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Verkehrsunfall – 1,3 Geschäftsgebühr angemessen

Landgericht Oldenburg

Az: 9 S 758/07

Urteil vom 17.04.2008

Vorinstanz: Amtsgericht Vechta, Az.: 11 C 1001/07


In dem Rechtsstreit hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 04.04.2008 am 17.04.2008 für R e c h t erkannt

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.11.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Vechta geändert:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 sowie weitere 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 24.09.2007 zu zahlen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.
Die Parteien streiten um den Ansatz der Geschäftsgebühr für die Regulierung eines Verkehrsunfalls. Die Haftung des Beklagten zu 100% ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit Ausnahme der streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Kläger sämtliche Schäden durch die Beklagte ausgeglichen worden.

Hinsichtlich der durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers entfachten Tätigkeiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Der Gebührenrechnung des Prozessbevollmächtigten lag eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG von 1,3 zugrunde. Der Beklagte rechnete auf der Grundlage von 1,0 ab.

Die sich dabei ergebende Differenz hat der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, es ha’be sich aufgrund der Regulierungsbereitschaft des Beklagten um einen unterdurchschnittlichen Fall gehandelt.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger. Er ist der Auffassung, es habe sich jedenfalls um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall gehandelt, der den Ansatz einer 1,3 Gebühr rechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 13.11.2007 verkündeten Urteils des .Amtsgerichts Vechta (11 C 1001/07) wird der Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger 133,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 sowie weitere 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 24.09.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung abzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Nach Auffassung der Kammer hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Geschäftsgebühr mit 1,3 ermessensfehlerfrei festgesetzt.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im EinzelfaII unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung sowie der Elnkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigen Ermessen.
Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (BGH VI ZR 261/05). Ihm ist dabei ein Spielraum von 20 % zu belassen.

Nach der bereits vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des BGH vom 31.10.2006 stellt die Schwellengebühr von 1,3 bei durchschnittlichen Fällen eine Regelgebühr dar und erfüllt ähnliche Funktionen wie die 7,5/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Bei unterdurchschnittlichen Fällen kann die Festsetzung einer Geschäftsgebühr unbillig sein. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall handelt es sich insgesamt unter Berücksichtigung eines Ermessensspielraums von 20 % noch um einen im Vergleich zu anderen Angelegenheiten durchschnittlichen Fall.

Die Bearbeitung des streitgegenständlichen Unfalls war in zeitlicher Hinsicht von durchschnittlichem Umfang. Anders als vom BGH zu entscheidenden Fall musste der Klägervertreter über eine einfache Schadensaufstellung hinaus tätig werden. Nach dem Informationsgespräch mit dem Kläger hat sein Prozessbevollmächtigter den Beklagten zunächst zur Anerkennung der vollständigen Schadenseinstandspflicht aufgefordert und den Schaden mit einem weiteren Schreiben vorläufig beziffert. Im vom BGH zu beurteilenden Fall brachte die Mandantin bereits zum Beratungsgespräch eine schriftliche Bestätigung der Einstandspflicht mit.

Der Klägervertreter musste sich darüber hinaus hier im Wege seiner anwaltlichen Beratung auch mit Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit einer Überschreitung der Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert entstehen, auseinandersetzen. Die Reparaturkosten lagen knapp unter dem Wiederbeschaffungswert, welcher vom Sachverständigen festgesetzt wurde. Für die Prüfung dieser Werte und anschließende Beratung des Klägers musste zunächst das Sachverständigengutachten abgewartet werden. Erst dann wurde der Reparaturauftrag erteilt und konnte eine abschließende Abrechnung erfolgen.

Im übrigen ist im Hinblick auf die Höhe des Schadens von einer Angelegenheit auszugehen, die für den Kläger von knapp durchschnittlicher Bedeutung ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch von durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Klägers auszugehen.

Der Beklagte hat dem Kläger darüber hinaus die entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 46,41€ zu ersetzen. Dabei war auf der Grundlage des Gegenstandswertes von 133,88 € eine Geschäftsgebühr von 1,3 zugrunde zu legen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.


Amtsgericht Vechta

Az.: 11 C 1001/07

Urteil vom 13.11.2007


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Vechta auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2007 durch XXX für Recht erkannt:

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Opel, mit dem sein Sohn am 08. Juni 2007 in einen Verkehrsunfall verwickelt worden ist. Eintrittspflichtig für den Schaden ist die Beklagte. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Klagevertreter eine Gebühr von 1,3 oder lediglich eine solche von 1,0 ansetzen darf.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 133,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 zu zahlen,

weiter den Beklagten zu verurteilen,

an den Kläger den weiteren Verzugsschaden in Form der beim Kläger entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.
Dem Anwalt des Klägers steht lediglich eine Gebühr in Höhe einer einfachen Geschäftsgebühr zu. Die durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers festgesetzte Geschäftsgebühr von 1,3 ist gegenüber dem Beklagten nicht verbindlich.

Der Anwalt hat seine Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen, insbesonders aber nach Umfang und Schwierigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers festzusetzen. Dabei steht ihm ein Ermessensspielraum von 20 % zu.

Das RVG sieht für die Geschäftsgebühr einen Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 2,5 vor. Nach der Entscheidung des BGH vom 31.10.2006, die der Anwalt des Klägers vorgelegt hat, ist in durchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 anzusetzen. So liegt es hier aber nicht. Der Anwalt des Klägers hat im vorliegenden Fall unter dem 26.06. lediglich eine Schadensaufstellung an die Beklagte übermittelt. Diese hat umgehend reguliert.

Nachdem der Wagen dann repariert worden war, hat die Beklagte auf ein weiteres entsprechendes Schreiben des Klagevertreters umgehend den Restbetrag bezahlt. Im Addieren einiger weniger Schadenspositionen kann nun wirklich eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit des Anwaltes nicht gesehen werden. Nichts anderes gilt von einem Anruf beim Reparateur, in dem verabredet wird, mit der Reparatur zuzuwarten, bis das Gutachten erstattet ist.

Dass der Kläger überdurchschnittlich reich wäre und seine Vermögensverhältnisse daher eine höhere Gebühr rechtfertigten, behauptet der Kläger nicht. Die Bedeutung der Angelegenheit ist auch eher unterdurchschnittlich. Unter diesen Umständen kann der Klage-Vertreter aber lediglich eine einfache Geschäftsgebühr abrechnen.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen.

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