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Welche Stundensätze können bei einem Verkehrsunfall fiktiv abgerechnet werden?


LG Hechingen

Az: 3 S 11/08

Urteil vom 19.09.2008


Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Balingen – 4 C 424/07 – vom 18. Januar 2008 abgeändert und die Klage – in vollem Umfang – abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die erstinstanzlichen, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungswert: 935,– EUR.


Tatbestand

A.
1. Der Kläger als (damaliger) Eigentümer des Pkw BMW 520 i verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. August 2006.

Die alleinige Haftung der Beklagten Ziffer 1 als Versicherungsnehmerin der Beklagten Ziffer 2 für den Unfall und damit deren volle Einstandspflicht ist unstreitig. Gegenstand der Berufung ist nur noch die Frage, welche Stundensätze der Kläger, der sein Fahrzeug nicht hat reparieren lassen und auf Gutachtenbasis abrechnet, verlangen kann.

Der Kläger hat sein – am 21. Oktober 2004 erstmals zugelassenes – Fahrzeug nach dem Unfall zum Autohaus M., einem BMW-Vertragshändler, in M. bringen lassen, wo es von einem Ingenieur der DEKRA-S. begutachtet wurde. Dieser kam zu einem Netto-Reparaturkostenbetrag von 13.174,16 EUR und einer Wertminderung von 1.400,- EUR. Den im erstgenannten Betrag enthaltenen Lohnkosten (Einzelheiten Bl. 12 f. d.A.) lag bei 12 AW(= Arbeitswert) pro Stunde ein Faktor von 6,95 EUR/AW zugrunde, woraus sich ein Stundensatz von 83,40 EUR ergibt.
Die Beklagte Ziffer 2 hat im Rahmen der Regulierung auf die Nettoreparaturkosten nur 12.057,28 EUR erstattet (Bl. 30 d.A.). Der Differenzbetrag von 1.116,88 EUR machte neben vorgerichtlichen Anwaltskosten die erstinstanzliche Klageforderung aus. Er ergibt sich aus der Abrechnung der Beklagten Ziffer 2 (Einzelheiten Bl. 59 d.A.), die die Materialkosten und die Anzahl der Arbeitswerte nicht bestreitet, sondern (nur) den Stundensatz als solchen reduzierte und zwar – jeweils netto – auf 73,- EUR für Lackierarbeiten und 71,30 EUR für die sonstigen Arbeiten; die Berechnungsgrundlagen im Übrigen griff sie nicht an.

Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass die Beklagte Ziffer 2 dem Kläger bereits vorgerichtlich durch Schreiben („Anlage“) vom 29. September 2006 (Bl. 183 d.A.) drei sogenannte freie, d.h. nicht markengebundene Reparaturbetriebe aus seiner Region namentlich genannt hat, die die Instandsetzung zu den angenommenen Stundenverrechnungssätzen von 71,30 EUR bzw. 73,– EUR oder günstiger durchführen könnten. Weiter ist ausgeführt: „Diese Fachwerkstätten unterliegen höchsten Qualitätsanforderungen. Statt der gesetzlich vorgeschriebenen zwei Jahre gewähren sie auf die Reparaturleistungen mindestens drei Jahre Garantie und treten in die Herstellergarantie ein.“ Der Kläger hat auch ausdrücklich unstreitig gestellt (Bl. 227 d.A.), dass die Leistungen dieser Werkstätten technisch der einer BMW-Vertragswerkstatt vergleichbar sind.

Der Kläger, der die Auffassung vertrat, auf der Grundlage des sachlich nicht zu beanstandenden DEKRA-Gutachtens abrechnen zu können und sich von der Beklagten nicht in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit einschränken lassen zu müssen, hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.116,88 EUR und weitere 155,30 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat

Klagabweisung

beantragt und sich darauf berufen, der Kläger dürfe sich an dem Schadensfall nicht bereichern, sondern müsse sich bei technischer Gleichwertigkeit auf die günstigere Werkstatt verweisen lassen.

2. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die „der zur Berechnung der Arbeitszeit zugrunde zu legenden AW Werte“ angemessen sind und welche Reparaturkosten sich hieraus rechnerisch ergeben.

Mit dem von den Beklagten angegriffenen Urteil vom 18. Januar 2008 hat das Amtsgericht dem Kläger die verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten und von der Hauptforderung 935,49 EUR zugesprochen.

Das Amtsgericht hat den vom Kläger angenommenen AW von 6,95 EUR, den der Sachverständige als für eine BMW-Vertragswerkstatt „normal“ erachtete, als zu erstattende Abrechnungsgröße angesetzt. Der Kläger müsse sich nicht in Eigeninitiative über gegebenenfalls günstigere freie Werkstätten kundig machen. Den gleichwohl vorgenommenen Abzug von 181,39 EUR hat das Amtsgericht – gestützt auf den Sachverständigen – damit begründet, dass das verunfallte Fahrzeug über keine „aktive“ Geschwindigkeitsregelanlage verfügte und der Lackieraufwand für die vordere rechte Seitenwand geringer sei als von der DEKRA angenommen.

Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 144 f d.A.) des den Beklagten am 25. Januar 2008 zugestellten Urteils, das sie mit am 13. Februar 2008 eingelegter und am 19. März 2008 begründeter Berufung in vollem Umfang angreifen, wird Bezug genommen.

3. Die Beklagte hält die (unstreitig schon vorgerichtlich durch Schreiben vom 29. September 2006 erfolgte) Verweisung des Klägers auf handwerklich-technisch „gleich gute“ freie Werkstätten für zulässig und insbesondere von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gedeckt.

Sie beantragt in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Balingen vom 18. Januar 2008,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Erstgerichts unter Bezugnahme auf das sogenannte „Porsche-Urteil“ des Bundesgerichtshofs, dessen zutreffende Interpretation ihm und nicht den Beklagten Recht gebe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in ihm gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

B.
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Das angefochtene Urteil muss abgeändert und die Klage abgewiesen werden, weil sie insgesamt unbegründet ist. Der geschädigte Kläger, der gegenüber der Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB abrechnet, kann den für die Herstellung des ursprünglichen Zustands seines Fahrzeugs erforderlichen Geldbetrag verlangen. Diesen hat die Beklagte bezahlt; ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht nicht.

1. In dem von beiden Parteien herangezogenen, wenn auch unterschiedlich verstandenen Urteil vom 29. April 2003 (sogenanntes „Porsche-Urteil“ – BGHZ 155, 1 ff -) hat der Bundesgerichtshof entschiedenen, dass der – wie hier – Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten zugrunde legen darf.

Nach Auffassung der Kammer gilt dies aber nicht absolut, sondern (nur) für die entschiedene Fallkonstellation, dass die regulierende Haftpflichtversicherung gleichsam nachträglich und ohne vorangegangenen Hinweis dem abrechnenden Geschädigten eine andere Kalkulation entgegenhält. Es leuchtet ein, dass sich ein bis dahin „gutgläubig“ abrechnender Geschädigter auf eine solche für ihn überraschende Abrechnungskorrektur nicht einlassen und ihr auch nicht dadurch vorbeugen muss, dass er sich selbst über eventuelle günstigere Sätze anderer Werkstätten kundig macht. Den Geschädigten trifft gerade keine Marktforschungspflicht.

Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat der Bundesgerichtshof, was die Kammer als Einschränkung des zuvor postulierten Grundsatzes versteht, ausgeführt: „Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muß. Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht festgestellt. ….“

Hieraus ist mit einer Vielzahl von Instanzgerichten zwingend zu schließen, dass die Verweisungsmöglichkeit unter den aufgezeigten tatsächlichen Voraussetzungen besteht (zusammenfassend Figgener, NJW 2008, 1349, 1350 m.w.N.).

2. So liegt der Fall hier.

Die Beklagte hat auf das ihr mit Anwaltsschreiben vom 8. September 2006 übersandte DEKRA-Gutachten durch Schreiben vom 29. September 2006 reagiert und auf Seite 1 hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze auf die „Anlage“ verwiesen. In dieser wiederum (Bl. 183 d.A.) sind drei örtliche Vergleichswerkstätten und die von ihnen höchstens verlangten Sätze konkret benannt. Diese Information bewirkte, dass der Kläger sich gerade nicht in der – vom Bundesgerichtshof als nicht hinnehmbar erachteten – Rolle sehen musste, die „abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigen Fachwerkstatt“ zu einem „abstrakten Mittelpreis der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region“ zu haben. Vielmehr wurde er rechtzeitig so konkret informiert und verwiesen, dass sich jedes Erkundigen oder Nachfragen seinerseits erübrigte. Der Kläger hätte nur noch annehmen müssen (vgl. auch LG Potsdam, NJW 2008, 1392 f.). Bei diesen tatsächlichen Grundlagen hält die Kammer die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Verweiskriterien für erfüllt:

) Die erhaltenen Informationen machten für den Kläger das Ausweichen auf eine der benannten Werkstätten „mühelos“.

b) Die Werkstätten sind für den Kläger gerichtsbekannt so nahe gelegen, dass sie bei verständiger Würdigung und in Anbetracht der üblicherweise angebotenen Hol- und Bringdienste auch „ohne Weiteres zugänglich“ waren.

c) Dass die aufgezeigten Reparaturmöglichkeiten der Instandsetzung in einer BMW-Fahrwerkstatt „gleichwertig“ sind, hat der Kläger in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt, weshalb es (allerdings nur im Falle substanziierten Bestreitens) einer Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht bedurfte. Die Beklagte hat die Qualität und Leistungen der Verweiswerkstätten auch ausreichend qualifiziert beschrieben (vgl. OLG Düsseldorf Beck RS 2008, 12379).

3. a) Entgegen der Auffassung des Klägers war der erst im Berufungsverfahren erfolgte Vortrag der Beklagten zur Benennung anderer Werkstätten durch das Schreiben vom 29. September 2008 zu berücksichtigen. Es handelt sich um unstreitiges Vorbringen. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass dem von ihm in erster Instanz (nicht vollständig) vorgelegten Abrechnungsschreiben der Beklagten auch die auf Seite 1 in Bezug genommene Anlage beilag. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 161, 138, 141 ff) kann neuer unstreitiger Tatsachenvortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat solches Vorbringen vielmehr gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Deshalb steht der beklagtenseits erfolgte vorgerichtliche Verweis fest.

b) Daraus folgt weiter, dass der Kläger auch nicht verspätet verwiesen wurde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung bei einem länger zurückliegenden Schadensfall erstmalig in der Klageerwiderung auf nicht markengebundene Reparaturbetriebe hinweisen würde (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Die hier vorgerichtlich zeitnah nach dem Unfall und in Reaktion auf die Schadensersatzforderung erfolgte Verweisung ist rechtzeitig.

4. Die vom Kläger unter Bezugnahme auf entsprechende instanzgerichtliche Rechtsprechung erhobenen rechtlichen Bedenken gegen die Verweismöglichkeit (deren vorstehend aufgezeigte enge tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen) überzeugen die Kammer nicht.

Dass nicht markengebundene Fachwerkstätten von vornherein nicht zum Kreis beachtlicher Verweiswerkstätten zählen können, ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen, weil sonst das Kriterium der Gleichwertigkeit überflüssig wäre. Hinzu kommt, dass sich die Marktverhältnisse zwischenzeitlich weiter zu Gunsten freier Werkstätten entwickelt haben. Nach Aufhebung der Markenbindung durch die EU-Kommission können auch markenungebundene Werkstätten Originalersatzteile vom Hersteller beziehen (Martis/Ensslin, MDR 2008, 1, 6 m.w.N.). Auch vorliegend hat der Kläger über anfängliches, im Berufungsverfahren aufgegebenes Bestreiten hinaus nie substanziiert behauptet, die Verweiswerkstätten fielen in die Kategorie sogenannter „Hinterhofwerkstätten“. Dass die Reparatur in einer Markenwerkstatt schon für sich gesehen ein wertbildendes Moment sein soll (vgl. KG Beck RS 2008, 14286), ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Karosserie- und Lackierarbeiten von solchen Werkstätten gerichtsbekannt regelmäßig an freie Karosseriebetriebe abgegeben werden.

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Auch den fiktiv abrechnenden Geschädigten treffen ungeachtet des allgemein geltenden Prinzips der Totalreparation die übergeordneten (das Integritätsinteresse begrenzenden) schadensrechtlichen Gebote, sich nicht an dem Schadensfall zu bereichern und den Schaden im Rahmen des Zumutbaren möglichst gering zu halten. Maßstab für Letzteres ist die Entschließung eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten; dieser würde die Aufwendungen aus der Beauftragung einer freien Werkstatt für ausreichend halten. Auf die Bevorzugung einer Markenwertstatt aus einer lediglich subjektiven Wertschätzung heraus kommt es nicht an.

Dem in anders lautender instanzgerichtlicher Rechtsprechung zum Teil mitschwingenden Unbehagen über die enge Regulierungspraxis bestimmter Haftpflichtversicherungen (AG Nürtingen, NJW 2007, 1143 ff) vermag die Kammer Argumente rechtlich relevanter Art nicht abzugewinnen. Vor allem lässt sich aus der beanstandeten Verbindung zwischen Reparaturwerkstätten und Versicherungsgesellschaften ohne weitergehende konkrete Anhaltspunkte eine vom Geschädigten zu fürchtende schlechtere Leistung nicht ableiten.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO.

Trotz des Obsiegens der Beklagten hat sie gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Der Erfolg ihres Rechtsmittels beruht maßgeblich auf dem Vorbringen, dass vorgerichtlich konkrete Verweiswerkstätten genannte wurden. Dies hätte sie unschwer schon in erster Instanz vortragen können; in der dort vorgelegten Klageerwiderung kommt dieser Umstand nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck, weshalb das Amtsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils Entsprechendes auch nicht festgestellt und sich vielmehr mit der Frage einer Erforschungspflicht des „unverwiesen“ gebliebenen Geschädigten befasst hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Kammer lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative ZPO die Revision gegen diese Entscheidung zu.


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