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Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und Fussgänger

 Kammergericht Berlin

Az: 12 U 179/09

Beschluss vom 11.08.2010


In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin am 11. August 2010 b e s c h l o s s e n :

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

1. Zutreffend geht das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass dem Kläger ein weiteres, über den bereits gezahlten Betrag von 2.200 Euro hinausgehendes Schmerzensgeld selbst dann nicht zusteht, wenn ihm tatsächlich beide Beklagte direkt vor das Fahrrad gesprungen wären. Insbesondere zutreffend ist die Ansicht des Landgerichts, dass der Kläger den Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet hat. Auch der Senat hält eine Mitverschuldensquote des Klägers in Höhe von 80 % für angemessen. Die beiden damals 14 jährigen Beklagten standen mit dem Rücken zur Fahrtrichtung und hatten das herannahende Fahrrad dementsprechend nicht wahrgenommen. Wenn der Kläger in einer solchen Situation die Fahrradklingel betätigt, muss er damit rechnen, dass dies als Aufforderung zur „Räumung“ des Radweges begriffen wird. Er hätte deshalb damit rechnen müssen dass sich die Mädchen schnellstmöglich in Richtung Fußgängerweg bewegen also nach rechts über den Fahrradweg springen. Dementsprechend hätte er seine Geschwindigkeit aber auch soweit reduzieren müssen, dass er gefahrlos bremsen kann (vgl. OLG München – 10 U 2809/09 -; NJW-Spezial 2010, 10). Notfalls hätte er anhalten müssen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch erst im Abstand von etwa 6 m durch betätigen der Klingel auf sich aufmerksam gemacht hat, obwohl er die Personengruppe bereits aus einer erheblich größeren Entfernung wahrgenommen hatte.

Da die beiden Beklagten mit dem Rücken zum Kläger standen, als dieser auf seinem Fahrrad nahte, hatte es allein der Kläger in der Hand, einen Unfall zu vermeiden.

Aus welchem Grund die beiden Beklagten sich auf den Fahrradweg befanden ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Kläger hatte die Beklagten wahrgenommen, gleichwohl ist er ohne Verminderung seiner Geschwindigkeit auf diese zugefahren, die Klingel hat er erst im letzten Moment betätigt.

Es mag sein, dass der Kläger das Klingelzeichen gab, um darauf aufmerksam zu machen, dass er als berechtigter Fahrradfahrer den Fahrradweg nutzte. Er musste gleichwohl damit rechnen, dass die beiden Beklagten sein Klingeln als Aufforderung zur schnellen Räumung des Radweges in Richtung des Weges auffassen würden.

Dass die beiden erwachsenen Begleitpersonen der Beklagten mit dem Gesicht in Richtung des Klägers standen und diesen haben wahrnehmen müssen, ist unerheblich, da ein etwaiges Verschulden dieser Personen den beiden Beklagten nicht zuzurechnen ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers war dieser sehr wohl gehalten, Schritttempo zu fahren. Nimmt nämlich ein Verkehrsteilnehmer einen Fußgänger auf der Fahrbahn war, so muss er sich so verhalten, dass jegliche Gefährdung des Fußgängers ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls muss er anhalten und warten, bis der Fußgänger die Fahrbahn verlassen hat. Der Umstand, dass der Fußgänger sich rechtswidrig auf der Fahrbahn aufhält, berechtigt den Verkehrsteilnehmer nicht, den Fußgänger zu gefährden.

2. In Ermangelung einer entsprechenden Hauptforderung steht dem Kläger auch der von ihm für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner derzeitigen Prozessbevollmächtigten geforderte Betrag von 661,20 Euro nebst Zinsen nicht zu.

3. Ein Anspruch auf Zahlung von 1.359,58 Euro steht dem Kläger nicht zu, da die in der Abtretungserklärung der Rechtsschutzversicherung genannte Bedingung nicht eingetreten ist. Ausweislich des Wortlautes des Schreibens der Rechtsschutzversicherung vom 17. Dezember 2009 erfolgt die Abtretung nur für den Fall, dass das Gericht eine gewillkürte Prozessstandschaft für unzulässig hält. An dieser Voraussetzung fehlt es, da der Kläger in beiden Instanzen keinen zur gewillkürten Prozessstandschaft passenden Antrag gestellt hat. Das Gericht hatte deshalb bisher keinen Anlass, sich zur Frage der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft zu äußern.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Rechtsschutzversicherung des Klägers gegen die Beklagten allenfalls ein Anspruch in Höhe von 272,87 Euro zustehen könnte, der sich wie folgt berechnet:

Gegenstandswert: 2.200,00 Euro

1,3 Geschäftsgebühr 209,30 Euro

Auslagen 20,00 Euro

MwSt 43,57 Euro

Summe 272,87 Euro

II. Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

III. Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.

IV. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 7.800,00 Euro festzusetzen.

 

 

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