Skip to content

Verkehrsunfall – fiktive Abrechnung – Erreichbarkeit einer freien Werkstatt

AG Halle (Saale)

Az: 93 C 2774/10

Urteil vom 02.02.2012


1.) Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 138,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 119,37 € seit dem 30. September 2010 (Beklagte zu 3.) bzw. dem 5. Mai 2011 (Beklagter zu 1.) zu bezahlen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 89 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. als Gesamtschuldner 11 %.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die die Beklagten zu 1. und zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 23. März 2010 beschädigte der Beklagte zu 1. mit dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen …., welcher bei der Beklagten zu 3. pflichtversichert war, den zum damaligen Zeitpunkt 18 Jahre alten PKW Mercedes S-Klasse, Typ 140, mit dem amtlichen Kennzeichen … der Klägerin bei einem Verkehrsunfall in der D…straße in H…. Das Fahrzeug der Klägerin wurde beschädigt. Die Haftung der Beklagten zu 1. und zu 3. dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig.

Laut Kostenvoranschlag der Firma … würde die Reparatur, die die Klägerin bislang nicht hat ausführen lassen, 2.279,81 € (netto ohne Mehrwertsteuer) kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenvoranschlag Bl. 61 – 63 d. A. (einschließlich Rückseiten) verwiesen. Diesen Betrag macht die Klägerin ebenso wie eine merkantile Wertminderung von 300,00 € und eine Kostenpauschale von 25,00 €, somit insgesamt 2.604,81 €, geltend. Die Beklagte zu 3. zahlte hierauf 1.561,83 €. Den Restbetrag von 1.042,89 € verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie sich nicht auf eine billigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen lassen müsse. Hierzu behauptet sie, dass sie auch in der Vergangenheit in Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe reparieren lassen. Die Klägerin behauptet, ihr sei die geltend gemachte Wertminderung entstanden.

Die Klägerin hat die Klage gegen die Beklagte zu 2. zurückgenommen und beantragt, die Beklagten zu 1. und zu 3. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.042,98 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit sowie 89,55 € nicht anrechenbare Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und zu 3. beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1. und zu 3. bestreiten, dass beim dem Fahrzeug der Klägerin eine merkantile Wertminderung eingetreten ist. Außerdem sind die Beklagten der Ansicht, die Klägerin müsse sich auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in den freien Werkstätten K… Karosserie & Lackierzentrum in S…, W… H… Karosseriefachbetrieb in D…, Fahrzeugservice Str… in H… und C… & C… in G…-S… verweisen lassen. Eine Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine freie Werkstatt habe die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen. Insbesondere bestreiten die Beklagten, dass das Fahrzeug der Klägerin „scheckheft-gepflegt“ und stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. F… von der DEKRA Halle. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten Bl. 153 – 173 d. A. verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet.

Für die fiktive Schadensberechnung unter Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gelten nach dem „VW-Urteil“ des BGH (Urteil vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09, zitiert nach juris) folgende Grundsätze:

1. Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

2. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

3. Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder – im Fall der konkreten Schadensberechnung – sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt.

Eine Werkstatt ist nach Ansicht des Gerichts im Sinne des VW-Urteils des BGH „mühelos und ohne Weiteres“ erreichbar, wenn sie vom Wohnort des Geschädigten nicht mehr als 20 km entfernt ist und eine markengebundene Fachwerkstatt in geringerer Entfernung vorhanden ist. Hierzu ist zwar, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung ergangen, aber nach Ansicht des Gerichts muss irgendwo eine Grenze gezogen werden, damit sich Geschädigte nicht auf womöglich hunderte von Kilometern entfernte freie Werkstätten verweisen lassen müssen. Das Gericht ist sich bewusst, dass dieser Grenzziehung ein Element von Willkür anhaftet, aber eine gewisse maximal zumutbare Entfernung muss nun einmal bestimmt werden, und da scheint 20 km praktikabel, weil eine Entfernung von 20 km ungefähr die Grenze markiert zwischen dem, was noch in der Nähe liegt, und dem, was weiter weg liegt. Immer „mühelos und ohne Weiteres erreichbar“ ist hingegen nach Ansicht des Gerichts eine freie Werkstatt, die nicht weiter entfernt liegt als die markengebundene Fachwerkstatt, auf deren Kosten der Geschädigte sich beruft.

Nach diesem Grundsatz sind die von den Beklagten benannten Werkstätten K… (Entfernung 27,5 km) und H… (Entfernung 23,9 km) nicht mehr „mühelos und ohne Weiteres erreichbar“. Die Werkstätten C… & C… (Entfernung 8,0 km) und Fahrzeugservice Str… (Entfernung 2,8 km) sind hingegen „mühelos und ohne Weiteres erreichbar“. (Alle Entfernungsangaben beruhen auf http://www.routenplaner24.de/routenplanung/).

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F…, welches sich das Gericht nach eigener kritischer Prüfung zu eigen macht, entstehen bei der Reparatur bei der Firma C… und C…. Gesamtkosten in Höhe von nur 1.656,20 € (netto ohne Reparaturkosten, wie auf Seite 8 des Gutachtens, Bl. 160 d. A., aufgeführt). Auch ist die Reparatur in dieser Werkstatt nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, das sich das Gericht auch insoweit zu eigen macht, technisch gleichwertig im Vergleich zur Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Daher sind nur diese Kosten, die geringer sind als die Kosten in der von der Klägerin benannten markengebundenen Werkstatt, der fiktiven Schadensberechnung zu Grunde zu legen, da die Werkstatt C… und C… für die Klägerin, wie oben ausgeführt, „mühelos und ohne Weiteres erreichbar“ ist.

Die Klägerin hat keine im „VW-Urteil“ genannten Umstände dargelegt, weshalb für sie ausnahmsweise eine Verweisung auf eine kostengünstigere Reparatur bei C… und C… unzumutbar sei. Ihr Auto ist mehr als 3 Jahre alt, sie konnte auch nicht durch Unterlagen nachweisen, dass das Fahrzeug „scheckheft-gepflegt“ ist oder stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde.

Einen Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwertes hat die Klägerin nicht. Dies kann das Gericht aus eigener, aus langjähriger Erfahrung in Verkehrsunfallprozessen geschöpfter, Sachkunde gemäß § 287 ZPO beurteilen, ohne dass es dazu einer Begutachtung bedürfte. Das Fahrzeug der Klägerin ist 18 Jahre alt und hat eine Laufleistung von 204.463 km. Der erlittene Schaden ist eher geringfügig. Einen besonders guten Erhaltungszustand (etwa durch „Scheckheft-Pflege“) konnte die Klägerin nicht dokumentieren. Auch dass die Klägerin das Fahrzeug bislang nicht reparieren ließ, zeigt, dass der Klägerin ein besonders guter Zustand ihres Autos nicht wirklich am Herzen liegt. Bei dieser Sachlage kann das Gericht – ohne allgemeine Aussagen dazu treffen zu wollen, ob ab einem bestimmten Fahrzeugalter oder einer bestimmten Laufleistung generell keine Wertminderung mehr zugesprochen werden kann – eine unfallbedingten Wertminderung nicht erkennen. Wer ein 18 Jahre altes Auto mit einer derartigen Laufleistung wie im vorliegenden Fall kauft, wird im allgemeinen nicht erwarten, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, sodass der vorliegende Unfallschaden den bei einem Verkauf des Fahrzeugs zu erzielenden Preis nicht mindert.

Die Klägerin hat daher folgende Ansprüche:

Reparaturkosten netto: 1.656,20 €

Minderwert: 0,00 €

Kostenpauschale: 25,00 €

Summe: 1.681,20 €

Abzüglich gezahlter1.561,83 €

Restforderung: 119,37 €

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, wobei zu beachten war, dass dem Beklagten zu 1. die Klage niemals zugestellt worden ist, sodass Prozesszinsen erst ab Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (in welcher der Beklagte zu 1. ordnungsgemäß vertreten war) zuzusprechen sind.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin als Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB nur aus einem Gegenstandswert von 119,37 € und somit wie folgt verlangen:

1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 32,50 €

Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr: – 16,25 €

Zwischensumme: 16,25 €

Pauschale gemäß Nr, 7002 VV RVG: 3,25 €

Zwischensumme: 19,50 €

Insgesamt hat die Klägerin folgende Ansprüche:

Restlicher Schadensersatz: 119,37 €

Vorgerichtliche Anwaltskosten: 19,50 €

Summe: 138,87 €

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, wobei die Klagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 2. nicht gesondert zu berücksichtigen war, da dieser die Klage niemals zugestellt worden ist und die Klage schon vor der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen worden ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für die Klägerin auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO und für die Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es ist kein Grund zu erkennen, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung der Beklagten zuzulassen, da hier lediglich Fragen der tatrichterlichen Schadensschätzung im Raum stehen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.042,98 € festgesetzt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos