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Verkehrsunfall – Beautragung eines Rechtsanwalts

 

Amtsgericht Hanau

Az.: 33 C 527/10 (13)

Urteil vom 01.07.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Hanau aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2011 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch eine Sicherheitsleistung von 120% des von der Klägerin nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des von ihr vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand:

Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt die Klägerin einen restlichen Schadensersatz aus dem Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.10.2007 in Hanau im Bereich der Einmündung …………..ereignet hat.

Zwischen den Parteien besteht ein Einvernehmen darüber, dass die Beklagte dem Grunde nach eintrittspflichtig für denjenigen Schaden ist, der der Klägerin im Verlaufe des Verkehrsunfalls vom 14.10.2007 in Hanau entstanden ist.

Im Streit befindet sich die Schadenshöhe.

Die Beklagte übt die Einrede der Verjährung aus.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Mandatierung eines Rechtsanwaltes mit der außergerichtlichen Verfolgung der Forderung aus der Sicht der Klägerin erforderlich und zweckmäßig war.

Für die Mandatierung eines Rechtsanwaltes spreche die Schadenshöhe und das nicht vorhersehbare Regulierungsverhalten der Beklagten.

Das in den letzten Jahren komplizierte und aufwendig gewordene deutsche Schadensersatzrecht habe es aus der Sicht der Klägerin notwendig gemacht, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der außergerichtlichen Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruches zu mandatieren.

Die Fachkenntnisse ihrer Mitarbeiter auf dem Gebiet des Schadensersatzrechtes seien nicht ausreichend gewesen, um eine außergerichtliche Verfolgung der Forderung der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 14.10.2007 in Hanau auszuführen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 703,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass die Mandatierung eines Rechtsanwaltes mit der außergerichtlichen Verfolgung der Schadensersatzforderung durch die Klägerin nicht notwendig gewesen sei.

Bei dem Verkehrsunfall vom 14.10.2007 in Hanau habe es sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt.

Besondere Schwierigkeiten und Probleme bei der Bearbeitung des Schadensersatzfalles habe es nicht gegeben.

Die Mitarbeiter der Klägerin seien aufgrund ihrer Fachkenntnisse dazu in der Lage gewesen, die außergerichtliche Verfolgung des Schadensersatzanspruches der Klägerin selbst auszuführen.

Die Beklagte sei zu jedem Zeitpunkt regulierungsbereit gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt ihre Einstandspflicht gegenüber der Klägerin in Abrede gestellt; dies bezieht sich auf den Grund und auf die Höhe des von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruches.

Mit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes habe die Klägerin gegen die Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner obliegt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz von 703,80 € nach § 115 VVG, § 249 BGB gegenüber der Beklagten zu.

Aus der Sicht der Klägerin war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit der außergerichtlichen Verfolgung ihrer Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall vom 14.10.2007 erforderlich und angemessen.

Im Hinblick auf die Schadenshöhe war es angezeigt, Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und daraus die erforderlichen Informationen für die Verfolgung des Schadensersatzanspruches zu erhalten.

Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte wird nur einem Rechtsanwalt gestattet und nicht der Klägerin.

Bei der Übertragung des Mandates durch die Klägerin an ihre derzeitige Prozessbevollmächtigte war für die Klägerin das Regulierungsverhalten der Beklagten nicht vorhersehbar.

Dies bedeutet, dass aus der Sicht der Klägerin Probleme bei der Regulierung des Schadensersatzanspruches auftreten konnten, die von der Klägerin nicht vorhersehbar waren und die die Einschaltung einer Rechtsanwältin mit der außergerichtlichen Verfolgung ihrer Forderung rechtfertigen.

Weder aus dem Inhalt der Gerichtsakte, noch aus dem Ablauf des Termins vom 13.05.2011 befinden sich Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht zur Last fällt.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand in der Vermietung von Kraftfahrzeugen besteht.

Die dort angestellten Mitarbeiter der Klägerin verfügen in aller Regel nicht über die notwendigen Sachkenntnisse, um die Regulierung eines Unfallschadens mit einem Personenwagen der Klägerin in vernünftiger Form durchzuführen.

Unter Berücksichtigung dieses Informationsstandes, der bei den Mitarbeitern der Klägerin auf dem Gebiet des Schadensersatzrechtes anzutreffen ist, war es aus der Sicht der Klägerin sachgerecht und vernünftig, sich bei der außergerichtlichen Verfolgung ihres Schadensersatzanspruches anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Von einer Verjährung des Schadensersatzanspruches der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 14.10.2007 in Hanau kann nicht ausgegangen werden.

Die Klageschrift vom 25.11.2010 ist am 22. Dezember 2010 beim Amtsgericht Hanau eingegangen; dies ergibt sich aus dem Eingangsstempel, der auf Seite 1 der Klageschrift vom 25.11.2010 angebracht ist.

Der Klage war ein Verrechnungsscheck mit dem Datum des 20.12.2010 beigefügt; der Scheckbetrag ist dem Konto der Gerichtskasse unter dem Datum des 14.01.2011 gutgeschrieben worden.

Die Zustellung der Klage vom 25.11.2010 erfolgte unter dem Datum des 21.01.2011.

Der vorstehend dargelegte Verfahrensablauf lässt erkennen, dass es sich um eine alsbaldige Zustellung handelt und der Klägerin eine Unterbrechungswirkung hinsichtlich der Verjährung mit der Wirkung vom 22. Dezember 2010 zugesprochen werden muss.

Der Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit lässt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entnehmen.

 

 

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