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Verkehrsunfall – Reparaturaufwand für Verleihfahrzeug

Amtsgericht Stuttgart

Az: 41 C 6848/10

Urteil vom: 22.03.2011


1. Die Beklagte wird zur Zahlung von 603,93 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.01.2010 an die Klägerin verurteilt.

2. Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 800,00 EUR.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 495 a ZPO i.V.m. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht Restschadenanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 09.06.2009 gegen die Pflichtversicherung des Unfallgegners zu gem. § 115 VVG.

Die Klage war zulässig. Das Gericht hatte Bedenken wegen § 15 a ZPO, die es am 13.01.2011 geltend machte, diese Bedenken konnte die Klägerseite ausräumen. Die Zulässigkeit ist zum Ende der mündlichen Verhandlung oder im Verfahren gem. § 495 a ZPO zum entsprechenden Zeitpunkt zu prüfen.

Die Klägerin konnte nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ihr Integritätsinteresse geltend machen im Rahmen der 130%-Regelung.

Allein streitiger Punkt war, ob die Klägerin noch ihr Integritätsinteresse geltend machen konnte. Die Reparaturkosten lagen unstreitig zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert. Diesbezüglich hat der BGH in gefestigter Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 23.05.2006, Aktenzeichen VI ZR 192/05, wie die Beklagtenseite richtig anführt, entschieden, dass wenn die vom Sachverständigen geschätzten fiktiven Reparaturkosten zwischen diesen Werten liegen, der Geschädigte die Reparaturkosten nur dann ersetzt verlangen kann, wenn er das Kfz mindestens 6 Monate weiter nutzt. Denn dem Geschädigten wird nur dann dieser Betrag zugestanden, wenn er sein Integritätsinteresse geltend macht und die Verwirklichung dieses Interesses auch stattfindet. Streitig war nun zwischen den Parteien, ob dieses Integritätsinteresse noch gewahrt wurde, da die Klägerin das Kfz nach dem Unfalltag vom 09.06.2009 am 10.08.2009 an einen Herrn ….. abgab. Das Fahrzeug wurde am 17.09.2009 auf einen Herrn ….. umgemeldet. Die Beklagtenseite hat dementsprechend vorgetragen, dass das Eigentum auch entsprechend übertragen wurde. Das letzteres nicht der Fall war, hat die Klägerseite ausreichend mit der Vorlage des Fahrzeugbriefs, der Zulassungsbescheinigung Teil 2, Bl. 39 d. A. nachgewiesen. Feststeht allerdings und nur, dass die Klägerin für erhebliche Zeiträume das Fahrzeug aus der Hand gegeben hat, und es auch auf andere Personen zugelassen wurde. Wie das Gericht schon in seinem Vergleichsvorschlag vom 07.02.2011, Bl. 36 d. A., angemerkt hat, sieht es ein Verleihen nicht als Aufgeben der Eigentums- und Herrschaftsposition. Daher kann ein Integritätsinteresse am Fahrzeug fortbestehen. Hier ist eine Gesamtwertung vorzunehmen. Die Klägerin hat das Fahrzeug etwa 6 Monate weiter benutzt. Sie hatte es zunächst nach dem Unfall auch nach dem Vortrag der Beklagtenseite jedenfalls 2 Monate noch sich zugelassen. Sie hat es dann wiederum, nachdem sie es den beiden Personen hintereinander überlassen hatte, nochmals 4 Monate auf sich zugelassen gehabt – dies auch nach dem Vortrag der Beklagtenseite; nämlich vom 15.02.2010 bis 04.06.2010. Somit ist bereits summenmäßig ein Zeitraum von 6 Monaten erreicht, wenn auch unterbrochen. Damit hat sich das Integritätsinteresse ausreichend niedergeschlagen.

Doch selbst eine Verleihung würde dem Integritätsinteresse nicht per se entgegenstehen, da dann anders als beim Verkauf ein Rückerhalt vorgesehen ist. Die Verleihung selber realisiert also nicht wie ein Verkauf das Äquivalenzinteresse, das vom Integritätsinteresse abzugrenzen ist, das Integritätsinteresse bleibt bei einer Verleihung erhalten. Dass – was möglicherweise bei einer Vermietung angenommen werden könnte – das Äquivalenzinteresse auch bei einer zeitweiligen Überlassung angenommen wurde, kann offen bleiben, da eine Vermietung nicht anzunehmen war.

Das Feststellungsinteresse war ausreichend kenntlich gemacht, die Parteien stritten letztendlich in der Tat um die gesamte Differenz, so dass die Klägerin einen Rückforderungsanspruch der Beklagtenseite nach dem Urteil befürchten musste, wenn nicht Entsprechendes festgestellt wird. Der Streitwert des Feststellungsinteresses beträgt jedoch nicht die ganze Differenz, sondern nur einen Teil davon.

Der Feststellungsantrag war aus o.g. Gründen vollumfänglich erfolgreich. dass der Beklagten kein Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin in Höhe von 455,86 EUR zusteht.

Die Entscheidung über die Kosten erging nach § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 713 ZPO.

Der Streitwert war demnach endgültig auf 800,00 EUR festzusetzen und übersteigt so den Anwendungsbereich des Streitschlichtungsgesetzes, siehe § 1 Abs. 1 Nr. 1 desselben.


 

 

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