AMTSGERICHT JULICH
Az.: 4 C 447/04
Urteil vom 13.12.2004
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Jülich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2004 für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an den Kläger 110,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2004 zu zahlen;
2. den Kläger hinsichtlich der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 28,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis Zinssatz seit dem 20.10.2004 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf einen Tatbestand wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
Gründe:
Die Klage ist begründet.
Unstreitig haften die Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz aufgrund des Verkehrsunfalls, der sich am 08.05.2004 in Aldenhoven auf der Schwanenstraße ereignete, auf Erstattung von 75 % des Unfallschadens des Klägers.
Insoweit kann der Kläger zunächst einen restlichen Schaden in Höhe von 110,72 € verlangen.
Der Kläger ist berechtigt, von den Beklagten die Zahlung von 75 % derjenigen Reparaturkosten seines Fahrzeuges, die im Gutachten des SachverständigenR… vom 25.06.2004 ermittelt wurden, ersetzt zu verlangen.
Der Kläger fordert entsprechend des Feststellungen des Sachverständigen …, Reparaturkosten seines Fahrzeuges in Höhe von 1.047,23 €, der Wiederbeschaffungswert nach Abzug des Restwertes liegt nach dem Gutachten bei 1.050,- €. In einem solchen Fall sind die Reparaturkosten zu ersetzen. Selbst wenn man vom Wiederbeschaffungswert des Wagens pauschal 2 % MWSt (= 32,– €) abziehen würde, käme man nicht zu einem nennenswerten anderen Ergebnis. Weitere Darlegungen sind entbehrlich.
Darüber hinaus ist es seit unvordenklichen Zeiten im Landgerichtsbezirk Aachen, speziell beim erkennenden Gericht ständige Praxis, dass Geschädigten bei einem Verkehrsunfall eine Kostenpauschale von früher 50,00 DM und heute 25,56 € zugebilligt wird. Jeglicher weitere Kommentar dazu erübrigt sich.
Unter diesen Umständen ist der Kläger berechtigt, hinsichtlich der beiden genannten Positionen einen Restanspruch in Höhe von 110,72 € geltend zu machen.
Erstattungsfähig sind weiterhin selbstverständlich auch die angefallenen Anwaltskosten des Klägers. Im vorliegenden Fall, wo der Anwalt den Anspruch des Klägers sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu überprüfen hatte, weil eine Mithaftung des Klägers gegeben war und Einwendungen zur Höhe des Schadens gemacht wurden, versteht es sich nach diesseitiger Auffassung von selbst, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers für seine Tätigkeit eine Gebühr nach Ziffer 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG in Höhe von 1,3 verlangen kann.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284 ff BGB, 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 139,22 €.