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Verkehrsunfall – Erstattungsanspruch von Kostenvoranschlagskosten

Amtsgericht Köln

Az: 262 C 208/11

Urteil vom 06.02.2012


Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 41,65 € sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 55,93 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a I. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses vom 18.05.2011 ein Anspruch auf Erstattung der hierdurch verursachten Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlages in Höhe von 41,65 € gem. §§ 7 I StVG zu.

Der Unfallhergang und die hundertprozentige Haftung der Beklagten dem Grunde nach aufgrund des Verkehrsunfallereignisses sind unstreitig. Die Parteien streiten lediglich über die Frage, ob auch die Kosten des Kostenvoranschlages von Seiten der Beklagten zu erstatten sind. Dies ist der Fall. Denn die Klägerin ist als Geschädigte berechtigt, zwecks Ermittlung der ihr durch das Unfallereignis zugefügten Schäden an ihrem Fahrzeug und entsprechender Geltendmachung gegenüber dem Schädiger, hier der Beklagten, einen Kostenvoranschlag bzw. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dass sie sich vorliegend für die Einholung eines Kostenvoranschlages entschieden hat, ist nicht zu beanstanden, um so mehr, als die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches die Klägerin vorliegend angesichts der Überschreitung der Bagatellgrenze des Unfallschadens, die das erkennende Gericht mit 600,– bis 700,–€ ansetzt, auch hätte in Auftrag geben können, wesentlich höhere Kosten verursacht hätte.

Der Umstand, dass die Kosten für einen Kostenvoranschlag ganz oder teilweise dann gutgeschrieben werden, wenn die Reparaturmaßnahme tatsächlich in Auftrag gegeben wird, hindert eine Ersatzfähigkeit im Falle der fiktiven Abrechnung nicht. Denn im Falle der fiktiven Abrechnung läßt der Geschädigte sein Fahrzeug gerade nicht reparieren, weshalb eine Verrechnung tatsächlich nicht vorgenommen wird und der Geschädigte letztlich auf den Kosten des Kostenvoranschlages „hängen bleibt“. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum ein Geschädigter, der sich mit der Einholung eines Kostenvoranschlags begnügt und dem Schädiger insoweit die höheren Kosten eines Sachverständigengutachtens erspart, schlechter gestellt werden soll, als ein Geschädigter, der ebenfalls fiktiv abrechnet, aber (bei Überschreiten der Bagatellgrenze) ein teureres Sachverständigengutachten einholt, dessen Kosten der Schädiger ersetzen müßte.

Des weiteren steht der Klägerin gem. § 7 I StVG ein Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 55,93 € zu. Die Tätigkeit der von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte erfüllt den Gebührentatbestand der Nr. 2300 VV RVG. Die von den beauftragten Rechtsanwälten der Klägerin berechnete 1,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist gem. § 14 I 4 RVG auch im Verhältnis zur Beklagten verbindlich, weil sie nicht unbillig ist.

Die Rechtsanwälte der Klägerin durften jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (BGH, Urt. v. 31.10.2006, VI ZR 261/05). Ob eine Rechtssache als wenigstens durchschnittliche anzusehen ist, bestimmt sich gem. § 14 I 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte der Klägerin war nach diesen Kriterien jedenfalls durchschnittlich aufwendig. Sie entspricht dem Tätigkeitskreis, den ein beauftragter Rechtsanwalt in Verkehrsunfallangelegenheiten üblicherweise aufzuwenden pflegt. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im einzelnen vorgetragen.

Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung indes entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH, Urt. v. 31.10.2006, a.a.O.). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 I 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr von 1,3 um 0,2 haben die Rechtsanwälte der Klägerin die Toleranzgrenze eingehalten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1., 1. Halbs., 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: bis zu 300,– €.

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