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Verkehrsunfall – Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten

AG MÜNCHEN

Az.: 335 C 2411/11

Urteil vom 01.06.2011


In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München am 01.06.2011 auf Grund des Sachstands vom 26.05.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes Endurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 400,98 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Von der Absetzung des Tatbestandes wird gemäß Paragraph 313 A Abs. 1 ZPO abgesehen.

Eine Verlängerung der Schriftsatzfrist über den 26.05.2011 hinaus war auch in Anbetracht des klägerischen Schriftsatzes vom 20.05.2011, der erst am 26.05.2011 der Beklagtenpartei übersandt wurde, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht veranlasst, da der klägerische Schriftsatz kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthielt, auf das die Beklagtenpartei noch hätte vortragen müssen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von 400,98 €.

Nachdem zwischen den Parteien die alleinige Haftung der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 30.09.2010 in der …straße in Tegernsee unstreitig ist, hat der Kläger Anspruch auf Ersatz sämtlicher Kosten, die eine geeignete Rechtsverfolgung gebietet.

Hierzu gehören auch die hier geltend gemachten Sachverständigenkosten gemäß § 249 BGB. Der Kläger durfte vorliegend zur Ermittlung des Schadensumfangs einen Sachverständigen hinzuziehen; die hierfür anfallenden Kosten hat der Ersatzpflichtige als Nachfolgeschaden gemäß § 249 Abs..2 Satz 1 BGB zutragen.

Dies gilt vorliegend auch in der vollen Höhe von € 644,98 netto.

Nachdem die Beklagte vorprozessual 244,00 € netto gezahlt hat, besteht noch ein weiterer Anspruch in Höhe der Klageforderung.

Der Auftrag zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden ist ein Werkvertrag. Wenn keine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter getroffen wurde, richtet sich die Vergütung des Sachverständigen mangels einer festen Taxe nach der „üblichen Vergütung“, die der Sachverständige im Rahmen seines „billigen Ermessens“ einseitig bestimmen kann, §§ 632 Abs. 2, 315 BGB.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige sein Honorar vorliegend in Relation zur Schadenshöhe abgerechnet hat. Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472). Es kann daher auch nicht beanstandet werden, dass der Sachverständige ein Grundhonorar und weitere Nebenkosten abgerechnet hat. Diese liegen vorliegend insgesamt im Rahmen der vom Gericht nach § 287 ZPO herangezogenen Werte der BVSK» Honorarbefragung 2008/2009.

Die Gesamtgebühren von 644,98 € netto erscheinen im Hinblick auf die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 2.911,56 € netto und den hier zusätzlich noch zu treffenden Feststellungen zum Wiederbeschaffungswert nicht als so unangemessen hoch, dass der Kläger als Laie bei der Bezahlung gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht des § 254 BGB verstoßen hätte. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sich dem Kläger eine Überhöhung der Gebühren des Sachverständigen hätte aufdrängen müssen mit der Folge, dass er dessen Rechnung hätte zurückweisen müssen. Zudem ist der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, weshalb sich der Geschädigte als Auftraggeber des Sachverständigen dessen etwaiges Verschulden auch nicht anrechnen lassen muss: Der Geschädigte ist zudem nicht verpflichtet, Preisvergleiche anzustellen, um einen möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH NJW 2007,1450). Dies wird in der Praxis regelmäßig auch deswegen nicht möglich sein, weil sich erst bei Besichtigung und Durchführung der gutachterlichen Untersuchung überhaupt einschätzen lässt, wie hoch der erforderliche Prüfungs- und damit Kostenaufwand ausfallen wird.

Nachdem sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten die Üblichkeit nicht bzw. hinsichtlich der Nebenkosten zum Teil nur geringfügig überschritten ist, kann der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Gesamtrechnung des Sachverständigen als dessen an gemessene und übliche Vergütung ersetzt verlangen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen konnten verzugsbedingt allerdings erst ab 13.11.2010 zugesprochen werden, da die zu vor erfolgte erstmalige einseitige Fristsetzung zum 29.10.2010 keine verzugsbegründende Wirkung hat. Diese stellt keine Fristsetzung im Sinne des § 286 II Nr.1 BGB dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

 

 

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