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Verkehrsunfall – Darlegungs- und Beweislast für Unfallgeschehen

OLG Saarbrücken

Az: 4 U 462/10 – 140

Urteil vom 18.10.2011


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 20. September 2010 – 6 O 422/09 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch, der sich nach dem bestrittenen Sachvortrag des Klägers am 15.3.2009 gegen 21:40 Uhr auf der Landstraße von St. Ingbert in Richtung Flughafen ereignet haben soll.

Der Beklagte zu 1) war zum behaupteten Unfallzeitpunkt Halter und Fahrer, die Beklagte zu 2) Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs der Marke Citroen Berlingo, welches unter dem Kurzzeitkennzeichen SB-… zugelassen war.

Der Kläger hat vorgetragen, sein Fahrzeug sei vom Zeugen … gesteuert worden. Der Beklagte zu 1) sei auf die Fahrbahn des vom Zeugen … geführten Fahrzeugs geraten und habe mit seinem Pkw das klägerische Fahrzeug an der linken Seite gestreift. Unmittelbar nach der Kollision sei das klägerische Fahrzeug nach rechts gelenkt worden beziehungsweise nach rechts geprallt und mit der rechten Fahrzeugseite schräg gegen die rechts befindliche Leitplanke angestoßen. Der Kläger hat behauptet, durch den Unfall sei der im Gutachten S. vom 19.3.2009 kalkulierte Schaden entstanden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadenspositionen wird auf die Aufstellung auf S. 4 der Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger 13.233,10 EUR nebst Zinsen aus diesem Betrag seit dem 11.5.2009 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Gesamtschuldner zu zahlen;

2. den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte …, … in Höhe von 899,40 EUR als Gesamtschuldner freizustellen.

Die Beklagte zu 2) ist auf Seiten des Beklagten zu 1) als Nebenintervenientin beigetreten.

Sie hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen, entgegen dem klägerischen Vortrag habe sich am 15.3.2009 kein Verkehrsunfall im Sinne eines plötzlichen und von keiner Seite gewollten Schadensereignisses auf der Landstraße von St. Ingbert in Richtung Flughafen Ensheim zwischen den hier beteiligten Fahrzeugen ereignet. Tatsächlich habe es sich um ein fingiertes Unfallgeschehen gehandelt. Die Schäden am klägerischen Fahrzeug belegten die Unrichtigkeit des Vortrags. Die Überprüfung der Schäden habe ergeben, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug weder plausibel technisch nachvollziehbar mit dem behaupteten dynamischen Geschehen seien, noch kompatibel mit den Ausmaßen des Beklagtenfahrzeugs.

Hilfsweise hat die Beklagte zu 2) die Schadensersatzansprüche des Klägers auch der Höhe nach bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da er den ihm obliegenden Beweis dafür, dass ihm durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs, dessen Haftpflichtversicherer er in Anspruch nehme, ein Schaden entstanden sei, nicht erbracht habe. Es könne letztlich dahinstehen, ob es tatsächlich zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen sei. Selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers annehme, stehe ihm der geltend gemachte Ersatzanspruch nicht zu, weil nicht feststehe, dass die an seinem Fahrzeug vorhandenen Schäden durch diese Kollision entstanden seien. Der Kläger habe einen entsprechenden Nachweis nicht geführt. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Die Berufung wendet sich gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts und rügt die Unvollständigkeit des der Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachtens:

Das Gutachten enthalte keine Ausführungen darüber, inwieweit die Kontaktflächen des Beklagtenfahrzeugs aufgrund einer von diesem vorgenommenen Ausweichbewegung fahrdynamisch angehoben worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das vordere linke Rad des klägerischen Fahrzeugs stillgestanden haben solle. Der Stillstand des Rades könne durch Eingriffe der Fahrunterstützungselektronik verursacht worden sein. Der Sachverständige habe keine Feststellungen darüber getroffen, inwieweit eine mögliche Gleichzeitigkeit der Fahrzeugkollision mit dem Leitplankenkontakt zu einer Verhebelung habe führen können. Der Sachverständige habe nicht überprüft, ob das Fahrzeug des Beklagten in seiner äußeren Form und Beschaffenheit von der eines Vergleichsfahrzeugs abweiche. Auch die Möglichkeit von Vorschäden am Beklagtenfahrzeug habe der Sachverständige nicht bedacht.

Auch habe das Landgericht fehlerhaft davon abgesehen, einen Mindestschaden zu schätzen: Nach der Auffassung des Sachverständigen könnten bestimmte Spuren dem Schadensereignis zugeordnet werden. Dies betreffe vor allem den Karosserieschaden an der rechten Seite, der nach der Auffassung des Sachverständigen durchaus der Leitplanke an der Unfallstelle zugeordnet werden könne. Selbst wenn die Schäden am rechten Vorderrad sowie an der rechten Frontschürze tatsächlich nicht dem geschilderten Unfallhergang zugeordnet werden könnten, sei ein Mindestschaden aufgrund der fehlenden Überdeckung dieser Schäden mit den durch die Leitplanke verursachten Schäden durchaus feststellbar. Das Gericht hätte weiterhin prüfen müssen, ob auch hinsichtlich der vom Sachverständigen als nicht kompatibel angesehenen Schäden ein anderer Geschehensablauf in Betracht komme. Denn es bestehe die Möglichkeit, dass der Unfallverlauf lediglich aus wahrnehmungspsychologischen Gründen von den Beteiligten abweichend vorgetragen worden sei.

Schließlich lasse die angefochtene Entscheidung jede Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen vermissen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20.9.2010 – 6 O 422/09 – nach Maßgabe der zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.

Die Beklagte zu 2) beantragt (zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1)), die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 15.11.2010 (GA II Bl. 291 ff.), der Berufungserwiderung vom 31.1.2011 (GA II Bl. 326 ff.), auf die Schriftsätze der Klägervertreter vom 14.2.2011 (GA II Bl. 330 ff.) und 20.5.2011 (GA II Bl. 351 f.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 25.3.2011 (GA II Bl. 335 f.) und 1.6.2011 (GA II Bl. 355) Bezug genommen. Der Senat hat aufgrund Beschlusses vom 27.9.2011 durch informatorische Anhörung des Beklagten zu 1) und Vernehmung des Zeugen … zum Unfallhergang Beweis erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 27.9.2011 (GA II Bl. 367 ff.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine für den Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen valide, nicht auszuräumende Zweifel, ob es an der vom Kläger beschriebenen Örtlichkeit zu dem vom Kläger geschilderten Unfallereignis kam. Den Nachteil aus der Nichterweislichkeit des den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bestimmenden Unfallereignisses trägt der Kläger.

1. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden führte. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Kläger mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO beweispflichtig. Hierbei genügt der Geschädigte seiner Beweislast noch nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig allerdings Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammenstießen:

a) Das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird durch den Streitgegenstand definiert, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sog. Lebenssachverhalt (Klagegrund) herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vgl. BGHZ 185, 66, 73; 180, 77, 82; 154, 342, 348; 153, 173, 175; 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7.4.2011 – I ZR 34/09, NJW 2011, 2787, 2788 – Urt. v. 7.12.2000 – I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 – Telefonkarte; P/G/Prütting, ZPO, 3. Aufl., Einleitung Rdnr. 17 ff.). Nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage, dessen tatsächliches Vorliegen der Kläger auch im Anwendungsbereich des § 7 StVG mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss. Mithin ist auch der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zutrug (Senat, OLGR 2009, 394).

Zwar dürfen die Anforderungen an den Nachweis des äußeren Schadensereignisses nicht überspannt werden: Häufig nehmen Unfallbeteiligte gerade bei geringfügigen Beschädigungen von einer polizeilichen Unfallaufnahme Abstand. Sind die Fahrzeuge noch fahrbereit und wurden keine Verkehrseinrichtungen beschädigt, wird es im Rahmen der forensischen Rechtsverfolgung nahezu unmöglich sein, den Nachweis des Schadensereignisses durch objektive Beweismittel zu erhärten. Hier wird der Nachweis des Schadensereignisses entscheidend von der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Unfallgeschehens durch die Unfallbeteiligten abhängen, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht nur dann zweifeln wird, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

Indessen können solche hinreichend konkreten Anhaltspunkte im Einzelfall auch Umstände sein, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (etwa: OLG Schleswig, NJW-Spezial 2010, 618; OLG Celle, Urt. v. 30.6.2010 – 14 U 6/10; Senat OLGR 2009, 394; 2007, 310; OLGR KG 2007, 34; 2006, 526). Denn die Lebenswirklichkeit der so genannten Unfallmanipulation zeigt, dass die schadensstiftende Kollision häufig nicht an der gegenüber dem Versicherer angegebenen Örtlichkeit im öffentlichen Verkehrsraum, sondern an einem Ort stattgefunden hat, der der Beobachtung Dritter entzogen ist. Soll durch das manipulierte Unfallereignis – wie etwa im idealtypischen Fall der Streifkollision – nur gering in die Substanz des beschädigten Fahrzeugs eingegriffen werden, muss die Örtlichkeit für einen möglichst dosierten und kontrollierten Eingriff geeignet sein. Dieser spezifischen Anforderung für eine „erfolgreiche“ Unfallmanipulation wird der öffentliche Verkehrsraum im Regelfall schon wegen der potentiellen Anwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer und der im öffentlichen Straßenraum üblicherweise höheren Fahrgeschwindigkeiten nicht gerecht.

Allerdings bedürfen diese Erwägungen einer einschränkenden Erläuterung: Nicht jedes Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen ist geeignet, durchgreifende Zweifel an der Existenz des streitgegenständlichen Unfallereignisses zu wecken. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen trägt der in Anspruch genommene Halter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte mit einer Verletzung seiner Rechtsgüter einverstanden war (st. Rspr. seit BGHZ 71, 339, 442 ff.; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 Rdnr. 48). Diese materielle Verteilung der Darlegungs- und Beweislast darf auf der prozessualen Ebene durch übersteigerte Anforderungen an das Beweismaß zum Nachweis des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutsverletzung nicht unterlaufen werden. Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung im jeweils zu entscheidenden Einzelfall, ob in der Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren nicht hintanzustellende Zweifel am Lebenssachverhalt der Haftungsklage verbleiben.

b) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze kann der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die Tatsächlichkeit des behaupteten Unfallereignisses nicht führen:

aa) Vorab ist auszuführen, dass die Beklagten bei richtigem Verständnis ihres Sachvortrags nicht lediglich die Unfreiwilligkeit eines im Übrigen unstreitigen Schadensgeschehen bestreiten: Zwar hat die Beklagte zu 2) in der Klageerwiderung mit Wirkung für den Beklagten zu 1) (§§ 67, 72 Abs. 1 ZPO) vorgetragen, dass es sich tatsächlich um ein fingiertes Unfallgeschehen handele, welches kollusiv zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) verabredet worden sei, um Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeugs, welches mit einem Kurzkennzeichen versehen gewesen sei, geltend machen zu können. Im Weiteren setzt sich die Klageerwiderung jedoch mit der Kompatibilität des Schadensbildes auseinander und gelangt zu dem Schluss, dass die Schäden weder mit dem behaupteten fahrdynamischen Geschehen noch mit den Ausmaßen des Beklagtenfahrzeugs nachvollziehbar seien. Hieraus zieht die Beklagte zu 2) auf Seite 4 der Klageerwiderung den Schluss, dass der Schaden am klägerischen Fahrzeug nicht durch das Beklagtenfahrzeug verursacht worden sei, sondern durch ein anderes, hier nicht streitgegenständliches Unfallgeschehen beziehungsweise einen anderen Pkw. Dies reicht aus, um mit Klarheit die Identität des Unfallereignisses zu bestreiten.

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bb) Nach Durchführung der Beweisaufnahme bestehen vernünftige Zweifel an der Unfalldarstellung des Klägers: Zwar ist der Senat aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Zeugen und des Beklagten zu 1) sowie der schriftlichen Angaben des Zeugen L., welcher den Unfall polizeilich aufnahm, davon überzeugt, dass sich der Zeuge und der Beklagte zu 1) am bezeichneten Unfalltag gegen 22:00 Uhr mit ihren beschädigten Fahrzeugen in der Nähe des Flughafens befanden. Jedoch impliziert die nachgewiesene Anwesenheit der Beteiligten im Bereich des Flughafens nicht, dass die am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden tatsächlich Folge des geschilderten Unfallereignisses waren, welches sich in einer nicht unerheblichen Entfernung vom Standort der Fahrzeuge, der Balthasar-Goldstein-Straße, auf der L 108 in der Nähe der Abzweigung nach Heckendalheim ereignet haben soll.

aaa) Zunächst ist festzuhalten, dass es neben den unfallbeteiligten Fahrzeugführern keine neutralen Zeugen gibt, die die verunfallten Fahrzeuge an der vom Kläger bezeichneten Örtlichkeit sahen. Der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte nahm die Fahrzeuge im Bereich des Flughafens, nicht auf der L 108, in Augenschein. Darüber hinaus ist die Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit der Leitplanke nicht objektivierbar zu verifizieren: Die Lichtbilder, die der Sachverständige an der vom Zeugen benannten Örtlichkeit gefertigt hat, zeigen keinen Farbauftrag, der dem klägerischen Fahrzeug zugeordnet werden kann. Der Sachverständige …hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, dass er an der Schutzplanke keine eindeutigen Kontaktmerkmale mit dem klägerischen Fahrzeug festgestellt hat (GA II Bl. 254).

bbb) Auch gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten 1) bestehen erhebliche Bedenken:

Diese resultieren bereits daraus, dass der Beklagte zu 1) das eigentliche Unfallgeschehen nur ausgesprochen detailarm wiedergegeben hat. Der Beklagte zu 1) hat in seiner ersten, im Zusammenhang vorgetragenen Schilderung lediglich den Fuchs erwähnt, den er plötzlich auf der Straße gesehen habe, weshalb er nach einem Ausweichmanöver auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Dort habe er dann eine kleine Touchierung bemerkt. Diese Schilderung erweckt den Eindruck, als sei auch der schwarze Mercedes gewissermaßen plötzlich und unvorhergesehen in das Blickfeld des Beklagten zu 1) getreten. Ausdrücklich darüber befragt, hat der Beklagte zu 1) hierzu angegeben, er habe dieses Fahrzeug nicht bemerkt. Dies muss erstaunen: Immerhin verläuft die Straße an der vom Beklagten zu 1) geschilderten Örtlichkeit im Wesentlichen geradeaus, weshalb die Lichter des klägerischen Fahrzeugs in der Annäherung kaum zu übersehen gewesen wären.

Auch das nachkollisionäre Geschehen wird nicht einsichtig geschildert: Es überzeugt nicht, dass der Beklagten zu 1) den Beschädigungen der Fahrzeuge an Ort und Stelle nur eine sehr geringe Aufmerksamkeit geschenkt haben will. Gerade weil die Hauptbeschädigungen am klägerischen Fahrzeug auf der Beifahrerseite durch einen Kontakt mit der Leitplanke entstanden sein sollen, hätte es nahe gelegen, dass der Zeuge noch an Ort und Stelle diesen Sachverhalt gegenüber dem Beklagten zu 1) erwähnt hätte. Nach aller Lebenserfahrung hätte sich ein Unfallbeteiligter in der Situation des Beklagten zu 1) diesen Schaden bereits vor Ort angesehen. Soweit der Beklagte zu 1) sein fehlendes Engagement an der Unfallstelle mit der Dunkelheit erklärt hat, vermag dies nicht zu überzeugen: Trotz der Dunkelheit hätte dem Beklagten zu 1) doch zumindest in Erinnerung haften müssen, ob sich an der Unfallstelle eine Leitplanke befand, gegen die der Zeuge angestoßen sein wollte. Auch daran konnte sich der Beklagte zu 1) nicht erinnern.

Weiterhin beeinträchtigen die Unsicherheiten des Beklagten zu 1) bei der örtlichen Bestimmung der Unfallstelle die Richtigkeit seiner Einlassungen: Obwohl er nach eigenen Angaben sowohl vor als auch nach dem Unfall öfters die betreffende Straße gefahren sein will, habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, an welcher Stelle der Unfall passiert sei. Der Unfall habe für ihn keinerlei Bedeutung besessen. Auch diese Begründung ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte zu 1) seit September 2009 gerichtlich aus dem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, der eigene Haftpflichtversicherer in dem Rechtsstreit dem Beklagten zu 1) ein unredliches Verhalten vorwirft und er zweimal über den Unfall gerichtlich befragt worden ist, kaum nachvollziehbar. Zudem steht die Angabe des Beklagten zu 1), wonach sich der Unfall vor der Einmündung nach Heckendalheim ereignet habe, mit den Angaben des Zeugen in Widerspruch, der gegenüber dem Sachverständigen eine Kollisionsstelle bezeichnete, die sich exakt an der Einmündung zur L 236 befindet.

Sodann hatte der Beklagte zu 1) Schwierigkeiten, das Rahmengeschehen der Fahrt zu schildern: Er wusste zunächst nicht, zu welchem Ziel er die Fahrt angetreten hatte. Die Aussage, er habe nach St. Ingbert zur dortigen Autobahnauffahrt zur A 6 fahren wollen, ist nicht einsichtig. Es hätte viel näher gelegen, von seinem Wohnort kommend in Saarbrücken auf die Autobahn aufzufahren. Insbesondere war der Umweg nicht deshalb vernünftig, um eine Autobahnbaustelle zu umfahren: Zur fraglichen Zeit war nicht mehr mit einem relevanten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Die Unsicherheiten bei der Wegbeschreibung sind jedoch ohne weiteres plausibel, wenn sich der Beklagte zu 1) in Absprache mit dem Zeugen zum Flughafen begab, um dort eine polizeiliche Aufnahme eines fiktiven Unfallereignisses zu veranlassen.

Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Unfallbeteiligten liefern schließlich die Schilderungen zur Anschaffung des eigenen Fahrzeugs: Das Fahrzeug sei wenige Tage vor dem Unfall angeschafft worden. Der Beklagte zu 1) habe dieses Fahrzeug am darauf folgenden Montag auf sich ummelden lassen wollen. Allerdings habe er davon Abstand genommen und das Fahrzeug wegen finanzieller Schwierigkeiten zu einem Dumpingpreis verkauft. Auch diese Schilderung ist nicht glaubhaft: Gerade weil das Fahrzeug doch nur leicht beschädigt war, hätte einer Weiterbenutzung nichts entgegengestanden. Demgegenüber entspricht das Verhalten des Beklagten zu 1) einem typischen Verhaltensmuster, wenn das Fahrzeug zielgerichtet zur Herbeiführung eines Schadensfalles angeschafft wurde, um die finanziellen Schwierigkeiten, in die der Beklagte zu 1) geraten war, zu überwinden.

ccc) Die Bedenken, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten zu 1) streiten, spiegeln sich in der Aussage des Zeugen…… wider:

Auch der Zeuge hat das eigentliche Unfallgeschehen nur äußerst detailarm geschildert. Er war nicht dazu in der Lage, das Geschehen an der Unfallstelle nachvollziehbar und plastisch zu beschreiben. Eine Inaugenscheinnahme der beiderseits entstandenen Schäden habe auch nach der Aussage des Zeugen an Ort und Stelle nicht stattgefunden. Der Zeuge vermied jede Darstellung, auf welche Weise er selber und der Beklagte zu 1) an Ort und Stelle reagierten: So hat der Zeuge weder angegeben – was aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung aufgeschienenen aufbrausenden Temperaments nahegelegen hätte –, dass er dem Beklagten zu 1) als Unfallverursacher Vorwürfe gemacht oder in irgendeiner Weise den Versuch unternommen habe, das Unfallgeschehen zu hinterfragen. Vielmehr habe sich das Nachverhalten nach der Schilderung des Zeugen auf den Vorschlag beschränkt, im Bereich des Flughafens auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Die Notwendigkeit einer polizeilichen Unfallaufnahme sei – so der Zeuge weiter – nicht hinterfragt worden. Nach der Aussage des Zeugen habe sich der Beklagte zu 1) gewissermaßen wortlos mit den Vorschlägen des Zeugen für einverstanden erklärt. Soweit der Zeuge angegeben hat, die Fahrzeuge hätten in ihrer Unfallendstellung vielleicht 2 bis 3 oder 8 m voneinander entfernt gestanden, kann dies nur dann richtig sein, wenn beide Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision entweder mit Schrittgeschwindigkeit fuhren oder bereits vor der Kollision eine Vollbremsung veranlassten. Beide Alternativen entsprechen nicht dem beiderseitigen Sachvortrag.

Auch der Zeuge …war außer Stande, das Ziel der Fahrt anzugeben. Die Angabe, er sei mehr oder weniger spazieren gefahren und habe im Kopf gehabt, bei einer Freundin vorbeizuschauen, war ersichtlich nicht das Ergebnis einer konkreten Erinnerung, sondern spontaner Versuch, irgendein Fahrtziel anzugeben. Schließlich scheinen in der Aussage des Zeugen Beweisanzeichen auf, die typischerweise für ein kollusives Zusammenwirken bei der Schadensverursachung streiten: Der Zeuge schlug zur Beseitigung der an dem Unfall entstandenen Schäden einen Weg ein, bei dem die Liquidation auf Gutachterbasis einen nicht unerheblichen Gewinn erwarten lässt: Während der Zeuge für die Reparatur durch einen Bekannten einen Barbetrag von etwa 1.800 bis 2.000 EUR aufgewandt und er darüber hinaus eine Werkleistung als Maurer erbracht haben will, deren Wert und Gegenstand er nicht im Ansatz beschreiben konnte, trägt der Kläger mit der vorliegenden Klage auf die Zahlung von mehr als 13.000 EUR an.

ddd) Bestehen mithin bereits nach der Würdigung des Zeugenbeweises und der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 1) erhebliche Zweifel an der klägerischen Unfallschilderung, kann im Ergebnis offen bleiben, ob mit den von der Berufung aufgezeigten Argumenten das Ergebnis des Sachverständigenbeweises zur eingeschränkten Kompatibilität aller am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden relativiert werden kann. Denn das Ergebnis des Sachverständigenbeweises ist in keiner Weise geeignet, den zwingenden Beweis dafür zu erbringen, dass beide Fahrzeuge an der vom Kläger bezeichneten Örtlichkeit zusammenstießen.

2. Schließlich kann auf der Grundlage des Beweisergebnisses unentschieden bleiben, ob durchgreifende Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers bestehen: Der Zeuge geriert sich – nur so ist seine Aussage zu verstehen – zumindest als wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs. Nach dem vom Zeugen geschilderten Hin- und Herübertragen des Fahrzeugeigentums auf den Kläger und den Zeugen liegt es nicht fern, die Rechtsgeschäfte am Maßstab des § 117 BGB zu überprüfen.

B.

Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

 

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