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Verkehrsunfall zwischen Autofahrer und Fußgänger unaufklärbar

AG Düsseldorf

Az.: 232 C 13779/11

Urteil vom 22.03.2012


Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich): Ist ein Verkehrsunfall unaufklärbar, bei welchem zwei Fahrzeuge beteiligt sind und bei welchem kein Anscheinsbeweis (z.B. Auffahrunfall) greift, hat dies zur Folge, dass die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge zu berücksichtigen sind, so hat dies normalerweise zur Folge hat, dass eine Haftungsquote von 50:50 besteht. Ist ein Fußgänger und ein Fahrzeug an einem Verkehrsunfall beteiligt, so ist ein Mitverschulden des Fußgängers gemäß § 9 StVG zu berücksichtigen. Für ein Mitverschulden eines Fußgängers an einem Fußgänger trägt der Autofahrer die Beweislast.


Das Amtsgericht Düsseldorf hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2012 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.07.2011 in E, zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritter übergehen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin auf den Klageantrag zu Ziffer 3. 18,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 316,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2012 an Rechtsanwalt …………………

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des durch sie zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 24.07.2011 gegen 23.30 Uhr in E auf Höhe der Fußgängerfurt an der Einmündung Nördlicher Zubringer/Nstraße. Unfallbeteiligt waren einerseits die Klägerin als Fußgängerin sowie andererseits der Beklagte zu 1.) als Halter und Fahrer und die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherer des beteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ……

Bezüglich der Örtlichkeit wird zum einen auf das Google-Foto A gemäß Bl. 54 GA sowie auf den beigezogenen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Ampelphasenplan gemäß Bl. 36 ff. GA Bezug genommen. Zum Unfallzeitpunkt war es von der Witterung her bereits dunkel. Zudem regnete es. Der Beklagte zu 1.) befuhr die Nstraße in Fahrtrichtung S. In Höhe der Straße „am Nördlichen Zubringer“ ordnete er sich auf der Linksabbiegerspur ein und setzte den linken Blinker. Sodann bog er nach links ab.

Die Klägerin war zuvor die Nstraße in gleicher Richtung wie der Beklagte zu 1) zu Fuß entlang gelaufen, hatte den aus ihrer Sicht ersten Straßenanteil vor dem Grünstreifen auf der Fußgängerfurt am Ende des Nördlichen Zubringers überschritten und war auf den dahinter liegenden Straßenteil getreten. Als sie sich bereits im – aus Beklagtensicht – rechten Bereich dieser Straße befand, kam es zu einem Zusammenstoß zwischen ihr und der rechten vorderen Seite des Beklagtenfahrzeuges, wobei der rechte vordere Blinker am Fahrzeug beschädigt wurde.

Die Beklagten behaupten, die für die Klägerin geltende Lichtzeichenanlage habe Rotlicht gezeigt, während die für den Beklagten zu 1.) geltende Lichtzeichenanlage einen grünen aufleuchtenden Pfeil gezeigt habe.

Nach dem Unfall blutete die Klägerin im Gesicht und setzte sich an den Straßenrand, wo der Beklagte zu 1.) sich um sie kümmerte. Nach dem Eintreffen der Polizei wurde die Klägerin in das St. W-Krankenhaus in E gebracht.

Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund des Unfalls eine Orbitadachfraktur rechts bei Schädel-Hirn-Trauma 1°erlitten. Sie verweist insoweit auf das Attest des St. W-Krankenhauses vom 27.07.2011 (Bl. 8 f. GA). Sie habe sich bis zum 01.08.2011 in stationärer Behandlung des Krankenhauses befunden. Sie befinde sich bis auf weiteres in ärztlicher Behandlung bei …..Letztere habe ihr für den Zeitraum vom 24.07. bis 18.09.2011 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt.

Die Klägerin macht lediglich 75 % des ihr angeblich entstandenen Schadens geltend und berechnet diesen wie folgt:

1. Schmerzensgeld: 3.000,00 Euro.

2. Haushaltsführungskosten vom 01.08.2011 bis 15.09.2011 in Höhe von 75 % aus 1.750,00 Euro = 1.315,50 Euro. Sie behauptet hierzu, sie habe bis zum 11.08.2011 einen Zwei-Personen-Haushalt, der ihren Lebensgefährten umfasste, betreut, wobei die Wohnung eine Größe von 80 qm aufgewiesen habe. Hierzu habe auch ein Garten gehört, welcher von der Klägerin mitversorgt worden sei. Seit dem 01.09.2011 bewohne die Klägerin die Wohnung Am I 00 in 00000 E, welche 51 qm ausweise. Sie versorge die 66 qm große Wohnung (vgl. Bl. 5 GA). Für den Zwei- bzw. Ein-Personen-Haushalt wende sie mindestens 20 Stunden pro Woche auf. In Folge der Arbeitsunfähigkeit sei sie gehindert gewesen, diese Tätigkeiten durchzuführen. Sie habe sich durch eine Freundin helfen lassen.

3.

Zuzahlung zu Medikamenten mit 21,59 Euro.

Zuzahlung der Behandlungskosten mit 10,00 Euro.

Gesamt: 31,59 Euro.

Quote von 75 % (bei der Zahl 70 auf Bl. 5 GA handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler): 23,70 Euro.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.07.2011 in E zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.336,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen, durch Zahlung von 489,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2012 ………

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 25.01.2012 (Bl. 33 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.02.2012 Bezug genommen. Der Ampelphasenplan (Bl. 36 ff GA) wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Erstattung des ihr durch den streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schadens, welchen sie in den Anträgen zu Ziffer 1., 3. und 4. der Klageschrift lediglich in Höhe von 75 % geltend macht. Der Anspruch resultiert aus §§ 7 Abs. 1, 9 StVG, 115 Nr. 1 VVG. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1.) als Halter und Fahrer seines unfallbeteiligten Fahrzeuges und der Beklagten zu 2.) als dessen Versicherer besteht aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Die Schäden sind unstreitig bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1.) entstanden und die Beklagten können den Unabwendbarkeitsbeweis nicht führen. Vielmehr ist der Unfall unaufklärbar.

Dies hat bei einem Unfall, bei welchem zwei Fahrzeuge beteiligt sind, und bei welchem kein Anscheinsbeweis eingreift, zur Folge, dass lediglich die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Dies führt in der Regel zu einer Haftungsquote von jeweils 50 %. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass auf Seiten der Klägerin keine Betriebsgefahr besteht, so dass ein Mitverschulden ihrerseits lediglich gemäß § 9 StVG zu berücksichtigen wäre. Für ein solches Verschulden tragen jedoch die Beklagten die Beweislast. Der diesbezügliche Beweis konnte vorliegend nicht erbracht werden. Insbesondere liegt bei einer durch Ampelschaltung geregelten Kreuzung auch keine Situation eines Anscheinbeweises vor. Vorliegend ist die Kreuzung durch Ampelschaltung so geregelt, dass ein „feindliches Grün“ ausgeschlossen ist. Die Zeugin C hat glaubhaft den ersten Absatz der Unfallanzeige vom 24.07.2011 (Bl. 31 GA) bestätigt, soweit dort vermerkt ist: „Linksabbieger von der Nstraße auf den Nördlichen Zubringer haben bei „Fußgänger Grünlicht“ ein gelbes Blinklicht; bei „Fußgänger Rotlicht“ signalisiert ein grüner LZA-Pfeil, dass ein Abbiegen auf den Nördlichen Zubringer gefahrlos möglich ist“. Diese Angaben sind mit dem beigezogenen Ampelphasenplan in Einklang zu bringen. In Verbindung mit der Bekundung der Zeugin C ergibt sich, dass der schwarze Balken in der Zeile W1 einen grünen aufleuchtenden Pfeil bezeichnet. Zudem ergibt sich aus dem Vergleich der Zeilen……….., dass beide Fußgängerampeln jeweils in dem Zeitraum, in welchem die für den Linksabbieger geltende Ampel ein aufleuchtendes Grün nicht anzeigt, Rotlicht anzeigen. Das Gleiche gilt auch für das Verhältnis der Zeilen ………….., so dass es dahinstehen kann, welche Konstellation hier einschlägig ist.

Die Beklagten haben den Beweis eines Mitverschuldens durch einen Rotlichtverstoß gemäß § 9 StVG nicht erbracht. Die Bekundungen des Beklagten zu 1.) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung genügen nicht, das Gericht von einem Rotlichtverstoß der Klägerin zu überzeugen. Eine Parteianhörung kann nicht den alleinigen Beweisgrund bilden (vgl. Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 141 Randnummer 4; Zöller ZPO 28. Auflage, § 141 Randnummer 1).

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Von der Durchführung einer förmlichen Vernehmung des Beklagten zu 1) als Partei gemäß § 448 ZPO hat das Gericht im Rahmen seiner Ermessensausübung abgesehen. Die Konstellation der sogenannten „Waffengleichheit“, welche eine Parteivernehmung gebieten könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Sie kann lediglich die Vernehmung einer nicht beweisbelasteten Partei in dem Falle gebieten, dass diese keinen, die beweisbelastete Partei jedoch einen Zeugen hat (vgl. Zöller a.a.O. Randnummer 2a). Im Rahmen der richterlichen Ermessensentscheidung wurden insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Die Klägerin hat bekundet, bis heute keine Erinnerung an den Zusammenstoß, die Polizeivernehmung und die anschließende Fahrt im Rettungswagen zu haben. Gegenüber der Polizei vor Ort konnte sie nach Aussage der Zeugin C lediglich angeben, sie habe zu Fuß nach Hause gehen wollen, weitere Angaben konnte sie dort nicht machen. Unstreitig konnte sie auch zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte sie im Krankenhaus besucht hat, keine näheren Angaben machen. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2012 erklärt, dies sei etwa fünf Tage nach dem Unfall gewesen.

Diese Umstände sind in Einklang zu bringen mit der Feststellung in dem ärztlichen Attest vom 27.07.2011 (vgl. Bl. 8 GA), die Patientin habe u.a. eine retrograde Amnesie. Wie der Klägervertreter auf Bl. 45 GA ausgeführt hat, ist es für eine solche gerade typisch, dass die Erinnerungslücke dauerhaft ist. Soweit die Klägerin meint, weitere Erinnerungen seien ihr kurz vor der Entlassung aus dem Krankenhaus wieder gekommen, ist dies somit nicht typisch für die retrograde Amnesie.

Allerdings hat das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin an dieser Stelle wissentlich lügt. Vielmehr ist es möglich, dass sich in ihrer Erinnerung tatsächlich Wahrgenommenes mit üblichen Verhaltensmustern vermischt. So hat die Klägerin erklärt, sie wohne in der Nähe der Unfallstelle und gehe nicht über rote Ampeln.

Für ein wissentliches Lügen spricht auch nicht der Umstand, dass auf Bl. 45 GA vorgetragen wird, sie habe sich nicht in einem alkoholisierten Zustand befunden. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat sie unumwunden erklärt, dass sie zuvor Alkohol getrunken habe und ja auch ein Alkoholtest vorliege. Damit hat sie die in der Verkehrsunfallanzeige vermerkte Messung von 0,34 mg/l, eingeräumt. Bei der Angabe gem. Bl. 45 GA handelt es sich daher offensichtlich um Informationsversehen, bei der Abfassung des Schriftsatzes oder es sollte dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass sie Klägerin jedenfalls nicht so alkoholisiert war, dass sie die Ampelphasen nicht mehr wahrnehmen konnte. Dies stünde im Einklang mit dem die Klägerin betreffenden polizeilichen Vermerk „verkehrstüchtig“ auf S. 1 der Verkehrsunfallanzeige (vgl. Bl. 29 GA).

Zudem liegt auch auf Beklagtenseite ein missverständlicher Sachvortrag vor. So wird auf S. 2 des Schriftsatzes vom 17.01.2012 vorgetragen, die Klägerin sei für den Beklagten vorher nicht erkennbar gewesen, da der Fußgängerüberweg selbst unbeleuchtet sei und die Sicht auf den Bürgersteig, von welchem die Klägerin auf den Fußgängerüberweg getreten sei, durch eine am Straßenrand geparkte schwarze Limousine verdeckt gewesen sei. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte zu 1) hingegen klargestellt, die Limousine habe ihm nicht die Sicht versperrt, sondern habe hinter der Klägerin einen dunklen Hintergrund gebildet.

Sofern man Zweifel daran haben könnte, dass die Klägerin sich tatsächlich kurz vor der Entlassung aus dem Krankenhaus wieder an die grüne Ampel erinnert hat, verbliebe es bei der Feststellung, dass die Wahrnehmung der Ampelphase von der Erinnerungslücke der Klägerin umfasst ist. So umfasst der Gedächtnisverlust bei der retrograden Amnesie üblicherweise einen Zeitraum vor einem bestimmten, meist traumatischen Ereignis, so dass sich ein Patient z. B. nicht an einen Unfallhergang erinnern kann (vgl. Wikipedia „retrograde Amnesie“).

Der Umstand, dass eine Person, die nach eigenen Angaben nicht über rote Ampeln geht, bezüglich der Lichtzeichenschaltung vor dem Unfall eine Erinnerungslücke hat, kann nach der Ermessensausübung des Gerichts jedoch keine Vernehmung als Partei des beweisbelasteten Gegners rechtfertigen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bekundungen des Beklagten zu 1) teilweise Widersprüchlichkeiten aufweisen. So hat der Beklagte zu 1.) erklärt, er habe die Klägerin erst in dem Moment wahrgenommen, als er sie getroffen habe. Die Zeugin C hat bekundet, es sei an der Unfallstelle zwar dunkel gewesen, man habe jedoch in einem Abstand von ungefähr zwei Metern erkennen können, was sich vor einem befinde. Dies kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beklagte zu 1.) das Licht angeschaltet hatte. Aus dem Straßenverlauf gemäß dem Google-Foto A (Bl. 54 GA) ist erkennbar, dass der Beklagte zu 1.) nach dem Durchlaufen der Kurve verhältnismäßig geradeaus auf die Fußgängerfurt zugefahren sein muss. Wäre sein Vortrag zutreffend, dass er auf Höhe der gestrichelten Linie fast angehalten hätte und sodann langsam angefahren wäre und dabei auf die Fußgängerfurt geachtet hätte, so hätte er die Klägerin nicht erst dann wahrnehmen können, als diese sich bereits im rechten Straßenbereich rechts von seinem Auto befunden hat.

Bezüglich der Schadenshöhe ist Folgendes auszuführen:

Für die Überzeugung des Gerichts von den im ärztlichen Attest vom 27.07.2011 festgestellten Diagnosen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Das Attest genügt dem Gericht gemäß § 286 ZPO in Verbindung mit folgenden Umständen für seine Überzeugungsbildung: Unstreitig ist es zu einem Zusammenstoß gekommen. Da gleichzeitig der rechte Blinker des Fahrzeuges beschädigt und ein Teil davon auf die Fußgängerfurt gefallen ist – wie die Zeugin C bestätigt hat – muss der Anstoß eine gewisse Heftigkeit inne gehabt haben. Für eine nicht ganz unerhebliche Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges spricht auch der Umstand, dass dieser die Klägerin nicht wahrgenommen hat, obwohl diese von links sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß passiert hat. Desweiteren ist unstreitig, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall im Gesicht blutete und völlig verwirrt war. Eine Gesichtsblutung sowie ein Zusammenstoß mit einem Fahrzeug sind auch schlüssig mit den in dem ärztlichen Attest vom 27.07.2011 vorgenommenen Diagnosen in Einklang zu bringen. Jedenfalls haben die Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgestellten Diagnosen nicht unfallbedingt sein könnten.

Demnach steht fest, dass die Klägerin eine Orbitadachfraktur rechts bei Schädel-Hirn-Trauma 1° erlitten hat, wobei sich zudem ein Monokelhämatom gezeigt hat. Hiermit schlüssig in Einklang zu bringen ist, das von der Klägerin bekundete Gefühl der Übelkeit, des Schwindels und der Kopfschmerzen, welches sie ausweislich des ärztlichen Attestes auch noch am 26.07.2011 geäußert hat. Das Gericht sieht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro (75 % = 2.250,- Euro) für angemessen an. Aus dem Satz gemäß Bl. 3 der Gerichtsakte, die Klägerin mache lediglich 75 % des ihr entstandenen Schadens geltend, ergibt sich eindeutig, dass sie auch bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs lediglich 75 % verlangt, d.h., selbst einen Schmerzensgeldanspruch von 4.000,00 Euro in seine Gesamtheit für angemessen halten würde.

Zu Gunsten der Klägerin hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei einer Orbitadachfraktur um eine Augenhöhlenfraktur handelt, welche grundsätzlich als erheblich einzustufen ist, da sie in Verbindung mit dem Monokelhämatom das Gesichtsfeld betrifft. Zudem stellt ein Schädel-Hirn-Trauma 1° eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Ausweislich des Attestes war eine stationäre Überwachung vom 24.07. bis 01.08.2011 erforderlich. Ausweislich der beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gemäß Bl. 10 und Bl. 11 GA schloss sich an den stationären Aufenthalt eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit an. Allerdings hat die Klägerin nicht dargelegt, in welcher Art und Weise sie ab dem 01.08.2011 konkret noch beeinträchtigt war. Eine entsprechende Beweiserhebung würde eine unzulässige Ausforschung bedeuten. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, die Klägerin befände sich „bis auf Weiteres in ärztlicher Behandlung“. Inwieweit welche jetzt noch konkret bei der Klägerin bestehenden Symptome auf die Unfallverletzungen zurückzuführen sind, wird nicht vorgetragen. Zu Gunsten der Beklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1.) sich unmittelbar nach dem Unfall nach Aussage der Zeugin C um die Klägerin gekümmert und sie auch später im Krankenhaus besucht hat.

Der Feststellungsantrag ist im Hinblick auf die Formulierung „übergehen“ dahingehend auszulegen, dass lediglich zukünftige materielle und immaterielle Schäden erfasst seien sollen. Ein solcher Antrag ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadeneintritts besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2007, r+s 2007, 350). Eine solche ist lediglich zu verneinen, wenn kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH a.a.O.). Im Hinblick auf die Schwere der festgestellten Verletzungen kann die Möglichkeit eines weiteren Schadeneintritts nicht verneint werden. Dem immateriellen Feststellungsantrag steht auch nicht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes entgegen; von diesem nicht abgegolten sind, nämlich noch „offene“ Risiken (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 40), so dass keine Überlappung der Anträge vorliegt.

Soweit 75 % aus 21,59 Euro für die Zuzahlung von Medikamenten und aus 10,00 Euro für die Zuzahlung von Behandlungskosten verlangt wurden, konnte dem Antrag lediglich in Höhe von 75 % aus 15,00 Euro für die Zuzahlung von Medikamenten und aus 10,00 Euro für die Zuzahlung der Behandlungskosten, d.h. 18,75 Euro entsprochen werden. Die Beklagten haben die diesbezüglichen Kosten bestritten. Die Zuzahlung der Behandlungskosten ist durch den gemäß Bl. 13 GA eingereichten Beleg, welcher mit dem gemäß Bl. 12 GA eingereichten Beleg identisch ist, belegt. Zwar ergibt sich aus der gemäß Bl. 15 GA eingereichten Quittung eine Gesamtsumme von 21,95 Euro, dem aus Bl. 11 GA ersichtlichen Rezept kann das Gericht jedoch lediglich die ersten drei Positionen aus dem Kassenbeleg zuordnen. Diese beinhalten einen Zuzahlungsbetrag von insgesamt 15,00 Euro.

Für den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden, kann die Klägerin keine Zahlung beanspruchen. Sie hat diesen nicht nachvollziehbar dargelegt, worauf die Beklagten deutlich hingewiesen haben. Sie macht diesbezüglich ausdrücklich Kosten für den Zeitraum vom 01.08. bis 15.09.2011 geltend (vgl. Bl. 4 GA). Allerdings legt sie lediglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bezüglich des geltend gemachten Zeitraumes für den 01.08. bis 08.08.2011 vor, insbesondere sind die Bescheinigungen gemäß Bl. 14 und Bl. 10 GA identisch. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum fehlt es an einem nachvollziehbaren Beleg einer noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit.

Allerdings hat die Klägerin auch bezüglich des Zeitraumes vom 01. bis 08.08.2011 einen Haushaltsführungsschaden nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Klägerin hat keine konkrete haushaltsspezifische Behinderung nachvollziehbar dargelegt. Ist die geplante Hausarbeit trotz Verletzung ausführbar, gibt es keinen Geldanspruch (vgl. Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltführungsschaden, 7. Auflage, Seite 61). Wer verletzt kochen, Staub wischen und eine Haushaltshilfe anleiten kann, erfährt insofern keinen Vermögensschaden. Ist die Arbeit wegen der Verletzung verlangsamt ausführbar, ist nicht zwangsläufig ein Vermögensschaden für eine bestimmte Zeit von Stunden zu erschließen (vgl. Schulz-Borck/Pardey a.a.O.). Entscheidend ist, dass zu der Arbeit, die geleistet worden wäre, wenn es der Schädiger nicht verhindert hätte, eine reale haushaltsspezifische Beeinträchtigung (Minderung der Hausarbeitsfähigkeit, MdH) mit der Folge eines Abhilfebedarfs nachgewiesen wird. Der verletzungsbedingt zu überbrückende Ausfall und von daher der Geldanspruch bemisst sich nach und über diese konkrete Behinderung im Haushalt. Bevor es zu einer solchen Abklärung durch gerichtliche Gutachten kommt, ist der Anspruchssteller darlegungsbelastet. Eine Abklärung von Amts wegen gibt es im Zivilprozess nicht (vgl. Schulz-Borck/Pardey a.a.O.). Schmerzen lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass Hausarbeit nicht oder nur eingeschränkt verrichtet werden kann. Bedingt eine mit einer psychischen Erkrankung einhergehende Antriebsschwäche, dass für die Erledigung der Hausarbeit mehr Zeit eingeplant werden muss, bleibt die betroffene Person doch ohne Vermögensschaden, wenn die Verlängerung der für die tägliche Hausarbeit aufzuwendende Zeit in Anbetracht der persönlichen Situation die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreitet (vgl. Schulz-Borck/Pardey a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, hat die Klägerin Art und Umfang der angeblichen Minderung der Hausarbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar dargelegt. Eine entsprechende Beweiserhebung würde eine unzulässige Ausforschung bedeuten. Es kann daher dahinstehen, ob die von der Klägerin pauschal aufgestellte Behauptung, für einen Zwei- bzw. Ein-Personen-Haushalt wende sie mindestens 20 Stunden pro Woche auf, zutreffend ist. Jedenfalls ist auch der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert, so dass eine Beweiserhebung unzulässige Ausforschung bedeuten würde.

Der Klägerin steht ein Freistellungsanspruch bezüglich außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro zu. Der dieser Forderung zugrunde liegende Gegenstandswert setzt sich wie folgt zusammen:

Antrag zu Ziffer 1. 2.250,00 Euro

Antrag zu Ziffer 2. 500,00 Euro

Antrag zu Ziffer 3. 18,75 Euro

Gesamt: 2.768,75 Euro.

Bei der Geltendmachung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines Unfallgeschehens ist eine vorangehende verzugsbegründende Meinung nicht erforderlich. Die Rechtsanwaltskosten sind Teil des gem. § 249 Abs. 1 BGB berücksichtigen Schadenumfangs.

Die Nebenentscheidungen resultieren aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 4.836,00 Euro.

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