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Verkehrsunfall – Schadensersatz bei deckungsgleichen Vorschäden

Oberlandesgericht Brandenburg

Az: 12 U 110/09

Urteil vom 19.11.2009


Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.05.2009 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 350/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beklagten rügen, das Landgericht habe ihren erstinstanzlichen Vortrag und das Beweisergebnis nicht zutreffend gewürdigt und sei so zu einem rechtlich nicht haltbaren Ergebnis gelangt. Sie machen damit eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im Sinne von § 513 Abs. 1, § 529 Abs. 1 ZPO, auf der das Urteil auch beruhen kann, geltend. Die Begründung der Berufung ist auch hinreichend im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO.

II.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
1.
Das Grundurteil ist in zulässiger Weise ergangen. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH BauR 2007, 429; NJW-RR 2005, 928; 1008; NJW 2001, 224; BGHZ 110, 200, 201). Diese Voraussetzungen sind bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch, bei denen die Schadensbestandteile auf dem gleichen rechtlichen und sachlichen Grund beruhen (s. hierzu BGH BauR 2007, 429, zitiert nach juris Rn. 13) und die Reparaturkosten nach Grund und Höhe streitig sind, erfüllt.

a) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Grundurteils bestehen insbesondere nicht im Hinblick auf die etwa mangelnde Kompatibilität eines Teils der Schäden. Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, haften die Beklagten dem Grunde nach jedenfalls für einen Teil der geltend gemachten Schäden. Ein gänzlicher Haftungsausschluss wäre nur in dem Fall zu bejahen, dass das Vorhandensein von Altschäden aufgrund mangelnder Kompatibilität oder aus anderen Gründen feststünde und die geltend gemachten Schäden auch auf dem Ereignis beruhen könnten, durch das der nicht dem Unfall zuzuordnende Vorschaden verursacht wurde (vgl. KG, VRS 114, 418 ff., zitiert nach juris Rn. 13 m.w.N.; OLG Köln, VersR 1999, 865, zitiert nach juris Rn. 8; Hanseatisches OLG, OLGR 2001, 261, zitiert nach juris Rn. 3, 5; einschränkend: OLG Düsseldorf, NZV 2008, 295, zitiert nach juris Rn. 25). Dies ist hier indes nicht der Fall. Vielmehr ist es nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen denkbar (und auch wahrscheinlich), dass alle Schäden des klägerischen Pkw auf das Schadensereignis vom 06.09.2007 zurückzuführen sind. Auch die Beklagten räumen nunmehr eine teilweise – abgrenzbare – Schadensverursachung ein. Sie haben sich insoweit die Stellungnahme des von ihnen eingeschalteten Gutachters zu Eigen gemacht, wonach jedenfalls „die Verursachung der Schäden an den Türen nicht strittig“ sei. Kann aber der nachweislich durch den Unfall bedingte (Neu-) Schaden von dem nicht nachweislich unfallbedingten (Alt-) Schaden technisch und rechnerisch voneinander abgegrenzt werden, darf dem Geschädigten ein Ersatz des Unfallschadens nicht vollständig versagt werden, und ist ihm der nachweislich unfallbedingte Teilschaden zu ersetzen (OLG Düsseldorf, NZV 2008, 344, zitiert nach juris Rn. 25, 28 unter Hinweis auf OLG München, NZV 2006, 261, zitiert nach juris Rn 22; BGH DAR 1990, 224, zitiert nach juris Rn. 4 (ebenfalls zu einem Grundurteil)).

b) Die zum Anspruchsgrund gehörenden Tatsachen sind seitens des Landgerichts auch hinreichend festgestellt worden. Das Landgericht hat die Haftungsquote allein auf die zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen bzw. den von den Beklagten selbst geschilderten Unfallablauf gestützt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen B…, der zur Frage der Kompatibilität der Schäden beauftragt wurde. Zwar hat dieser das Gutachten zugleich unter unfallanalytischen Gesichtspunkten erstattet. In seinem Gutachten hat er aber in Übereinstimmung mit dem Klägervortrag zunächst zutreffend vorausgesetzt, dass die Zeugin G… vorwärts gefahren ist. Soweit die Beklagten mit der Berufung die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich die anders lautende Feststellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils entgegen halten lassen, ist dies unrichtig. Denn die Beklagten haben das Grundurteil insgesamt angefochten, mit der Folge, dass das Urteil auch bezogen auf den Kläger nicht rechtskräftig ist. Zudem machen die Beklagten gerade geltend, das Landgericht habe den Vortrag der Parteien fehlerhaft festgestellt und gewürdigt. Das Berufungsgericht hat daher das landgerichtliche Urteil umfänglich zu prüfen und auch die Beweiswürdigung dahingehend zu überprüfen, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (vgl. BGH NJW 2005, 1583). Ebenfalls unrichtig ist der pauschale Hinweis der Beklagten, der Kläger müsse die Erklärungen seiner Zeugin gegen sich gelten lassen. Vielmehr hätte der Kläger eine hiervon divergierende Behauptung nicht bewiesen. Zwischen den Parteien war es jedoch unstreitig, dass sich die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision in Bewegung – die Ehefrau des Klägers in Vorwärts-, der Beklagte zu 2.) in Rückwärtsbewegung – befunden haben. Freilich hat der Kläger den Vortrag der Beklagten zum „Hindernis“ missverstanden, sodass auch sein Vortrag missverständlich war. Mit dem „Hindernis“ war lediglich der Transporter gemeint, nicht aber ein weiteres, etwa stehendes Hindernis, auf das das klägerische Fahrzeug aufgefahren wäre.

Soweit der Sachverständige unter Berücksichtigung der zutreffend wiedergegebenen Unfallschilderung der Unfallbeteiligten und den von ihm vermessenen und festgestellten Schäden nach einer Unfallanalyse festgestellt hat, dass sich der Unfall wie in der Darstellung S. 27 des Gutachtens ersichtlich ereignet haben muss, mithin die Zeugin G… nach dem Anstoß eine Ausweichlenkung vollzogen haben muss, ist dies für die Haftung dem Grunde nach und damit für die Frage der Zulässigkeit des Grundurteils unerheblich. Festzuhalten ist hierzu allerdings, dass die sachverständigen Feststellungen mit den letztlich als Schlussfolgerung bezeichneten Bekundungen des Beklagten zu 2.) in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2009 übereinstimmen. Dies hat aber keine Auswirkungen auf die Haftungsquote, sondern allein auf die Frage, ob die Schäden, die dann durch eine etwa fehlerhafte Reaktion der Ehefrau des Klägers – die statt zu bremsen, versucht hat, auszuweichen und dadurch die Schäden offensichtlich vergrößert hat – noch adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen wären. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage des Mitverschuldens, das im Hinblick auf die Ausweichlenkung zu verneinen ist. Zwar wird die Frage des Mitverschuldens durch falsches Reagieren eines Verkehrsteilnehmers diskutiert und lediglich dann verneint, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (BGH DAR 1976, 185 m. w. Rechtsprechungsnachweisen; so auch OLG Düsseldorf, NZV 2006, 415, 416; 2007, 614). Hierbei wird jedoch ersichtlich auf den Zeitpunkt vor der Kollision abgestellt. Vorliegend geht es aber um eine Schadensverstärkung, da die Kollision jedenfalls in erster Linie durch das Rückwärtsfahren des Beklagten zu 2.) (dazu siehe unten Ziffer 2. lit. b) aa) f.) verursacht wurde. Die über die äquivalente Kausalität hinausgehende Adäquanz ist anzunehmen, wenn das Unfallereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein kann, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 59). Dies ist hier zu bejahen. Denn ein Ausweichen nach einem Anstoß ist eine gewöhnliche Reaktion, mag sie auch im Streitfall unbeabsichtigt zur Verstärkung der Schäden geführt haben. Auch das Gegenlenken begegnet unter diesem Gesichtspunkt im Hinblick auf die an der rechten Seite befindlichen Mauer keinen durchgreifenden Bedenken. Vor diesem Hintergrund wäre das Verhalten der Ehefrau des Klägers – an dieser Stelle die Richtigkeit der sachverständigen Ausführungen auch ohne weitere Stellungnahme zu den Einwendungen der Beklagten unterstellt – noch als eine gewöhnliche Reaktion zu betrachten, sodass die eingetretenen Schäden – ebenfalls die Kompatibilität aller Schäden unterstellt – sämtlich ersatzfähig wären.

2.

Auch in Bezug auf die seitens des Landgerichts festgestellte Haftung der Beklagten ist die Berufung unbegründet. Denn dem Kläger steht gegenüber den Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. umfänglich zu. Der verschuldensabhängige – mithin von den Voraussetzungen her weitergehende – Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bleibt daher unerörtert.

a) Keine Partei kann für sich ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG in Anspruch nehmen. Denn der Unfall wäre für beide Parteien vermeidbar gewesen. Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn es durch die äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wobei ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt; darlegungs- und beweisbelastet ist derjenige, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Aufl., § 17 StVG Rn. 22 f. m.w.N.). Die Beklagten stellen die Abwendbarkeit ihrerseits im Hinblick auf das Rückwärtsfahren nicht mehr in Abrede. Der Kläger hat seinerseits keinen Sachverhalt vorgetragen und bewiesen, der die Annahme eines unabwendbaren Unfalls rechtfertigt. Die Zeugin G… hätte als Idealfahrerin den Unfall ebenfalls vermeiden können, indem sie bei aufmerksamerer Fahrweise das Rückwärtsfahren des Beklagten zu 2.) bemerkt und gehupt oder zeitiger gebremst hätte.

b) Demgemäß sind die Verursachungsbeiträge der Beteiligten nach § 17 Abs. 1 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2007, 506; KG, NZV 1999, 512; NZV 2003, 291). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, 231).

Nach diesen Grundsätzen haften die Beklagten umfänglich. Dabei sind folgende Verkehrsverstöße des Beklagten zu 2.) als Fahrer des Transporters anzunehmen:

aa) Der Beklagte zu 1.) hat hier gegen seine ihm nach § 9 Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Rückwärtsfahren, d.h. Fahren gewollt in Heckrichtung, ist gemäß § 9 Abs. 5 StVO nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist (König, a.a.O., § 9 StVO Rn. 51 m.w.N.). Dabei spricht bei einer Kollision während des Zurücksetzens der erste Anschein für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Rückwärtsfahrenden (KG, VRS 108, 190, 192; VM 1988, 32; König, a.a.O., Rn. 55 a.E.). Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises ist, dass ein typischer Geschehensablauf vorliegt, d.h. unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen ist (BGH NJW 1982, 2447 f.), der unter Verwertung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze den Schluss auf eine bestimmte Ursache zulässt und damit dem Richter die Überzeugung in vollem Umfang begründet (BGH NJW 1982, 2668). Die Typizität ist nach der Lebenserfahrung zu beurteilen, wobei bloße Wahrscheinlichkeiten nicht genügen, da der Anscheinsbeweis nicht auf bloße Indizien gestützt werden kann (Greger in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., vor § 284 Rn. 29). Der behauptete Vorgang muss deshalb zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten „Muster“ (BGH NJW 1991, 230, 231) abzulaufen pflegen. Dies ist hier im Hinblick auf das unstreitige Auffahren des Transporters des Beklagten zu 2.) auf das in Bewegung befindliche Fahrzeug des Klägers beim Zurücksetzen zu bejahen. Der Beklagte zu 2.) ist dabei zurück gefahren, ohne hinreichend auf den rückwärtigen Verkehr zu achten. Er hat insoweit selbst erklärt, das klägerische Fahrzeug nicht gesehen zu haben.

bb) Des Weiteren ist ein Verstoß des Beklagten zu 2.) gegen § 10 S. 1 StVO insoweit anzunehmen, als dieser mit seinem Fahrzeug vom Fahrbahnrand des Feldweges rückwärts angefahren ist, ohne den rückwärtigen Verkehr hinreichend zu beachten. Das Anfahren vom Fahrbahnrand aus ist das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs nach nicht verkehrsbedingtem Halten (KG, NZV 2004, 637; LG Berlin, NZV 2004, 635, 636). Auch dies ist hier zu bejahen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte zu 2.), nachdem er ein Paket ausgeliefert und zu diesem Zweck hinter dem auf der Fotodokumentation der Anlage K 6, Bild Nr. 3 (Bl. 61 d.A.), ersichtlichen Hoftor angehalten hatte, beabsichtigte, auf dem Feldweg in die G…straße zurückzusetzen. Hierzu musste er das aus seiner Sicht hinter ihm parkende Fahrzeug umfahren. Gegen den Beklagten zu 2.) spricht auch hier der Beweis des ersten Anscheins. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Anfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anschein gegen den vom Fahrbahnrand Anfahrenden (Brandenburgisches OLG, DAR 2002, 307 (Kollision mit gleichgerichtetem Verkehr); KG, VM 2001, 27; OLG Frankfurt VersR 1999, 864; vgl. auch OLG Köln DAR 2006, 27). Auch dies ist hier zu bejahen, da die Kollision unmittelbar im Zusammenhang mit dem rückwärts gerichteten Anfahren erfolgte. Dabei hätte der Beklagte zu 2.) gesteigert den fließenden Verkehr beachten müssen. Dies hat er, da er – wie bereits erörtert – die mit ihrem Pkw herannahende Ehefrau des Klägers überhaupt nicht wahrgenommen hat, nicht erfüllt. Aus demselben Grund trifft den Beklagten zu 2.) im Hinblick auf das Umfahren des parkenden Pkw auch ein Sorgfaltspflichtverstoß im Sinne von § 6 StVO.

cc) Demgegenüber ist nicht festzustellen, dass auch die Zeugin G… gegen ihre allgemeinen, aus § 1 Abs. 2 StVO resultierenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat.

Derjenige, der beim Rückwärtsfahren ein anderes Auto beschädigt, trägt grundsätzlich die umfängliche Haftung für den Verkehrsunfall (KG, VRS 108, 190; VM 88, 32). Hier liegen auch keine Umstände vor, die die Mithaftung des Klägers gebieten. Es ist zwischen den Parteien unstreitig und auch durch die nachvollziehbare Schilderung des Beklagten zu 2.), der keinerlei Tendenz hatte, seine eigene Unfallbeteiligung herabzuspielen, zumal er einräumte, in Eile gewesen zu sein und den Pkw des Klägers nicht gesehen zu haben, bestätigt, dass der Transporter vor dem Anfahren hinter dem Hoftor gestanden hat. Dies ist auch mit der als Anlage K 1 vorgelegten klägerischen Skizze (Bl. 8 d.A.) ohne Weiteres in Übereinstimmung zu bringen. Der Transporter stand – auch hierzu besteht zwischen den Schilderungen des Beklagten zu 2.) und der Skizze des Klägers Übereinstimmung – dabei schräg. Beim Anfahren fuhr er daher schräg nach hinten, um den hinter ihm parkenden Pkw zu umfahren. Zu diesem Zweck schaltete er die Warnblinkanlage ein und musste auch den Rückwärtsgang eingelegt haben. Zwar hat der Beklagte zu 2.) im Rahmen seiner Anhörung angegeben, trotz seiner Eile vorsichtig zurückgefahren zu sein. Dass dies aber nicht zutreffen kann – und auch mit der im Übrigen indes fraglichen Aussage der Zeugin G… nicht in Einklang zu bringen ist -, wird belegt durch den Umstand, dass der Beklagte zu 2.) den klägerischen Pkw überhaupt nicht wahrgenommen hat. Dies wäre ihm aber im Hinblick auf die Fahr- bzw. Stellungsposition der Fahrzeuge bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne Weiteres möglich gewesen. Demgegenüber hat die Zeugin G… keine Sorgfaltspflicht verletzt. Zwar ist der Vertrauensgrundsatz der Straßenverkehrsordnung, dass sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer an die Regeln hält, bei offensichtlichem fremdem verkehrswidrigem Verhalten nicht anwendbar. Wer einen fremden Verkehrsverstoß bemerkt oder pflichtgemäß hätte bemerken müssen (OLG Oldenburg, DAR 1999, 73, zitiert nach juris Rn. 26), muss sich darauf einstellen (OLG Koblenz, VRS 66, 219) und besonders vorsichtig fahren (König, a.a.O., § 1 StVO Rn. 24 unter Hinweis auf BGH VM 56, 8; VRS 19, 344). Dies steht allerdings nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Die Aussage der Zeugin G… kann für die Bewertung der Unfallbeteiligungen nicht herangezogen werden. Zum einen stützt sich der Kläger selbst nicht auf ihre Aussage. Zum anderen ist die Aussage weder mit dem Sachverständigengutachten noch mit den Unfallschilderungen der Beteiligten vor dem Rechtsstreit, auch in der Verkehrsunfallmitteilung, in Übereinstimmung zu bringen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers erfolgte die Kollision ca. 35 m hinter dem Einmündungsbereich. Angesichts der Unfallschilderung des Beklagten zu 2.), die insoweit mit der Schilderung der Ehefrau des Klägers übereinstimmt, stieß der Transporter gegen den Pkw, als sich der Transporter noch in Schrägstellung befand. Daraus folgt, dass die Kollision fast unmittelbar nach dem Anfahren des Transporters erfolgt sein muss. Weiter zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die Straße sehr eng ist und ein Ausweichen nach rechts nicht oder nur geringfügig möglich war. Es ist auch nicht erwiesen, dass die Ehefrau des Klägers den Transporter so frühzeitig hätte wahrnehmen können, dass sie ohne Weiteres hätte anhalten können. Ungeachtet dessen wäre der Unfall selbst dann aber wahrscheinlich nicht vermieden worden, da der Beklagte zu 2.) das klägerische Fahrzeug, wie bereits erörtert, überhaupt nicht gesehen hatte.

Die damit allein in Betracht kommende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt im Hinblick auf die gemäß § 9 Abs. 5, § 10 S. 1 StVO gesteigerten Sorgfaltspflichten des Beklagten zu 2.) zurück (König, a.a.O., § 17 StVG Rn. 10, § 2 StVO Rn. 55 a.E. jew. m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).


 

 

 

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