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Verkehrsunfall – Geschädigter muss Unfallgeschehen beweisen

 Oberlandesgericht Nürnberg

Az: 4 U 2659/10

Urteil vom 19.12.2011


In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -4. Zivilsenat- auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2011 folgendes Endurteil

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.11.2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.175,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfall geltend, der sich am …2009 gegen … Uhr in N. in der Straße Y-Platz ereignet haben soll.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 20.175,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2009 sowie weiterer außergerichtlicher, nicht festsetzbarer und nicht anrechenbarer Anwaltskosten in Höhe von 554,42 € verurteilt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Schaden am Fahrzeug der Klägerin, PKW Mercedes Benz, amtl. Kennzeichen … in vollem Umfang durch den Fahrer und Halter des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Lancia, amtl. Kennzeichen … D. C. verursacht worden sei. Die Klägerin könne daher den Wiederbeschaffungswert verlangen. Das Landgericht kam nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht zu dem Ergebnis, dass sich das Unfallgeschehen nicht so ereignet hat, wie es die Klägerin von Anfang an geschildert hatte. Die Angaben der beiden Zeugen seien widerspruchsfrei und glaubhaft. Sie seien auch mit der Unfallanalyse des Sachverständigen H. in Einklang zu bringen.

Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Es sei fraglich, ob überhaupt ein Unfall vorliege. Die Gesamtumstände seien zweifelhaft. Das Gericht habe die Beweislast verkannt, die Angaben der Zeugen nicht kritisch hinterfragt und die genannten Indizien nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt.

Die Beklagte hat im Termin vom 28.11.2011 vor dem Senat die ursprünglich bestrittene Aktivlegitimation der Klägerin unstreitig gestellt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der bereits erstinstanzlich vernommenen Zeugen K. und C. im Termin vom 30.05.2011 und die Erholung eines schriftlichen unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. G. Der Sachverständige wurde zudem mündlich angehört.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB, § 115 Abs.1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB setzt voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Für diesen Kausalzusammenhang ist die Klägerin mit dem strengen Maßstab des § 286 ZPO beweispflichtig, da die Beklagte bestritten hat, dass sich der von der Klägerin geschilderte Unfall am … 2009 am Y-Platz in N. tatsächlich ereignet hat (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2010, Kapitel 25 Rdnr. 9, 249; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 326). Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen valide, nicht auszuräumende Zweifel, ob es an der von der Klägerin beschriebenen Örtlichkeit zu dem konkret geschilderten Unfallereignis gekommen war. Ohne die Anforderungen an den Nachweis des äußeren Schadensereignisses zu überspannen, bestehen an der Glaubhaftigkeit der Schilderung des behaupteten Unfallgeschehens deshalb Zweifel, weil mehrere Umstände vorliegen, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (vgl. OLG Rostock NJOZ 2010, 2263; OLG Schleswig NJW-RR 2011,176).

1. Zunächst spricht die Art der beteiligten Fahrzeuge für eine Unfallmanipulation. Bei dem beschädigten Mercedes … handelt es sich um ein hochpreisiges, älteres Fahrzeug (ursprünglicher Neupreis im Jahr 2001 über 100.000 €). Dieses Fahrzeug wurde nur etwa drei Monate vor dem geltend gemachten Unfall erworben und zwei bis drei Wochen nach dem Unfall wieder verkauft. Die Klägerin konnte weder für den Erwerb noch für die Weiterveräußerung Kaufverträge vorlegen. Ihr ist es auch nicht gelungen, den Namen des Verkäufers zu nennen.

Bei dem auffahrenden Lancia handelt es sich um ein Fahrzeug mit geringem Wert (Kaufpreis ca. 500 bis 1.000 €), das erst etwa zwei Monate vor dem geschilderten Unfall angeschafft wurde, für das der Zeuge C. Versicherungsprämien schuldig blieb, es nach der Beschädigung bei einem Freund abstellte und sich nicht weiter darum kümmerte. Für manipulierte Unfälle ist es typisch, dass dem angeblichen Schädiger kein erheblicher Schaden entsteht und der Schaden – wie hier – auf Sachverständigenbasis abgerechnet wird.

2. Weitere wiederkehrende Beweisanzeichen für gestellte Unfälle betreffen die Beweissituation. Unbeteiligte Zeugen für das Entstehen des Unfallgeschehens stehen nicht zur Verfügung. Eine polizeiliche Unfallaufnahme hat nicht stattgefunden. Fotos von den unfallbeteiligten Fahrzeugen am Unfallort wurden nicht gefertigt. Der vermeintliche Schädiger hat bereits am Unfallort ein schriftliches Schuldanerkenntnis abgegeben.

3. Neben den allgemeinen Kriterien spricht insbesondere das Ergebnis des im Berufungsverfahren eingeholten unfallanalytischen Gutachtens gegen eine Schadensverursachung im Zusammenhang mit einem – wenn auch fehlerhaften – Verkehrsverhalten.

a) Bei dem vom Zeugen C. geschilderten Verkehrsverhalten, nämlich einem Anstoß bei einem Abbiegevorgang, wäre eine Beschädigung des auffahrenden Lancia am vorderen rechten Eck zu erwarten gewesen. Der Zeuge K. hat erstinstanzlich ausgesagt, am Fahrzeug des Zeugen C. seien vorne rechts Beschädigungen vorhanden gewesen. Der Sachverständige Dr. G., dem – anders als dem erstinstanzlichen Gutachter H. – Schadensbilder des Lancia zur Verfügung standen, hat aber überzeugend ausgeführt, dass dieses Fahrzeug eine Frontkollision erlitten hat und die tiefste Eindrückung von außen her gesehen im Abstand von rund 40-50 cm neben dem Nummernschild rechts war. Wäre der Lancia beim Abbiegen spitzwinklig auf den Mercedes aufgefahren, wäre das gesamte vordere rechte Eck des Lancia nach hinten, gegen die Fahrtrichtung gedrückt worden. Die auf den Bildern erkennbare Kerbe des Lancia neben dem Nummernschild wäre nicht entstanden. Zudem hätte sich beim Mercedes eine großflächige Eindrückung ergeben, deren tiefste Stelle nicht wie vorliegend am linken Hinterrad gewesen wäre.

b) Die Schäden am Mercedes können zwar dadurch entstanden sein, dass der Lancia gegen das hintere linke Rad gestoßen ist und zwar in einem Anstoßwinkel zwischen 53° und 54°. Die Aufprallgeschwindigkeit hat – ausgehend von den Beschädigungen – etwa 30 km/h betragen. Um die Beschädigungen der beiden Fahrzeuge in Deckung zu bringen, müsste aber der Zeuge C. von seiner Fahrspur auf der G…straße zunächst ca. 20 Meter nahezu geradlinig quer über die Gegenfahrbahn und ohne ausreichende Sicht in die linke Fahrbahn der Straße Y-Platz gefahren sein, um auf den parkenden Mercedes in einem stumpfen Winkel aufzufahren. Ein solches Fahrmanöver ist selbst bei einem rücksichtslosen Fahrer, der noch schnell vor dem Gegenverkehr nach links abbiegen will, nicht zu erwarten.

4. Die Aussagen der Zeugen C. und K. sind nicht geeignet, das in der Klageschrift geschilderte Unfallgeschehen zu belegen.

a) Der Zeuge C. machte bei seiner Vernehmung einen unglaubwürdigen Eindruck. Seine Aussagen vor dem Senat waren insgesamt sehr vage. Er konnte weder angeben, ob er sein Auto vor dem Eintreffen des Zeugen K. oder danach umgeparkt hatte, wie lange er an der Kollisionsstelle im Fahrzeug sitzen geblieben war, wann er den Zettel mit dem Schuldanerkenntnis geschrieben und ob er ihn bereits an der Windschutzscheibe des Mercedes angebracht hatte. Er konnte nicht einmal angeben, wie lange er mit dem Zeugen K. an der Unfallstelle geblieben war; nach seinen Aussagen könnten es zehn Minuten oder auch zwei Stunden gewesen sein. Schließlich vermochte er nicht die Adresse des Freundes zu nennen, zu dem er am Unfalltag fahren wollte, letztlich aber nicht gefahren ist.

b) Auch die Darstellungen des Zeugen K. im Zusammenhang mit dem behaupteten Unfallgeschehen sind nicht überzeugend. Zunächst ist nicht einleuchtend, weshalb er den Mercedes mehrere Kilometer von seinem Büro oder seiner Wohnung in der Südstadt abgestellt hatte, um sich dort mit einem Kunden zu treffen und in dessen PKW zu einem Geschäftstermin mitzufahren. Dieser Kunde, namens M., der den Zeugen K. zu dessen Fahrzeug zurückgebracht haben soll, hat sich aber – merkwürdigerweise – nicht weiter um die Unfallsituation gekümmert, sondern soll weitergefahren sein. Wenig plausibel ist es auch, dass der Zeuge K., von Beruf Kraftfahrzeugsachverständiger, obwohl er angab, die Polizei vom Unfall verständigt zu haben, von der Unfallkonstellation keine Fotos fertigte.

Zu den Merkwürdigkeiten innerhalb der Aussage des Zeugen K. gehört weiter, dass er sich an den Namen des Verkäufers des Mercedes nicht mehr erinnern konnte, die Verträge für den An- und Verkauf des Mercedes, die sich in seinem Büro befanden, nicht mehr auffindbar sind und auf seinen Namen kein Fahrzeug zugelassen war; dagegen war auf den Namen der Klägerin, seiner Mutter neben dem Mercedes zumindest auch ein BMW zugelassen.

Bei der Vielzahl der geschilderten Indizien kommt es nicht entscheidend darauf an, dass eine Verbindung zwischen dem Zeugen C. und K. nicht nachgewiesen ist. Es bestehen aber bei einer Gesamtschau derart erhebliche Zweifel an der klägerischen Unfallschilderung, dass der Senat nicht von dem in der Klageschrift dargestellten Unfallereignis überzeugt ist.

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III.

Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

 

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