Skip to content

Verkehrsunfall – merkantiler Minderwert bei Altfahrzeug mit hoher Laufleistung

LG Hamburg

Az.: 306 O 101/09

Urteil vom 21.01.2011


Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.486,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 30. April 2009 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von EUR 651,80 frei zu halten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 35 % und der Beklagte 65 % zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten (restlichen) Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 24.2.2009 in H. ereignete und an dem der Kläger mit seinem PKW BMW 730 D, amtliches Kennzeichen, und der Beklagte als Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen beteiligt waren. Die dem Grunde nach uneingeschränkte Haftung des Beklagten aus diesem Unfallereignis ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig (mit Ausnahme der Kostenpauschale von EUR 20.–), und zwar teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen, sind die Schadenspositionen, die der Kläger auf Seite 3 der Klagschrift aufgeführt hat. Nachdem der Kläger seinen Kaskoversicherer in Anspruch genommen und dieser eine Versicherungsleistung von insgesamt EUR 7.139,52 erbracht hat, haben die Parteien den ursprünglich eine Hauptforderung von EUR 14.788,91 betreffenden Rechtsstreit insoweit nebst anteiligen Zinsen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 7.650,30 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. aus EUR 7.123,30 seit dem 19.3.2009 und aus weiteren EUR 527.– seit Rechtshängigkeit; den Beklagten ferner zu verurteilen, den Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von EUR 755,80 frei zu halten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 2.7.2010. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen F. R. vom 4.11.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet und war daher insoweit abzuweisen.

Dass der Beklagte dem Grunde nach uneingeschränkt verpflichtet ist, dem Kläger dessen bei dem Verkehrsunfall vom 24.2.2009 entstandenen Schaden zu ersetzen, ist unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Zur Höhe des ersatzfähigen Schadens gilt Folgendes:

1. Die erforderlichen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ersetzenden Reparaturkosten (netto) betragen nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen R., das auch von beiden Parteien akzeptiert wird, EUR 8.350,26.

2. Den trotz sach- und fachgerechter Reparatur verbleibenden und nach § 251 Abs. 1 BGB zu entschädigenden merkantilen Minderwert schätzt die Kammer gem. § 287 ZPO auf EUR 250.–. Als Basis der Schätzung dient dabei im Grundsatz das sog. {„2}Hamburger Modell“ (s. dazu: Urteil des Hans. OLG v. 6.10.81, VersR 81, 1186). Im Hinblick auf die in den anschließenden rund 30 Jahren eingetretenen technischen Veränderungen und die im Schnitt deutlich gestiegenen Laufleistungen von Fahrzeugen, hält die Kammer es indes nicht mehr für angezeigt, bei einer Laufleistung von über 100.000 km oder bei einem Fahrzeugalter von mehr als 5 Jahren schon allein wegen dieser Umstände einen nach Reparatur verbleibenden merkantilen Minderwert zu verneinen. Insofern wird eine gewisse Anpassung der Tabelle für die obere Bemessungsgrenze vorzunehmen sein. Bei der Laufleistung des Klägers von 112.000 und einem Alter von 4 ½ Jahren im Unfallzeitpunkt legt die Kammer hier 10 % der Bruttoreparaturkosten, d. h. EUR 1.000.–, als obere Bemessungsgrenze zugrunde. Minderwertrelevant ist allerdings nur ein geringer Teil der Positionen, die der Sachverständige R. auf den Seiten 13 und 14 seines Gutachtens als für seine Kalkulation erheblich aufgeführt hat, und zwar selbst dann, wenn man die Minderwertrelevanz nicht nur auf tragende Teile begrenzt. Nicht relevant sind jedenfalls die Kosten, die durch den Austausch beschädigter durch neue Teile, durch Lackierarbeiten und durch Vermessen und Einstellen des Fahrzeugs entstehen. Andererseits wird ein gewisser Minderwert verbleiben, den die Kammer auf 25 % der oberen Bemessungsgrenze, d. h. auf EUR 250.– schätzt.

3. Der Kläger hat nach § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB auch Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten, die der Höhe nach mit EUR 1.006,10 unstreitig sind. Ohne Erfolg macht der Beklagte insoweit geltend, dass der Anspruch dem Grunde nach nicht bestehe, weil das Gutachten K. (Anl. K1) fehlerhaft sei. Zwar hat das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergeben, dass bestimmte Positionen nicht erforderlich seien. Grundsätzlich ist indes die bloße Fehlerhaftigkeit eines vom Geschädigten eingeholten Gutachtens (möglicherweise von Extremfällen abgesehen; ein solcher liegt hier aber offenkundig nicht vor) nicht geeignet, dessen Erforderlichkeit für die Schadensbeseitigung in Frage zu stellen. Der weitere Ausnahmefall, dass die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens auf (bewusst) falschen Angaben des Geschädigten beruht – etwa weil vom Gutachter nicht ohne weiteres zu erkennende Vorschäden verschwiegen werden – ist hier ebenfalls nicht gegeben.

4. Schließlich hat der Kläger – unstreitig – Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale von EUR 20.–, so dass sich insgesamt eine begründete Forderung von EUR 9.626,36 ergibt. Nachdem der Kaskoversicherer des Klägers hierauf EUR 7.139,52 gezahlt hat, verbleibt ein Rest von EUR 2.486,84. Zinsen hierauf in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 BGB) hat der Beklagte erst seit Klagzustellung, also seit dem 30.4.2009, zu zahlen (§ 291 BGB). Durch Ablauf der seinem Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 4.3.2009 gesetzten Frist ist der Beklagte nicht nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug geraten. Die Mahnung galt nämlich nicht dem Beklagten, sondern allein dessen Haftpflichtversicherer, gegen den der Kläger gem. § 115 VVG einen Direktanspruch hatte. Zwar enthalten die AKB, so etwa auch Ziff. 1.1.4 AKB 2008, eine Regulierungsvollmacht des Kfz-Haftpflichtversicherers, die möglicherweise auch eine Empfangsvollmacht für an den Versicherungsnehmer (Schädiger) gerichtete Erklärungen umfasst. Auf jeden Fall obliegt es aber dem Anspruchsteller, bei seinen Erklärungen gegenüber dem nach § 115 Abs. 1 VVG selbst haftenden Haftpflichtversicherer klarzustellen, ob nicht nur dieser, sondern zugleich als weiterer Schuldner der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen werden soll. Eine solche Klarstellung hat es hier nicht gegeben.

5. Als weitere Nebenforderung steht dem Kläger, dem Grunde nach wiederum unstreitig, ein Anspruch auf Freihaltung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung zu. Der Höhe nach ist dieser Anspruch allerdings beschränkt auf EUR 651,80, nämlich eine 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von EUR 9.626,36 (EUR 2.486,84 + EUR 7.139,52) zuzüglich der Pauschale.

6. Keinen Anspruch hat der Kläger auf Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung für die Erlangung der Kostenübernahme des Rechtsschutzversicherers. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war insoweit nicht erforderlich; der Kläger verstieß gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er nicht selbst den Antrag auf Kostenübernahme an seinen Rechtsschutzversicherer richtete. Wegen des Sach- und Streitstands in Bezug auf den Verkehrsunfall hätte er schlicht auf die bis dahin geführte Korrespondenz zwischen seinem anwaltlichen Vertreter und dem Haftpflichtversicherer verweisen können. Die Gefahr, dass der Rechtsschutzversicherer die beabsichtigte Rechtsverfolgung etwa als mutwillig hätte ansehen und Deckungsschutz hätte verweigern können, bestand hier – wie in vergleichbaren Fällen – offenkundig nicht. Auf jeden Fall hätte der Kläger einen (vergeblichen) Versuch unternehmen müssen, ohne kostenauslösende Hilfe selbst Deckungsschutz zu erlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat dabei der Beklagte die Kosten zu tragen. Zwar hat die Versicherungsleistung des Kaskoversicherers nicht zu einer Erledigung der Hauptsache geführt. Das folgt aus § 86 Abs. 1 VVG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO; der gesetzliche Forderungsübergang auf den Haftpflichtversicherer steht der Abtretung gleich. Gleichwohl entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Hätte der Kläger unter Berücksichtigung des § 265 Abs. 2 ZPO anstelle der Erledigungserklärung seine Klage dahin umgestellt, dass EUR 7.139,52 nunmehr an seinen Kaskoversicherer zu zahlen seien, hätte die Klage insoweit mit der entsprechenden Kostenfolge auch Erfolg gehabt. Solange die Erledigungserklärung nur einseitig war, hätte der Kläger noch eine Klagänderung vornehmen können. Vor diesem Hintergrund erschiene es unbillig, dem Kläger nur deswegen die Kosten aufzuerlegen, weil der Beklagte sich der Erledigungserklärung angeschlossen und dem Kläger damit die Möglichkeit genommen hat, ggfs. nach richterlichem Hinweis den prozessual richtigen Antrag zu stellen.

Insgesamt hat der Kläger damit in Höhe von EUR 9.626,36 obsiegt, also im Verhältnis von 65 % zu seiner ursprünglichen Hauptforderung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos