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Verkehrsunfall mit Fahrradfahrer – Berührung notwendig?

OBERLANDERGERICHT MÜNCHEN

Az.: 10 U 2128/10

Urteil vom 08.10.2010


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2010 folgendes Endurteil:

Auf die Berufung der Beklagten vom 25.02.2010 wird das Endurteil des LG München I vom 14.01.2010 dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz von Reparaturkosten, Attestkosten, Kleidungsschaden, Verdienstausfall, Fahrkosten, Telefonkosten sowie Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 13.748,78 € aus einem Verkehrsunfall vom 06.07.2007 gegen 14.20 Uhr in München an der Einmündung der Hopfenstraße in die Marsstraße geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 14.01.2010 (Bl. 92/100 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG München I hat nach Beweisaufnahme die Beklagten verurteilt, 7.295,79 € an den Kläger zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses den Beklagten am 01.02.2010 zugestellte Urteil haben diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 25.02.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 116/117 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 01.04.2010 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 119/122 d. A.) begründet.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß Beweisanordnung vom 17.06.2010 (Bl. 129 d. A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen D. F…, C. K… und J. P… sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Ing. K. K…. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.10.2010 (Bl. 141/150 d. A.) samt Anlage verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 15.06.2010 (Bl. 127/128 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 08.10.2010 (Bl. 141/150 d. A.) Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz bejaht.

1.

Da das Fahrrad des Klägers beim Betrieb des Pkws des Zweitbeklagten beschädigt und der Kläger verletzt wurden, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Klägers aus §§ 7 I StVG, 115 VVG und, soweit ein Verschulden des Beklagten zu 2) vorliegen sollte, aus § 823 I BGB in Betracht – einer Berührung der Fahrzeuge bedarf es für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb“ nicht (vgl. eingehend BGH NJW 2005, 2081 = MDR 2005, 1104 = VersR 2005, 992 = DAR 2005, 440 = r+s 2005, 348 = SP 2005, 295 = NZV 2005, 455 = zfs 2005, 487 = VerkMitt. 2005, Nr. 63 = VRS 109 [2005] 261).

2.

Der Senat ist aber aufgrund der in zweiter Instanz durchgeführten erneuten Beweisaufnahme der Überzeugung, dass der Zweitbeklagte den Sturz des Klägers und damit dessen Sach-, Vermögens- und Personenschäden nicht verursacht hat, insbesondere nicht gegen § 9 III 1 StVO (Vorrang des Gegenverkehrs) verstoßen hat. Die Unfallschilderung des Klägers ist in sich erheblich widersprüchlich, z. T. technisch nicht nachvollziehbar, von den von ihm benannten Zeuginnen D. F… und C. K… nicht – ausreichend – bestätigt und im Widerspruch zur Darstellung des Zweitbeklagten und der Zeugin J. P… stehend; auch die Ausführungen der Sachverständigen K… haben keinen Anhalt ergeben, der die Darstellung des Klägers als erwiesen anzusehen auch nur nahelegt. Dem Kläger kommt mangels Berührung/Kollision der Fahrzeuge auch nicht der sonst im Zusammenhang mit etwaigen Verstößen gegen § 9 III 1 StVO eingreifende Anscheinsbeweis gegen den Linksabbiegenden (vgl. BGH NZV 2005, 249 ff. = DAR 2005, 260 ff.; ebenso NJW-RR 2007, 1077 = MDR 2007, 884 = VersR 2007, 681 = NZV 2007, 294; Senat, Urt. v. 25.09.2009 – 10 U 1921/09 [n. v.]) zu Hilfe (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 9 Rz. 55; ebenso bei § 8 II StVO: BGH VersR 1959, 792 [793 f.]; Senat NZV 2005, 582; Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl. 1994, Rz. 678 und 688).

a) Der Kläger, der in erster Instanz im Rahmen seiner Anhörung noch bekundet hatte, dass der Zweitbeklagte mit „hoher Geschwindigkeit“, geschätzt 50-60 km/h, möglicherweise aber auch nur mit 10-20 km/h abgebogen und nach starkem Abbremsen unter Hinterlassung einer Bremsspur ca. 10 cm von ihm, dem Kläger, entfernt zum Stehen gekommen sei (Prot. v. 28.11.2008, Bl. 49 d. A.), erklärte bei seiner Anhörung durch den Senat, den Abbiegevorgang des Zweitbeklagten gar nicht beobachtet zu haben, da er sich angesichts seiner „Vorfahrt“ als Radfahrer auf einem Radweg voll auf die vor ihm liegende Fahrspur konzentriert habe, er habe kein „Bedürfnis“ gehabt, den seitlichen Verkehr zu beobachten, das Geschehen auf der Fahrbahn habe „einfach nicht in sein Bild gepasst. Er habe nur im Augenwinkel einen „Schatten“ neben sich gesehen und ein Quietschen gehört und dann mit seinem Mountainbike eine Vollbremsung vorgenommen, welche zu seinem Sturz führte. Abgesehen davon, dass die jetzige Einlassung des Klägers mit seiner Schilderung in erster Instanz in diametralem Gegensatz steht, ist festzuhalten, dass der Kläger einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 I StVO einräumt, zu dem auch das Gebot, die angrenzenden Verkehrsräume zu beobachten, gehört (vgl. Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 3 Rz. 25); weiter ist im Rahmen der Würdigung der Einlassung des Klägers zu berücksichtigen, dass seine Behauptung, das starke Bremsen des Zweitbeklagten habe zu einer Bremsspur geführt, technisch nicht nachvollziehbar ist, da ein Antiblockiersystem (ABS), wie es das Fahrzeug des Zweitbeklagten aufwies, bekanntlich keine Bremsspur im herkömmlichen Sinn hinterlässt.

Die vom Kläger benannten Zeuginnen D. F… und C. K… konnten seinen Vortrag nicht – ausreichend – bestätigen:

Die Zeugin D. F…, seinerzeit als Rettungssanitäterin am Unfallort, konnte die nach dem Beweisantrag des Klägers vom 13.02.2009 (Bl. 58 d. A.) in ihr Wissen gestellte Behauptung, der Zweitbeklagte habe noch am Unfallort zugegeben, den Unfall dadurch verursacht zu haben, dass er mit hoher Geschwindigkeit in die Hopfenstraße eingebogen sei, nicht bestätigen. Sie bekundete, sich an den damaligen Einsatz, einem von unzähligen anderen, nicht mehr erinnern zu können, insbesondere nicht an etwaige Gespräche mit den Unfallbeteiligten.

Die Zeugin C. K…, Mitbewohnerin einer WG mit dem Kläger, die in erster Instanz noch geschildert hatte, der Zweitbeklagte habe bei einem Telefonat nach dem Unfall, bei dem sie nicht zugegen gewesen sei, erklärt, zu schnell abgebogen zu sein und den Sturz des Klägers verursacht zu haben (Prot. v. 28.11.2008, Bl. 47 d. A.), bekundete bei ihrer Vernehmung durch den Senat, der Zweitbeklagte habe auf ihre Bemerkung, dass man nicht von allein vom Fahrrad stürze, erwidert, dass dies stimme. Auf Vorhalt ihrer früheren, sehr viel detaillierten und konkreteren Aussage erklärte die Zeugin ausweichend, sie wisse es heute nicht mehr, es könne aber schon so gewesen sein. Nicht nur diese deutlich unterschiedliche Darstellung in verschiedenen Instanzen lassen Zweifel an dem Wert der Aussage aufkommen, sondern auch der Umstand, dass die Zeugin offensichtlich nicht so uninteressiert am Prozessausgang ist, wie sie glauben zu machen versuchte – sie rief nämlich unmittelbar nach ihrer Entlassung aus dem Zeugenstand den geladenen, aber bis dahin nicht erschienenen Kläger über ihr Mobiltelefon an, was der Vorsitzende aus dem Beratungszimmer beobachten konnte und vom Kläger auch bestätigt wurde.

b) Der Zweitbeklagte schilderte das Geschehen dahin, dass er in Begleitung seiner damaligen Freundin, der Zeugin J. P…, mit der er jetzt keine Beziehung mehr unterhalte, die Marsstraße stadtauswärts gefahren sei und in die Hopfenstraße habe abbiegen wollen, um dort einen Parkplatz zu suchen. Wegen des Gegenverkehrs habe er dann an der Fahrbahnmitte angehalten und sei dann langsam angefahren. Dabei habe er den Kläger auf dem Radweg kurz vor dessen Übergehen in die Fahrbahn der Hopfenstraße gesehen und habe deshalb in der Mitte der Gegenfahrbahn an der durchbrochenen Mittellinie gehalten. Er habe dann gesehen, wie der Kläger – für ihn unerklärlich – eine Vollbremsung vorgenommen habe und gestürzt sei.

Die Zeugin J. P…, die bestätigte, mit dem Zweitbeklagten keine Beziehung mehr zu unterhalten, schilderte den Vorgang – in Übereinstimmung mit ihrer erstinstanzlichen Aussage – in allen wesentlichen Punkten ebenso. In die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussage unter dem Gesichtspunkt des Detailreichtums ist nach Ansicht des Senats die eher beiläufige Bemerkung der Zeugin positiv einzustellen, dass sie, als sie beide nach dem Sturz des Klägers ausstiegen, um erste Hilfe zu leisten, nicht entfernt das von ihnen beobachtete Geschehen in Verbindung mit ihnen selbst gebracht hätten.

c) Die dem Senat seit Jahren aus einer Vielzahl von Verfahren als außerordentlich sachkundig und sorgfältig bekannte Sachverständige für Beurteilung von Straßenverkehrsunfällen Dipl.-Ing. K. K… legte zunächst dar, dass wegen der fehlenden Berührung der Fahrzeuge eine Weg-Zeit-Verknüpfung ausscheide und nur die Prüfung der beiderseitigen Unfallschilderungen auf ihre Plausibilität unter Berücksichtigung der von ihr vor Ort eingehend ermittelten Unfallörtlichkeit, die sie auch in einer zur Akte gegebenen Lichtbildmappe dokumentiert habe, in Frage komme. Die Sachverständige legte dar, dass der Kläger für den Zweitbeklagten erst sichtbar war, als der Gegenverkehr vorbeigefahren war, also bezogen auf die Unfallörtlichkeit ungefähr an der Ecke des dort befindlichen Gebäudes des Bayerischen Rundfunks, eine Feststellung, die mit der Bekundung des Zweitbeklagten und der Zeugin P… übereinstimmt. Auf diese Reaktionsaufforderung konnte der Zweitbeklagte wie von ihm und der Zeugin P… geschildert reagieren, wobei wegen des vorausgegangen Anhalten an der Fahrbahnmitte nicht von einer hohen Abbiegegeschwindigkeit ausgegangen werden könne.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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