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Verkehrsunfall – gesundheitliche Beeinträchtigungen Beweislast

OLG Saarbrücken

Az: 4 U 282/10 – 84, 4 U 282/10

Urteil vom 12.04.2011


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Mai 2010 – 4 O 284/08 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 153.450 EUR festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der am … 1937 geborene Kläger den beklagten Verein auf Erstattung eines Verdienstausfallschadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 30.6.1999 in Saarbrücken ereignete.

Der Kläger befuhr am Unfalltag als angeschnallter Fahrer eines Pkw der Marke Audi 80, amtliches Kennzeichen, die Wilhelm-Heinrich-Brücke in Saarbrücken. Als er vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage angehalten hatte, fuhr der französische Verkehrsteilnehmer M.S: mit einem von ihm gesteuerten Pkw, der ein französisches Kennzeichen besaß, aus Unachtsamkeit von hinten auf. Durch diesen Aufprall erlitt der Kläger ein HWS-Trauma, einen sog. Tinnitus und eine knapp geringgradige Innenohrschwerhörigkeit. Die weiteren Unfallfolgen sind streitig. Die volle Einstandspflicht des Unfallgegners und seiner französischen Haftpflichtversicherung stehen außer Streit.

Der Kläger hat den Beklagten zunächst in einem Vorprozess (Landgericht Saarbrücken 4 O 77/05, nachgehend Saarländisches Oberlandesgericht 4 U 686/06-219) auf Zahlung von Schmerzensgeld und von Verdienstausfall in Anspruch genommen. Das Saarländische Oberlandesgericht hat dem Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 21.8.2007 für den Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum 31.3.2002 Verdienstausfallschaden in Höhe von 16.872,63 EUR zugesprochen und hierbei ausgeführt, dem Kläger sei der Nachweis gelungen, dass ihm unfallbedingt aus seiner Tätigkeit als zunächst nebenberuflicher, dann als hauptberuflicher Bausparkassenvertreter Verdienste entgangen seien.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger nunmehr zuletzt im Wege des Leistungsanspruchs weiteren Verdienstausfallschaden aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 31.3.2009 geltend gemacht.

Er hat behauptet, er habe nach seiner Frühpensionierung zum 1.1.2000 seine bisherige Tätigkeit als Vertrauensmann der Bausparkasse ausdehnen wollen und sei als Bezirksberater vor allem auch mit der Finanzierungsberatung beauftragt worden. Dies sei seitens der Bausparkasse ausdrücklich zugesagt worden. Er hätte daher wesentlich mehr Zeit für die Betreuung seiner Kunden aufbringen können und deshalb ein höheres Provisionsvolumen erzielt. Durch die Tätigkeit als Bezirksberater hätte sich sein Aufgabengebiet erweitern können, weil er auch Versicherungen und andere Anlagen angeboten hätte. Er habe sich noch aus seiner Zeit als Vertrauensmann einen Kundenstamm von circa 1.000 Stammkunden aufgebaut, die er ohne zeitliche Einschränkungen als Vertrauensmann hätte weiterbetreuen können. Zu berücksichtigen sei, dass er als in den Bezirken S. und R. tätiger Bezirksberater nicht nur auf die Beschäftigten der D.T. als Kunden beschränkt gewesen sei, sondern durch seine hauptberufliche Einbindung in die Betriebsorganisation des wesentlich mehr Kundenkontakte hätte wahrnehmen können.

Ausgehend von diesem Sachvortrag berechnet der Kläger die Klageforderung aufgrund eines Vergleichs mit den Provisionen einer Vergleichskraft: Eine solche Vergleichskraft hätte ein monatliches Umsatzziel zwischen 2.450 und 3.200 EUR erwirtschaftet. Hiervon seien eigene Aufwendungen und Steuern von schätzungsweise 1.000 EUR abzuziehen. Ausgehend von Monatseinkünften in den Jahren 2002-2004 von 2.200 EUR, für das Jahr 2005 von monatlich 2.000 EUR und von Monatseinkünften von je 1.450 EUR für die Jahre 2006-2009 ergebe sich der in Ziffer 1) des Klageantrags geltend gemachte Gesamtschaden. Negative Einkünfte – so die Rechtsauffassung des Klägers – seien in den Jahren vor dem Unfall nicht zu berücksichtigen, weil diese durch Erkrankungen, Versetzungen beziehungsweise Abordnungen sowie durch die Beschäftigung der Tochter des Klägers als Mitarbeiterin in den Jahren 1997-1998 entstanden seien.

Soweit im Vorprozess eine Prädisposition für das vom Kläger als unfallbedingt behauptete Depressionsleiden festgestellt worden sei, habe ihn dies nicht daran gehindert, seit 1969 erfolgreich als Mitarbeiter des tätig zu werden beziehungsweise die ihm von seinem Dienstherrn gestellten Aufgaben zu erledigen. Erst das Unfallereignis habe dazu geführt, dass sich die psychische Prädisposition ausgewirkt habe. Der unfallbedingte, behandlungsresistente Tinnitus, der ihn ständig beeinträchtige und deshalb auch belaste, verhindere eine Besserung des Depressionsleidens. Daraus folge, dass er allein infolge des Unfalls gehindert gewesen sei, die beabsichtigte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Bausparkasse auszuüben.

Im Termin vom 26.4.2010 hat der Kläger vorgetragen, er sei schon allein aufgrund des unfallbedingten Tinnitusleidens, insbesondere wegen des dadurch ausgelösten hohen Pfeiftons, gehindert gewesen, seine Tätigkeit als Bausparkassenvertreter ausüben. Der Tinnitus beeinträchtige seine Konzentrationsfähigkeit. Es treffe zwar zu, dass er seit circa 25-30 Jahren an einem behandlungsbedürftigen Diabetesleiden erkrankt sei, das dazu geführt habe, dass er seit etwa 15 Jahren zu jeder Mahlzeit Insulin spritzen müsse. Doch hierbei handele es sich lediglich um einen leichtgradigen Diabetes, der die von der Sachverständigen festgestellten vaskulären Veränderungen des Gehirns nicht habe auslösen können.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 153.450 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2008 aus 140.000 EUR und aus 13.450 EUR seit dem 15.4.2009 zu zahlen;

2. die Beklagten weiterhin zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.475,80 EUR zu zahlen.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten.

Es sei davon auszugehen, dass mit dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts im Vorprozess alle berechtigten Ansprüche des Klägers zuerkannt worden seien. Ihm stehe insbesondere kein weitergehender Anspruch auf Verdienstausfall ab dem 31.3.2002 zu. Darüber hinaus sei bei der Berechnung des Verdienstausfalls eine altersbedingte Minderung und eine beim Kläger gegebene Prädisposition für Depressionsleiden zu berücksichtigen. Da der Kläger vor seiner Pensionierung bei der ….lediglich nebenberuflich eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt habe, sei diese Tätigkeit keine ausreichende Grundlage für einen Verdienst aus einer hauptberuflichen Tätigkeit. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Vorprozess hätten unfallbedingte depressive Symptome etwa ab Mai 2002 nicht mehr auftreten müssen. Ein Fortbestehen der depressiven Symptome beruhe auf der Persönlichkeitsstruktur des Klägers.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Der Kläger vertritt zunächst die Auffassung, es stehe mit der Rechtskraft des Vorprozesses verbindlich fest, dass die Depressionen durch das Unfallereignis verursacht worden seien. Dies habe der Gutachter im Vorprozess festgestellt. Soweit das Landgericht der abweichenden Einschätzung der Sachverständigen gefolgt sei, beruhe die Tatsachenfeststellung des Landgerichts auf Verfahrensfehlern: Das Landgericht habe davon abgesehen, das Gutachten der Sachverständigen dem damaligen Gutachter zur Stellungnahme vorzulegen. Der Gutachter des Vorprozesses hätte angehört werden müssen.

Weiterhin habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft keinen Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben, dass die Klageforderung alleine auf der Basis des Tinnitusleidens gerechtfertigt sei. Es mache keinen Unterschied, ob der Tinnitus Auslöser der Depressionen sei oder der Tinnitus selbst den Kläger davon abhalte, beruflich tätig zu sein.

Die Sachverständige sei von falschen Tatsachen ausgegangen: Der Kläger habe direkt nach dem Unfall seinen Hausarzt konsultiert, der einen Unfallbericht gefertigt habe. Am 1.7.1999 habe er sich in die ambulante Behandlung des HNO-Arztes begeben; bereits am 26.7.1999 habe sich ein stationärer Aufenthalt in der R.K. angeschlossen. Die entsprechenden Behandlungsdaten ergäben sich aus den Rechnungen, die der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.5.2010 überreicht habe.

Bereits am 6.7.1999 habe sich der Kläger in die Behandlung des Neurologen/Psychologen begeben; am 29.7.1999 habe er Professor.. konsultiert. Am 16.2.2000 und 1.3.2000 seien weitere Behandlungen bei Dr…. erfolgt, woraufhin der Kläger seit dem 22.3.2000 bis zum heutigen Tage bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie B. in Behandlung sei.

Der Sachverständigen hätten die Befunde der bildgebenden Verfahren, die vor dem Unfallereignis und direkt danach angefertigt worden seien, nicht vorgelegen. Soweit die Sachverständige einen Zusammenhang zwischen Diabetes und Tinnitus hergestellt habe, hätte ein internistisches Ergänzungsgutachten eingeholt werden müssen: Zwar leide der Kläger seit 25-30 Jahren unter Diabetes; jedoch injiziere er erst seit einem Jahr Insulin. Die Blutwerte seien ständig kontrolliert worden. Die Zuckerwerte seien nie ausufernd gewesen. Typische Folgeerkrankungen eines Diabetes seien beim Kläger nie festgestellt worden.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20.5.2010 – 4 O 284/08 – nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 23.8.2010 (GA II Bl. 296 ff.) sowie der Berufungserwiderung vom 27.10.2010 (GA II Bl. 328 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll (GA II Bl. 338 f.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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1. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit: Der Schadensfall ist gem. Art. 40 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen, da der Schadensort im Inland liegt. Der französische Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs haftet nach § 823 BGB, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung jedenfalls nach § 18 Abs. 1 StVG in vollem Umfang für die dem Kläger entstandenen Schäden, wobei die Ansprüche gem. § 3 Nr. 1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, Art. 40 Abs. 4 EGBGB, § 6 Abs. 1 AuslPflVG unmittelbar gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden können.

2. Die Parteien streiten ausschließlich um die Frage, ob der Kläger noch ab April 2002 an unfallursächlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen litt.

a) Vorab ist festzuhalten, dass die Unfallursächlichkeit der Depressionserkrankung nicht aufgrund des Vorprozesses mit materieller Rechtskraft feststeht:

An der materiellen Rechtskraft nehmen im Grundsatz nur der Urteilsausspruch, nicht aber einzelne Urteilselemente oder Tatsachenfeststellungen teil (st. Rspr. BGH: BGHZ 123, 137, 140; 107, 236, 243; 93, 330, 335; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., vor § 322 Rdnr. 31; MünchKomm(ZPO)/3. Aufl., § 322 Rdnr. 87; P/G/Völzmann-Stickelbrock, ZPO, 2. Aufl., § 322 Rdnr. 18). Bezogen auf den vorliegenden Fall sind im Vorprozess nur das ausgeurteilte Schmerzensgeld sowie der Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfall für den dortigen Klagezeitraum, der am 31.3.2002 endete, in Rechtskraft erwachsen. Bereits wegen der fehlenden zeitlichen Kongruenz liegt auch eine Fallgestaltung, in der der Streitgegenstand eines Vorprozesses als Ganzes als Vorfrage im vorliegenden Rechtsstreit erneut zu prüfen ist (Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 322 Rdnr. 24), nicht vor. Dieselbe Erwägung verhindert es, die im Vorprozess beantwortete Rechtsfrage, ob die gesundheitlichen Beschwerden adäquate Folgen des Unfallereignisses sind, als präjudizielles Rechtsverhältnis für den vorliegenden Rechtsstreit zu verstehen: Der Anspruch auf Verdienstausfall aktualisiert sich in jedem Zeitintervall aufs Neue. Mithin erlaubt die im Vorprozess für die Beurteilung des dortigen Klageanspruchs maßgebliche Tatsachengrundlage keine Rückschlüsse für das streitgegenständliche Klageintervall. Hinzu kommt, dass Rechtsverhältnisse, die im Vorprozess Gegenstand von Urteilselementen oder Vorfragen sind, nicht rechtskräftig entschieden werden. Nur rechtskräftig entschiedene Rechtsverhältnisse binden das nachfolgend entscheidende Gericht (BGH, Urt. v. 16.1.2008 – XII ZR 216/05, MDR 2008, 522; vgl. Urt. v. 24.6.1993 – III ZR 43/92, NJW 1993, 3204; MünchKomm(ZPO)/Gottwald, aaO, § 322 Rdnr. 102; P/G/Völzmann-Stickelbrock, aaO, § 322 Rdnr. 17; Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 322 Rdnr. 34a).

b) Demnach war das Landgericht unabhängig vom Ausgang des Vorprozesses gehalten, die Kausalität der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen für die während des Klageintervalls bestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer originären Tatsachenfeststellung zu prüfen. Soweit das Landgericht den Zurechnungszusammenhang nicht für bewiesen erachtet hat, lässt die Entscheidung im Prüfungsrahmen des § 529 ZPO keine Rechtsfehler erkennen. Vielmehr teilt der Senat das landgerichtliche Beweisergebnis.

Hierbei ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen:

Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass auch fortbestehende (unstreitige oder bewiesene) Beschwerden adäquate Folgen des Unfallereignisses sind. Zwar hat die Rechtsprechung zugunsten des Geschädigten Beweiserleichterungen anerkannt: Steht nämlich fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden des Klägers ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität (st. Rspr. seit BGHZ 4, 192, 196, aus der neueren Rspr. vgl. nur BGH, Urt. v. 16.4.2004 – VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945; Urt. v. 4.11.2003 – VI ZR 28/03, VersR 2004, 118; Urt. v. 28.1.2003 – VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 476; vgl. auch Zöller/Greger, aaO, § 287 Rdnr. 3; MünchKomm(ZPO)/Prütting, 3. Aufl., § 287 Rdnr. 13; Musielak/Foerste, ZPO, 6. Aufl., § 287 Rdnr. 4 f.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichtes gestellt. Im Gegensatz zum Vollbeweis des § 286 ZPO kann der Beweis nach § 287 ZPO je nach Lage des Einzelfalles bereits dann erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere, i.S. einer zumindest überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache spricht (BGH, Urt. v. 7.6.2006 – XII ZR 47/04, NJW-RR 2006, 1238; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rdnr. 43). Hierbei begegnet es keinen Bedenken, den Beweis am Maßstab des § 287 ZPO als geführt anzusehen, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt (BGH, VersR 2003, 476). Ein solcher Rückschluss verbietet sich hingegen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat. Denn dann reichen allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige“ Wertung, dass beide Ereignisse irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus (Senat, OLGR 2009, 897; 126; 2006, 186; 2005, 740; 489, 490 f.; Urt. v. 11.10.2005 – 4 U 566/04 – 51/05; BGH, VersR 2004, 119; zu den Beweisanforderungen im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., § 287 Rdnr. 9 ff.).

c) Hieraus ergibt sich für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt folgendes:

aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zumindest am 8.12.2009 – dem Zeitpunkt der Anfertigung der von der Gerichtssachverständigen veranlassten Kernspintomographie (GA I Bl. 184) – eine deutliche allgemeine Hirnatrophie mit Betonung des Großhirns vorlag. Es fanden sich weiterhin Hinweise auf eine deutliche Veränderung der kleineren Hirngefäße (Mikroangiopathie). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass sich in den kleinen Blutgefäßen des Gehirns Zustände zeigen würden, die man als „kleine Schlaganfälle“ definieren könne. Dieser psychopathologische Befund zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Sachverständige ist so gravierend, dass der Kläger allein aufgrund dieses Befundes außer Stande ist, irgendeine berufliche Tätigkeit auch nur mehr als eine Stunde auszuüben. Die Richtigkeit dieses Untersuchungsbefundes und der daraus resultierenden Schlussfolgerung wird von der Berufung nicht in Zweifel gezogen.

bb) Weiterhin hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser Befund – die Mikroangiopathie und die deutliche Veränderung der kleinen Hirngefäße – bei längeren diabetischen vaskulären Veränderungen zu beobachten ist. Auch die Richtigkeit dieses Erfahrungssatzes wird von der Berufung nicht bestritten. Zwar stellt die Berufung in Abrede, dass die konkrete Diabeteserkrankung des Klägers geeignet war, die organischen Veränderungen hervorzurufen. Sie beruft sich insbesondere darauf, dass die Erkrankung des Klägers nur mittelschwer sei und der Kläger nicht unter sonstigen diabetischen Beeinträchtigungen leide. Hierzu ist anzumerken, dass der Kläger nach eigenen Angaben seit 25 Jahren wegen Diabetes behandelt wird und mindestens seit Oktober 2004 (so die eigene Anamnese des Klägers nach dem Bericht der Privatklinik vom 18.1.2005, GA I Bl. 182 d. A.), nach der Einlassung des Klägers im Termin vom 26.4.2010 bereits seit 1995 Insulin injiziert.

Letztlich kann die Frage offen bleiben, ob die pathologischen Veränderungen auf den Diabetes des Klägers zurückzuführen sind oder ob sie auf einer anderen Ursache beruhen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist es alleine von Relevanz, ob die vaskulären Veränderungen Folge des Unfallereignisses sind. Ein solcher Ursachenzusammenhang ist auszuschließen: Die Sachverständige hat in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsbefund der Radiologin (GA I Bl. 184) überzeugend ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf umschriebene Defekte finden, wie sie bei posttraumatischen Störungen auftreten. Ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den vaskulären Veränderungen kann aus medizinischer Sicht nicht hergestellt werden. Auch die Berufung trägt keine Argumente vor, die einen solchen Zusammenhang belegen.

cc) Weiterhin steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der von der Sachverständigen beschriebene Zustand in seiner Anlage zumindest seit dem Jahr 2000 bestand: Der schriftliche Befund der Radiologiepraxis (Abschrift GA II Bl. 238) lag der Gerichtssachverständigen vor. Auch aus diesem Befund war zu entnehmen, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt Veränderungen der kleineren Gefäße auf beiden Großhirnseiten festgestellt wurden. Darüber hinaus hat der Gutachter im Gutachten vom 24.10.2000 bei der Koordinationsprüfung eine Auffälligkeit im Stehversuch mit einer Fallneigung nach hinten beschrieben. Schließlich ist auf den Bericht der Klinik vom 18.1.2005 zu verweisen, der ausgeprägte Kloni der rechten Gesichtshälfte beschreibt. Alle diese Erscheinungsformen sind nach den Ausführungen der Gerichtssachverständigen Symptome einer unfallunabhängigen hirnorganischen Schädigung.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist eine ergänzende Anhörung des im Vorprozess tätig gewesenen Gutachters nicht veranlasst: Der im Vorprozess beauftragte Sachverständige hat den Kläger am 13.10.2005 untersucht. Der Sachverständige hat ausweislich seines schriftlichen Gutachtens (Beiakte Bl. 107 ff.) keine radiologischen Kernspinaufnahmen ausgewertet, die verlässliche Aussagen über den organischen Zustand des Gehirns erlaubten. Auch hat der Sachverständige im Gegensatz zur Sachverständigen keine eigene radiologische Zusatzbegutachtung veranlasst. In der Konsequenz dieses diagnostischen Ansatzes fehlen im Gutachten des Sachverständigen zum psycho-pathologischen Befund. Bei dieser Sachlage lässt sich der Widerspruch der Sachverständigen hinsichtlich der Genese der depressiven Erkrankung auch ohne Einholung eines neuen Gutachtens (§ 412 Abs. 1 ZPO) auflösen: Die abweichende Beurteilung der Sachverständigen beruht ersichtlich darauf, dass die Sachverständige weitergehende diagnostische Maßnahmen ergriffen hat, die ihr ein exakteres Bild über den Gesundheitszustand des Klägers vermittelten.

Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass der Kläger zumindest Ende 2009 aus unfallunabhängigen Ursachen, die bereits im Jahr 2000 in ihrer Anlage vorhanden waren, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Bezirksvertreter nicht in der Lage war.

dd) Ob der Kläger jedoch bereits zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums, dem Monat April 2002, aufgrund der vaskulären unfallunabhängigen hirnorganischen Schädigung eine Tätigkeit als Bezirksvertreter nicht mehr ausüben konnte, erscheint fraglich: Die Sachverständige ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Progredienz der seelischen Erkrankung letztlich auf dem Diabetes beruhe, nicht auf dem Tinnitus. Die Sachverständige ist davon ausgegangen, dass sich der Kläger erst im Jahr 2001 in die Behandlung wegen seelischer Probleme begeben habe. Diese Prämisse trifft nicht zu, nachdem im zweiten Rechtszug unstreitig vorgetragen worden ist, dass der Kläger erstmals am 6.7.1999 in neurologischer Behandlung war. In die Beweiswürdigung ist weiterhin die Einschätzung des den Kläger behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (GA II Bl. 310 f.) einzubeziehen, der in seiner Stellungnahme vom 12.8.2010 ausgeführt hat, dass sich das depressive Syndrom durch den Tinnitus seit dem Unfall entwickelt habe.

ee) Jedoch zwingt bereits das non-liquet in der Beurteilung des auf die vaskuläre Gesundheitsbeeinträchtigung zurückzuführenden Krankheitsbildes zur Klageabweisung: Der Geschädigte ist auch dafür beweisbelastet, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen während des gesamten klagegegenständlichen Zeitraums unfallursächlich sind. Dieser Beweis ist nicht schon dann erbracht, wenn die Unfallursächlichkeit nur während eines beschränkten Zeitraums sicher feststeht (vgl. Senat OLGR 2009, 126), für einen weiteren Zeitraum jedoch offenbleibt, ob ein manifestes Krankheitsbild, unter dem der Geschädigte nachweisbar leidet, die gleichen gesundheitlichen Beschwerden hervorgerufen hat. Denn dann besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass die unfallursächlichen Beschwerden hinweggedacht werden können, ohne dass das anspruchsbegründende Leiden entfiele.

aaa) Dem steht nicht entgegen, dass der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass eine Reserveursache denselben Schaden verursacht hätte (etwa BGH, Urt. v. 20.7.2006 – IX ZR 94/03, NJW 2006, 2767; MünchKomm(BGB)/Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249 Rdnr. 218; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rdnr. 176; Palandt/Grüneberg, vor § 249 Rdnr. 59):

Die vorliegend zu beantwortende Rechtsfrage entspricht nicht den Fallgestaltungen, die unter dem Rechtsbegriff der hypothetischen Kausalität diskutiert werden: Die sog. hypothetische oder überholende Kausalität beantwortet die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Schädiger darauf berufen kann, dass ein nachweisbar adäquat kausal verursachter Schaden auf Grund einer anderen Ursache ohnehin eingetreten wäre. Hypothetisch ist dieser Kausalzusammenhang deshalb, weil das überholende Zweitereignis nicht schadensstiftend sein konnte, nachdem sich der eigentliche Schaden bereits zuvor ereignet hatte. Die hypothetische Ursache ist im eigentlichen Sinne nicht kausal, weil die Alternativursache an der Kausalität der „realen Ursache“ nichts ändern kann (so: Schiemann, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl., Bearbeitung 1998, § 249 Rdnr. 93; vgl. MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO, Rdnr. 201; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rdnr. 87).

Demgegenüber betrifft die vorliegende Fragestellung den ureigensten Bereich der Kausalität, indem sie sich der Prüfung widmet, wann ein Schadensereignis für solche Beeinträchtigungen kausal ist, die über das gesamte anspruchsdefinierende Zeitintervall fortbestehen. Unter dem Blickwinkel des sich fortschreitend aktualisierenden Schadensgeschehens beschreibt die Möglichkeit, dass der Kläger allein aufgrund des psychopathologischen Krankheitsverlaufs im Klagezeitraum erwerbsunfähig war, auch keineswegs lediglich eine Hypothese: Die Beeinträchtigungen des Klägers durch die vaskuläre Erkrankung rufen eine eigenständige Gesundheitsbeeinträchtigung hervor, deren Eintritt nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger in einem früheren Zeitraum unter einer durch den Tinnitus geprägten Depression erkrankte.

Angewandt auf den vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen die ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger im Klageintervall einer Tätigkeit als Bausparkassenvertreter allein deshalb nicht nachgehen konnte, weil sich die seit dem Jahr 2000 in radiologischen Bildverfahren objektivierbar nachgewiesene psychopathologische Grunderkrankung verschlimmerte. Aufgrund dieser nicht fernliegenden Möglichkeit vermag der Senat selbst unter dem abgeschwächten Beweismaß des § 287 ZPO die erforderliche Überzeugung von der Unfallursächlichkeit der fortdauernden Beschwerden nicht zu gewinnen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich diese Schlussfolgerung mit der – freilich auf einer unzureichenden Diagnostik beruhenden – Einschätzung des Vorgutachters deckt, der die unfallbedingte depressive Erkrankung auf Mai 2002 begrenzen wollte.

eee) Dieselben Erwägungen liegen letztlich der Rechtsauffassung zugrunde, die mit Blick auf eine schadensgeneigte Prädisposition des Geschädigten auf der Ebene der Schadensberechnung nach §§ 249, 252 BGB zur Korrektur des Schadensersatzbegehrens zwingt:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Dauer oder die Höhe des Ersatzanspruchs zu beschränken, wenn sich aus der psychischen Struktur des Geschädigten mit einer für § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte unfallunabhängige Risiken ergeben. So kann sich insbesondere eine psychische Prädisposition des Verletzten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, welches nach billigem Ermessen festzusetzen ist, anspruchsmindernd auswirken (BGH, Urt. v. 30.4.1996 – VI ZR 55/95, NJW 1996, 2425). Diese Einschränkung kommt auch bei Berechnung des Erwerbsschadens zur Anwendung: Ergeben sich ernsthafte Risiken, die wegen der Neigung des Geschädigten zu neurotischer Fehlverarbeitung der vielfältigen Wechselfälle des Lebens eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, so hat dies der Tatrichter bei der Prognose zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein (BGHZ 137, 142, 152). Hier kommt ebenso wie bei Prognoseschwierigkeiten wegen eines wenig strukturierten Erwerbslebens (hierzu BGH, Urt. v. 17.1.1995 – VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, 1024) ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht.

Diese Rechtsprechung ist in der Kasuistik der Obergerichte auf Zustimmung gestoßen: So hat das OLG Schleswig bei einer auf einer Prädisposition beruhenden Fehlverarbeitung eines harmlosen Unfallgeschehens eine Haftungsbeschränkung auf 50% vorgenommen (OLGR Schleswig 2006, 5; 821; differenzierend MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., § 249 Rdnr. 134, der die Schadensanfälligkeit des Verletzten bei der Höhe der Entschädigung für Nichtvermögensschäden berücksichtigen will, im Übrigen jedoch die Schadensgeneigtheit im Rahmen des Mitverschuldens gewichtet; Erman/Ebert, aaO., vor § 249 ff. Rdnr. 49 tritt für eine Kürzung des Verdienstausfallschadens ein, da bei einem Geschädigten mit spezifischen Schadensanlagen von geringeren Einkünften auszugehen sei als bei einem Geschädigten, dem diese Anlagen fehlen; vgl. auch Schiemann, in Staudinger, aaO, § 249 Rdnr. 42, der in Fällen der unangemessenen Schadensverarbeitung ein Mitverschulden des Geschädigten erwägt; aA Bamberger/Roth/Schubert, aaO., § 249 Rdnr. 59: eine Minderung der Ersatzpflicht komme nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte die psychischen Folgen durch einen Willensakt oder die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen überwinden könne). Auch der Senat hat sich dieser Rechtsauffassung im Grundsatz angeschlossen (OLGR 2009, 897): Anders als der strenge Maßstab des Zurechnungsnachweises, der nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip der Zuerkennung eines jeden Schadensersatzes bei Verneinung des Zurechnungszusammenhangs entgegensteht, ermöglicht die Korrektur auf der Ebene der Schadensberechnung flexible Lösungen, die den Interessen der Parteien Rechnung tragen. Hierbei wird ein prozentualer Abschlag vor allem bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes in Betracht zu ziehen sein, da das Schmerzensgeld in aller Regel auch die künftig entstehenden gesundheitlichen Beschwerden erfasst (statt aller: Palandt/Grüneberg, aaO, § 253 Rdnr. 15, 24). Dieser Rechtsnatur des ganzheitlichen Anspruchs liefe es zuwider, die Schmerzensgeldhöhe zeitanteilig einer differenzierten Betrachtung zu unterziehen. Demgegenüber ist bei der Bestimmung des Verdienstausfallschadens eine zeitliche Anpassung vorzugswürdig, da sich der Anspruch auf Ausgleich eines Erwerbsschadens in jedem Zeitintervall aktualisiert.

Die Voraussetzungen für eine zeitliche Beschränkung des erstattungsfähigen Verdienstausfalls liegen vor: Nach der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen steht fest, dass die hirnorganische Erkrankung die depressive Stimmung zumindest verstärkte. In den Worten der Sachverständigen führte erst das Zusammenspiel der unfallbedingten Symptome – des Tinnitus – und der somatischen Erkrankung zu einer erheblich heftigeren Ausprägung und Persistenz der unfallbedingt eingetretenen Symptome. Diese Prädisposition des Klägers war nicht nur essentieller Teil dieser verstärkten Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern schritt verschlimmernd voran, mit der Folge, dass zumindest zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Sachverständige alleine der unfallunabhängige Befund die Arbeitsunfähigkeit vollständig bedingte. Der genaue Zeitpunkt, ab wann eine vollständige Überlagerung der unfallbedingten Störung eingetreten ist, lässt sich mit einem zumutbaren forensischen Aufwand nicht aufklären. Dennoch erscheint es sachgerecht, den Zeitraum des erstattungsfähigen Verdienstausfalls auf den Klagezeitraum des Vorprozesses zu beschränken. Auch hier ist es von Relevanz, dass letztlich auch der Gutachter des Vorprozesses ohne Berücksichtigung der psychopathologischen Grunderkrankung eine unfallursächliche Krankheitsgenese nur bis Mai 2002 anerkannt hat.

ff) Soweit der Kläger erstmals im Termin vom 26.4.2010 das Zusammenspiel von Tinnitus und Depression als eigentliche Ursache seiner Arbeitsunfähigkeit bestreitet und vorträgt, allein der Tinnitus sei ausreichend, um die Arbeitsunfähigkeit zu begründen, ist dem nicht nachzugehen. Denn dieser Sachvortrag ist bei genauer Betrachtung ohne hinreichende Substanz. Sein ganzer erstinstanzlicher Vortrag und der Vortrag im Vorprozess lassen sich nur so verstehen, dass der Tinnitus Auslöser für die Depressionen des Klägers war. Mit den Worten des Klägervertreters hat erst das Unfallereignis dazu geführt, dass sich die Prädisposition des Klägers nachteilig ausgewirkt habe. Der Tinnitus belaste den Kläger wiederkehrend regelmäßig. Das verhindere, dass er seinen depressiven Zustand überwinden könne (GA I Bl. 125). Erstmals im Termin vom 26.4.2010 hat der Kläger die Behauptung aufgestellt, bereits der Tinnitus allein belaste ihn so sehr, dass er arbeitsunfähig sei. Diese Behauptung widerspricht nicht nur dem gesamten Inhalt der bisherigen Verhandlungen. Sie wird auch dem Ergebnis der Untersuchungen der HNO-Ärzte nicht gerecht:

So hat sich der Chefarzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde der…., mit Zusatzgutachten vom 26.3.2001 der Frage gewidmet, inwieweit der Kläger unter unfallbedingten Ohrgeräuschen leide. Er ist hierbei zu der Einschätzung gelangt, dass die in sein Fachgebiet fallende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger mit 15% anzusetzen sei. Hierbei stellte der Sachverständige sowohl ein Tinnitusleiden als auch eine Schwerhörigkeit fest, die für sich betrachtet eine MdE von jeweils 10% bedingten. In der Zusammenschau erkannte der Sachverständige für beide Beeinträchtigungen eine MdE von 15% an. Die Einschätzung des Gutachters deckt sich im Ergebnis mit einer am 30.8.2000 erstellten Expertise des Privatgutachters, der die unter dem rechtlichen Aspekt der AUB zu beurteilende Minderung der Leistungsfähigkeit für Schwerhörigkeit und Tinnitusleiden mit 15% ansetzte.

Mit diesen auf einer sorgfältigen HNO-ärztlichen Untersuchung basierenden Ausführungen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Vielmehr wird sein Vortrag, wonach er alleine auf der Basis des Tinnitusleidens seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne, nicht durch einen nachvollziehbaren Sachvortrag belegt. Der Kläger zeigt nicht auf, in welcher konkreten Weise ihn – denkt man sich die Depression hinweg – alleine das Ohrgeräusch an der Ausübung einer Tätigkeit als Bausparkassenvertreter hindere. Schließlich ist dem Sachvortrag nicht zu entnehmen, welche Vermögenseinbußen zu erwarten gewesen wären, wenn er aufgrund des Tinnitusleidens zu 15% in der Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen wäre. Hierbei ist anzumerken, dass der diesbezügliche Verdienstausfall nicht mit einem prozentualen Anteil des Verdienstes der vom Kläger benannten Vergleichsperson gleichgesetzt werden darf. Denn es ist in Betracht zu ziehen, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 15% durch Umorganisationen der Vermittlungstätigkeit hätte ausgeglichen werden können, weshalb der Tinnitus alleine nicht zu einer nennenswerten Verminderung des Verdienstes geführt hätte. Der Kläger war bereits mit Blick auf sein fortschreitendes Lebensalter in der Leistungsfähigkeit gemindert. Auch beschreibt der Kläger nicht auf konkrete Weise, wie sein Arbeitstag beschaffen gewesen wäre, weshalb eine verlässliche Aussage darüber, inwieweit sein Verdienst alleine aufgrund des attestierten Tinnitusleidens gemindert gewesen wäre, nicht getroffen werden kann.

Nach alldem war der Berufung kein Erfolg zu bescheiden.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

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