeteiligten LKW beabsichtigte, an dem parkenden PKW vorbeizufahren. Im Zuge der Vorbeifahrt schlug die rechts aus dem LKW herausragende Kranstütze gegen das Heck des klägerischen PKWs und verschob diesen mehrere Meter in Fahrtrichtung des LKW. Aus dem in der Berufungsinstanz eingeholten unfallanalytischen Gutachten ergibt sich, dass die am PKW eingetretenen Schäden belegen, dass zum Kollisionszeitpunkt nur eine Überdeckung im Bereich der hinteren Eckkontur, mit Übergang auf die Heckklappe, wirksam war und dort auch zu deutlich erkennbaren Schäden führte.

Die Energie, die dabei auf den PKW einwirkte, berechnete der Sachverständige durch die Geschwindigkeit, die insgesamt vom PKW bis zum Erreichen seiner Endstellung abgebaut wurde, einerseits, unter der Berücksichtigung der Natur des Stoßes mit der daraus folgenden Stoßkontaktzeit andererseits. Die von ihm errechnete Geschwindigkeit betrug dabei 23 bis 27 km pro Stunde. Die Fahrbahn ist mit Kopfsteinpflaster belegt und es waren verwertbare Spurzeichnungen vorhanden. Diese belegten eine nachkollisionäre Auslaufstrecke von ungefähr 7,10 m. Unter Beachtung der erreichbaren Verzögerung bezüglich des Straßenbelags Kopfsteinpflaster ergibt dies eine abgebaute Geschwindigkeit von 23 bis 27 km pro Stunde.

Zum gleichen Ergebnis führt die Berechnung auf der Basis einer energieäquivalenten Geschwindigkeit, das heißt der Geschwindigkeit, die erforderlich ist, um durch Aufprall auf ein nicht deformierbares, fest stehendes Hindernis (in aller Regel eine Betonwand) am zu beurteilenden Fahrzeug eine adäquate Deformation zu erzeugen. Der Anprall des Auslegers kann, da dieser massiv ausgebildet und im Wesentlichen verformungssteif war, insoweit mit dem Anprall an eine nicht deformierbare Wand gleichgesetzt werden. Es handelt sich dabei nach Angaben des Sachverständigen um einen vergleichsweise harten Stoß mit relativ kurzer Stoßkontaktzeit. Das Zeitfenster vergleichbarer Stöße bewegt sich in aller Regel zwischen 90 und 120 Millisekunden. Die wirksam gewordene Belastung errechnet sich auf der Basis einer Auslaufgeschwindigkeit von 27 km/h auf eine wirksam gewesene Belastung von 72 m/sek², also 7,2 g. Bei einer Stoßdauer von 120 Millisekunden und einer Geschwindigkeit von 23 km/h wäre eine Insassenbelastung von 62,5 m/sek² bzw. 6,3 g wirksam geworden.

Diese Insassenbelastung ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts geeignet gewesen, Bandscheibenverletzungen hervorzurufen. Wie der Sachverständige nachvollziehbar darlegt und wie sich aus den von ihm zitierten Literaturstimmen ableiten lässt, wird bei einer Belastung von bis zu ungefähr 3 g erfahrungsgemäß von einer harmlosen Änderung der Geschwindigkeit ausgegangen. Eine solche Insassenbelastung verläuft in aller Regel ohne messbare gesundheitliche Beeinträchtigung. Da dieser Wert hier um das 2- bis 2,4fache überschritten wurde, ist von einer kritischen Belastung auszugehen.

Dieser kritische Wert wurde im vorliegenden Fall durch eine für den PKW exzentrische Krafteinleitung von hinten links bewirkt, die zu einer Beschleunigung des PKWs nach vorne mit einer uhrzeigersinnlichen Drehung führte. Das Fahrzeug wurde dabei unter der auf dem Fahrersitz befindlichen Person hinwegbeschleunigt, so dass die Person zunehmend in die Rückenlehne eintauchte. Insofern, und dies ist vorliegend maßgeblich, ist der hier relevante Unfall mit dem klassischen Heckaufprall mit entsprechendem Verletzungsmuster durchaus vergleichbar.

Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass aufgrund der besonderen Dynamik des hier vorliegenden Unfalls die nun folgende Ausfederungsphase im Vergleich zu einem klassischen Heckaufprall deutlich gemindert war. Rein technisch erfolgt die maßgebliche Belastung beim Heckanstoß durch das Zurückbleiben des Kopfes gegenüber dem nach vorne beschleunigten Oberkörper in der Ausfederungsphase. Diese Bewegung hat eine Extension der Halswirbelsäule durch Ausbildung eines Verdrehwinkels zwischen dem nach hinten geneigten Kopf und dem Oberkörper zur Folge.

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Allerdings hat sich im vorliegenden Fall bereits in der ersten Phase der Kollision auf den Kläger eine verletzungsgeeignete Kraft ausgewirkt, so dass es auf die Tatsache, dass die Ausfederungsphase im Vergleich zum klassischen Heckaufprall energieärmer und daher letztlich auch leistungsärmer war, nicht maßgeblich ankommt.

Das Berufungsgericht geht dementsprechend davon aus, dass dieser Unfall den Bandscheibenvorfall C5/C6 beim Kläger verursacht hat. Der Bandscheibenvorfall wurde unstreitig am 02.10.2001 operativ verifiziert, sodann wurde eine Versteifung des Segments durchgeführt. Nach Entfernung des Bandscheibenvorfalls stellte sich eine deutliche Erholung der Funktion der beeinträchtigten Nervenwurzel C6 dar.

Maßgeblich für die Einschätzung des Unfalls als überwiegende Verursachung des Bandscheibenvorfalls ist mit dem fachorthopädischen Gutachten des Sachverständigen PD Dr. E., dass die nach dem Unfall angefertigten Röntgenbilder einen altersentsprechenden Verschleißgrad an der Halswirbelsäule zeigen. Es sind keine über das altersentsprechende Maß herausgehenden degenerative Veränderungen feststellbar. Vor dem Unfallereignis hat der Kläger nach eigenen Angaben nie Beschwerden an der Halswirbelsäule gehabt; gegenteilige Anhaltspunkte hierzu sind nicht ersichtlich. Bereits im unmittelbaren zeitlichen Umfeld nach dem Unfall hat der Kläger über Schmerzen in Ruhe und Bewegung geklagt. Außer den Schmerzen stellte sich eine Parese der Daumen- und Fingerbeuge ein. Die präoperativ abgeleiteten somatosensiblen Potentiale ergaben eine erhebliche Läsion der Nervenwurzel C6 rechts sowie eine Nervenparese mit Ausschluss des Ringschlusses zwischen Daumen und kleinem Finger rechts. Klinischerseits fand sich vor dem Unfall nicht der geringste Anhalt für eine Beeinträchtigung der cervikalen Nervenwurzeln. Im unmittelbaren Gefolge des Unfalls beklagte der Kläger Erscheinungen, die genau der deutlichen Beeinträchtigung der durch die Nervenwurzel bei C6 versorgten Muskulatur mit Sensibilitätsstörungen und einem starken cervikalen Schmerzsyndrom entsprach, wie sie bei der operativ verifizierten Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 durch den Bandscheibenvorfall zu erwarten war. Nach der Operation erfolgte dann eine deutliche, durch die Entlastung des Nervs bewirkte Regenerierung der betroffenen Funktionen.

Zwar setzt, wie der Sachverständige nachvollziehbar darlegt, eine rein unfallbedingte Bandscheibenverletzung Begleitverletzungen an den vorgelagerten und benachbarten Strukturen voraus, da die Bandscheibe geschützt in der Tiefe zwischen den Wirbelkörpern liegt. Die Bandscheiben begrenzen die Bewegungsausschläge der Wirbelsäule nicht primär. Diese sind vielmehr durch den Kapselbandapparat und die Tiefenanteile der Muskulatur begrenzt. Demzufolge hinterlassen Unfallmechanismen, die zu Verletzungen der Bandscheibe führen, in der Regel komplexe Verletzungsmuster auch an anliegenden Weichteilen bzw. Bändern.

Das Berufungsgericht geht mit dem Sachverständigen von der Unfallursächlichkeit des Bandscheibenvorfalls aus, obwohl solche Verletzungen beim Kläger nicht diagnostiziert wurden. Dies beeinträchtigt die Beurteilung der Unfallursächlichkeit für den Bandscheibenvorfall nicht, da beim Kläger nach seinem Verkehrsunfall eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule nicht erstellt wurde. Nur in einer solchen Kernspintomographie wären Zerreißungen der anliegenden Weichteile oder Knochenmarködeme bzw. Weichteilödeme bis hin zu Einblutungen zeitnah diagnostizierbar gewesen.

Auch die Tatsache, dass bei der Bandscheibenoperation entsprechende Verletzungen nicht bestätigt wurden, bedeutet nicht, dass es sie nach dem Unfall nicht gab. Der Kläger trug zwischen dem Unfall und der Operation 9 Wochen eine Cervikalstütze, die zu einer Ruhigstellung führte. Wie der Sachverstände PD Dr. E. nachvollziehbar dargelegt hat, können Ligamentverletzungen in solchen Zeiträumen vollständig ausheilen, so dass zum Operationszeitpunkt lediglich der Bandscheibenvorfall C5/C6 selbst vorlag.

Auch die Tatsache, dass es Röntgen- und computertomographische Aufnahmen nach dem Unfall gibt, die keinen Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall dokumentieren, ändert an dieser Einschätzung nichts. Wie bereits der Sachverständige Dr. C. nachvollziehbar dargelegt hat, sind Röntgen- und auch Computertomographieaufnahmen nur unzureichend in der Lage, Weichteilstrukturen wie Bänder, Ligamente und Bandscheiben zu differenzieren. Zudem ist die Treffsicherheit dieser diagnostischen Methoden nicht absolut sicher. Nach seiner Einschätzung lässt sich aus den von ihm befundeten Aufnahmen das Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls C5/C6 nicht mit Sicherheit ausschließen. Aussagekräftig wäre ausschließlich eine Magnet-Resonanz-Tomographieaufnahme gewesen, die präoperativ nicht durchgeführt wurde.

Maßgeblich ist, dass der Bandscheibenvorfall einerseits operativ verifiziert wurde und es andererseits, wie der Sachverständige PD Dr. E. anschaulich ausführt, nicht denkbar ist, dass dieser Bandscheibenvorfall schon vor dem Unfallereignis vorgelegen hat, ohne Beschwerden zu verursachen.

Anhaltspunkte für über das altersentsprechende Maß hinausgehende, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule gab es beim Kläger nach den Angaben des Sachverständigen nicht. Daher kann nicht von einer Mitverursachung durch degenerative Schäden ausgegangen werden.

Die beim Kläger verbliebene Beeinträchtigung rechtfertigt die Annahme der bedingungsgemäßen Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 %. Der Bandscheibenschaden ist nach der Operation nicht folgenlos ausgeheilt; eine Nervenschädigung mit Lähmungserscheinungen der rechten Hand besteht nach wie vor, ebenso Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 26.843 EUR festgesetzt.

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