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Verkehrsunfall – Ersatz der Fachwerkstattkosten

Landgericht Frankfurt/Oder

Az: 6a S 96/07

Urteil vom 13.11.2007


In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 11.05.2007, Az.: 22 C 56/06, abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 426,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2006 sowie 53,19 EUR vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat. Der Kläger begehrt fiktiven Schadensersatz unter Verweis auf ein von ihm eingeholtes Gutachten der XXXXXX & XXXXX GmbH. Der Sachverständige XXXXX bemaß die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Klägers der Marke Audi unter Ansatz der Ersatzteilpreise, wie sie Audi als unverbindliche Richtpreise veröffentlicht; auch die angesetzten Arbeitswerte und Lohnkosten bestimmte der Gutachter nach den Audi-Empfehlungen.

Die Beklagte legte ein Gegengutachten des Sachverständigenbüros XXXXX GmbH vor, welches geringere Reparaturkosten auswies, da die Ersatzteilpreise „in Anlehnung an die Preisempfehlungen des Herstellers“ und die Lohn- und Lackierungskosten auf Basis der Preise regionaler Fachwerkstätten kalkuliert wurden. Bereits im Gutachten der XXXXX GmbH verwies die Beklagte den Kläger auf die Opel-Werkstatt Autohaus XXXXXXX in Bad Freienwalde mit der Erklärung, dort könne die Reparatur zu den entsprechenden niedrigeren Beträgen durchgeführt werden. Die Regulierung nahm die Beklagte nach dem Gutachten der XXXXX GmbH vor.

Der Kläger hat Zahlung der Differenz zwischen den Beträgen, wie sie die beiden Gutachten ausweisen, verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Erwägung, der Kläger müsse sich auf die ihm nachgewiesene günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.

In der Berufung verfolgen die Parteien ihre jeweiligen Standpunkte weiter.

Auf die Abfassung eines weitergehenden Tatbestands wird verzichtet gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO.

II.

Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg.

Dem Kläger steht nach § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 249 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wobei die Beklagte ihm diejenigen Kosten zu erstatten hat, die zu einer vollständigen Schadensbehebung erforderlich sind. Lässt ein Geschädigter sein Fahrzeug in einer seiner Fahrzeugmarke entsprechenden Vertragswerkstatt reparieren, so ist die Erforderlichkeit der dort entstehenden Kosten anerkannt. Der Geschädigte muss sich also nicht auf preiswertere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen. Lediglich bei einer fiktiver Abrechnung wird in der Instanzrechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, ob der Geschädigte ebenfalls die Erstattung von Reparaturkosten in der Höhe verlangen kann, wie sie in einer Markenwerkstatt anfallen würden (so die herrschende Auffassung, die auch in der Literatur geteilt wird: LG Aachen, Urteil vom 07.04.2005, Az.: 6 S 200/04; LG Essen, Urteil vom 27.05.2005, Az.: 13 S 115/05; LG Trier, Urteil vom 20.09.2005, Az.: 1 S 112/05; LG Bochum, Urteil vom 09.09.2005, Az.: 5 S 79/05; AG München, Urteil vom 20.06.2006, Az.: 343 C 34380/05; AG Hamm, Urteil vom 10.04.2007, Az.: 17 C 409/06; AG Aachen, Urteil vom 25.07.2005, Az.: 5 C 81/05; AG Hagen, Urteil vom 26.01.2006, Az.: 26.01.2006; AG Hamm, NZV 2005, 649; Sanden/Völz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 8. Auflage, Rn. 88; Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 23. Auflage Rn. D 26; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Auflage, § 249 Rn. 217), oder ob nur diejenigen Reparaturkosten als erforderlich anzusehen sind, wie sie in einer freien Werkstatt entstehen würden, wenn der Schädiger den Geschädigten konkret auf eine derartige Möglichkeit verweist (so LG Heidelberg, Urteil vom 25.04.2006, Az.: 2 S 55/05; LG Berlin, NZV 2006, 656; AG Göttingen, Urteil vom 07.03.2007, Az.: 25 C 11/07; AG Dortmund, Urteil vom 07.06.2005, Az.: 121 C 909/05).

Nach Auffassung der Kammer erscheint die erstgenannte Auffassung vorzugswürdig. Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz, dass die Naturalrestitution dem Geschädigten die Dispositionsfreiheit ermöglicht zu entscheiden, ob er die Reparatur vornehmen lässt oder nicht. Er muss sich lediglich bei der Wahl der verschiedenen Ersatzmöglichkeiten (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) an das Gebot der Wirtschaftlichkeit halten, das ihm seine Schadensminderungspflicht und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot aufgeben. Zwischen den Alternativen der Reparatur bzw. des in Höhe der Reparaturkosten vorzunehmenden Geldausgleichs und der Ersatzbeschaffung muss er sich für diejenige entscheiden, die mit dem geringsten Aufwand verbunden ist; die Naturalrestitution darf dabei aber nicht verkürzt werden (vgl. BGHZ 115, 364; BGH NJW 2005, 1110). Dementsprechend macht es in den Totalschadensfällen einen Unterschied, ob der Geschädigte eine Reparatur vornehmen lässt oder nicht; verzichtet er auf die Reparatur, kann sein Integritätsinteresse nicht in gleichem Maße berücksichtigt werden, und seine Schadensminderungspflicht tritt stärker in den Vordergrund (Bamberger/Roth/Schubert, aaO. Rn. 211). Das bedeutet aber nicht, dass der übliche Gleichlauf zwischen den Alternativen der Naturalrestitution auch in anderen Fällen, in denen es nicht um einen Totalschaden geht, eingeschränkt werden dürfte, nur weil der Geschädigte auf eine Reparatur verzichtet. Kann der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Markenwerkstatt reparieren lassen, so kann er mithin auch, wenn er fiktiv abrechnet, regelmäßig diejenigen Kosten ersetzt verlangen, wie sie in einer Markenwerkstatt anfallen würden.

Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten zusteht unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, Urteil vom 29.04.2003, IV ZR 398/02 mit zahlreichen Nachweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, und der Geschädigte ist in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Auch wenn ein Geschädigter fiktiv abrechnet und angesichts seiner Schadensminderungspflicht eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs vorzunehmen ist, darf dieses Grundanliegen des Schadensersatzes nicht aus den Augen verloren werden (BGH aaO.). Auf die abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt muss sich der Geschädigte deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verweisen lassen. Lediglich dann, wenn der Geschädigte eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss er sich ggf. aufgrund seiner Schadensminderungspflicht auf diese Möglichkeit verweisen lassen (BGH aaO.). Bei der Frage, ob sich der Geschädigte dementsprechend auf eine andere als eine Markenwerkstatt verweisen lassen muss, ist auch zu beachten, dass dem Geschädigten das Recht zusteht, bei seiner Überlegung, welche Werkstatt er ggf. beauftragen wollen würde, die Erfahrungen einer bestimmten Werkstatt mit einem PKW der Marke des geschädigten Fahrzeugs einzubeziehen, und dass er keine Marktforschung betreiben muss (BGH aaO.).

Auf dieser Grundlage erscheint es schon als sehr zweifelhaft, ob sich der Kläger überhaupt auf eine andere Werkstatt als eine Audi-Fachwerkstatt verweisen lassen muss. Letztlich würde die Kürzung seines fiktiven Ersatzanspruchs darauf hinauslaufen, dass es der Beklagten überlassen würde, die Werkstatt auszusuchen, und dass sich der Kläger ggf. bis zur Grenze der Unzumutbarkeit darauf einlassen müsste. Die darin liegende Verkürzung der Naturalrestitution widerspräche der Verpflichtung der Beklagten nach vollständigem Schadensausgleich. Überdies spricht für die Ersatzfähigkeit der Kosten einer Vertragswerkstatt, dass in den beteiligten Verkehrskreisen zumeist eine Erwartungshaltung besteht, in Vertragswerkstätten würden vorrangig Fahrzeuge der betreffenden Marke repariert werden, mithin dort Reparaturen der jeweiligen Marke mit einer höheren Richtigkeitsgewähr durchgeführt. Auch bieten die Vertriebssysteme der jeweiligen Hersteller eine gewisse Gewähr für die ordnungsgemäße Führung des Betriebs. Es ist allgemein bekannt, dass einige Hersteller ihre Vertragswerkstätten strengen Überprüfungen hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Servicefreundlichkeit und auch bezüglich der betriebswirtschaftlichen Führung unterziehen, und dass Werkstätten, die den Anforderungen der Hersteller nicht genügen, ihren Status als Vertragswerkstatt alsbald verlieren. Auch wenn dieses Verfahren nicht alle Hersteller in gleichem Maße vornehmen, kann der Kläger, dessen Fahrzeug nun einmal ein Audi ist, erwarten, so gestellt zu werden, wie es der Hersteller seines Fahrzeuges von seinen Vertragswerkstätten verlangt.

Letztlich bedarf die Rechtsfrage, ob sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung auf die Kosten einer freien oder einer anderen als seiner Automarke entsprechenden Vertragswerkstatt verweisen lassen muss, im vorliegenden Streitfall keiner Entscheidung, denn es ist schon nicht ersichtlich, dass die Reparatur in der konkreten von der Beklagten benannten Werkstatt derjenigen in einer Audi-Vertragswerkstatt gleichwertig gewesen wäre. Es wäre jedoch Aufgabe der Beklagten als dem zum Schadensersatz Verpflichteten gewesen, diejenigen Umstände vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich die die Gleichwertigkeit einer Reparatur bei der Autohaus XXXXXXXX ergeben würde, denn nur im Fall der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten könnte die Abrechnung des Klägers unwirtschaftlich sein und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegen (vgl. BGH aaO.).

Der Vortrag der Beklagten zur Reparaturmöglichkeit bei der Autohaus XXXXXX erschöpft sich in der Existenz dieses Autohauses und der pauschalen Behauptung, freie Werkstätten oder Vertragswerkstätten von Fremdmarken vermöchten gute Arbeit zu leisten. Das mag generell so sein, aber diesem Vorbringen lassen sich konkrete für eine Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten sprechende Gesichtspunkte nicht entnehmen.

Auch das von der Beklagten eingeholte Gutachten der XXXX GmbH gibt zur Frage der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten nichts her. Abgesehen davon, dass der Gutachter der in Hamburg ansässigen XXXXX GmbH das beschädigte Fahrzeug offensichtlich nicht einmal besichtigt hat – das Gutachten XXXXX erschöpft sich in einer Gegenüberstellung der vom Sachverständigen Schlag ermittelten Beträge für Ersatzteilkosten, Lohnkosten und Lackierungskosten mit den Preisen, die der Gutachter der XXXXXX GmbH für angemessen hält – ist nicht einmal ersichtlich, ob im Gutachten XXXXX z.B. die Preise für Originalersatzteile kalkuliert sind. Die Angabe, die Preise für Ersatzteile seien „in Anlehnung an die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Herstellers kalkuliert“, lässt durchaus die Möglichkeit zu, dass hier eben nicht Preise für Originalersatzteile – ggf. abzüglich Aufschlägen für Vorhaltekosten – kalkuliert sind, sondern die Preise für Produkte von Fremdmarken. Auf andere als Originalersatzteile muss sich der Kläger indessen nicht einlassen. Sollten sich die bei XXXXX angesetzten Preise hingegen dadurch ergeben, dass Originalersatzteile ohne UPE-Aufschläge kalkuliert wurden, so würde nichts anderes gelten. UPE-Aufschläge sollen die Vorratshaltung der Ersatzteile durch die Vertragswerkstätten abgelten und dienen damit der Gewährleistung einer schnellen Reparatur, mithin ebenfalls einem bei der Auswahl einer Werkstatt ggf. maßgeblichen Faktor. Anders als das Gutachten des Sachverständigen Schlag, der eine Reparaturdauer von 3 Arbeitstagen ansetzte, enthält die Aufstellung XXXX über die Dauer der Reparatur, wenn sie bei der XXXXXXXXXXX vorgenommen würde, nichts. Ginge man mithin davon aus, dass im Gutachten XXXX Originalersatzteilpreise abzüglich UPE-Aufschlagen angesetzt wären, so wäre angesichts der fehlenden Angabe der Reparaturdauer eine Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten ebenfalls nicht dargetan.

Im Übrigen hat die Beklagte nicht einmal vorgetragen, welche Entfernungen und welche Fahrzeiten der Kläger von seinem Wohnsitz aus zur nächsten Audi-Vertragswerkstatt zurücklegen müsste, und welche Fahrstrecke er von seinem Wohnsitz aus bis zur in Bad Freienwalde belegenen Autohaus XXXXXXXX zurückzulegen hätte. Der Kläger wohnte ausweislich der im Gutachten der XXXXXX GmbH enthaltenen Angaben schon im Zeitpunkt des Schadenseintritts in Altlandsberg, mithin noch im Berliner Randgebiet. Angesichts des gerichtsbekannten Straßennetzes ist es von Altlandsberg aus sehr viel unproblematischer, die zahlreichen in Berlin belegenen (Fach-)werkstätten zu erreichen, als nach Bad Freienwalde zu fahren. Eine Reparaturwerkstatt, die nicht ebenso leicht erreichbar ist wie eine Markenwerkstatt, kann aber keine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit bieten.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 13.11.2007 gab, da er zu den entscheidungserheblichen Tatsachen keine neuen Ausführungen enthält, zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

Soweit die Beklagte pauschal die im Gutachten XXXXXX GmbH ausgewiesenen Beträge als nicht angemessen und nicht üblich rügt, ist dies unbeachtlich, weil es im Widerspruch zum ausdrücklichen Vorbringen der Beklagten steht, sie vertrete nicht den Standpunkt, der Gutachter der XXXXXXX GmbH habe sich bei den Audi-Verrechnungssätzen vertan. Ist somit unstreitig, dass die Rechenansätze des klägerseits eingeholten Gutachtens richtig sind, so gibt es für eine Unangemessenheit oder Unüblichkeit der Beträge keine Anhaltspunkte.

Die vom Kläger geltend gemachten nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in der – von der Beklagten nicht angegriffenen – Höhe von 53,19 EUR sind als Folgeschäden erstattungsfähig. Der jeweilige Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Zulassung der Revision bedurfte es gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht, denn durch die Entscheidung des BGH vom 29.04.2003 ist höchstrichterlich geklärt, dass sich der Geschädigte allenfalls auf mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen muss, und dass es Aufgabe des Schädigers bzw. seines Versicherers ist, die hierzu erforderlichen Umstände vorzutragen. Dem Rechtsstreit kommt mithin weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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