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Mietwagenkosten – Normaltarifberechnung

Amtsgericht Ingolstadt

Az.: 16 C 2413/10

Urteil vom 21.04.2011


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Ingolstadt am 21.04.2011 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes Endurteil:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 608,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.07.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten weiteren Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses vom 14.05.2010 in Neustadt / Hienheim. Die Haftung des Beklagten zu 100 % dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Bei dem Unfall wurde das klägerische Kraftfahrzeug ein Pkw VW Polo, 1,4 Comfortline, 1390 ccm, 59 kW, Erstzulassung 12.03.2009 so beschädigt, dass dieses nicht mehr fahrtüchtig war und der Kläger deswegen während der 16-tägigen Reparaturdauer im Zeitraum vom 17.05.2010 bis 01.06.2010 ein Ersatzfahrzeug anmietete. Durch die Werkstatt des Klägers, die zugleich das Fahrzeug vermietete, wurde mit Rechnung vom 04.06.2010 ein Gesamtbetrag von 1.686,39 € in Rechnung gestellt, auf den die Versicherung des Beklagten einen Betrag von 753,52 € leistete. Der Kläger ist nunmehr der Auffassung Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus der Mietwagenrechnung vom 03.06.2010 gegen den Beklagten zu haben und

beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 962,87 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.07.2010 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sei bereits nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei die Abrechnung des Mietwagenunternehmens inhaltlich unrichtig, da diese auf Basis der Schwacke-Liste vorgenommen worden sei. Taugliche Berechnungsgrundlage sei aber die Erhebung des Fraunhofer-Instituts. Darüber hinaus habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er sich nicht nach weiteren, günstigeren Mietwagenangeboten erkundigt habe.

Zum weiteren Sachvortrag und den Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung eines weiteren Teilbetrags aus der Mietwagenrechnung vom 04.06.2010 aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 3, StVG i. V.m. § 115 Abs. 1 VVG, §§ 1, 3a Nr. 1 PflVG, §§ 249 ff. BGB

1.

Anerkanntermaßen kann die Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

Es ist allerdings anerkannt, dass ein Geschädigter gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung nicht allein dadurch verstößt, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, wenn dies durch die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation gerechtfertigt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der höhere Tarif auf Leistung des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

2.

Im Rahmen dieser Überprüfung obliegt es dem Gericht nicht, den „richtigen“ Preis für die Anmietung eines Mietwagens festzusetzen. Vielmehr kann sich die gerichtliche Kontrolle nur darauf beschränken, die grundsätzliche Angemessenheit, des vom Geschädigten geltend gemachten Schadensersatzbetrages zu überprüfen und gegebenenfalls im Wege der richterlichen Schätzung (§ 287 ZPO) zu bestimmen.

3.

Zu diesem Zweck kann der zugrunde gelegte Tarif in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage geeigneter Erhebungen, zu denen grundsätzlich auch der Schwacke-Mietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zählt, geschätzt werden. Zur Bestimmung der angemessenen Preise ist auf diejenigen des „arithmetischen Mittels“ der Liste abzustellen.

a.

Der Normaltarif kann in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (BGH NZV 2006, 463; BGH NJW 2007, 1124; BGH NZV 2007, 351, 352 BGH NJW 2007 2916; BGH NJW 2007, 3782, 3783, AG Oldenburg NJOZ 2008, 2809, 2826). Es ist insoweit auf die unter der Rubrik „arithmetisches Mittel“ der Schwacke-Liste genannten Preise abzustellen (LG Hof NJOZ 2008, 2806 f., AG Oldenburg NJOZ 2008, 2809, 2826, BGH NJOZ 2010 2652).

b.

Die Einwendungen der Beklagten stehen der Verwendung dieser Liste als Schätzgrundlage nicht entgegen (LG Hof NJOZ 2008, 2806, 2808, auch BGH NJOZ 2010, 2652).

Zum einen verweist das Landgericht Hof darauf, dass nach einem im Verfahren des OLG Karlsruhe eingeholten Gutachten, die Schwacke-Liste 2006 nach wie vor als Schätzgrundlage geeignet sei. Nach dem dort eingeholten Gutachten weise die Liste zwar methodische Mängel auf, diese wurden aber nicht auf die Richtigkeit der Ergebnisse durchschlagen (LG Hof NJOZ 2008 2806 2808 unter Verweis auf OLG Karlsruhe VersR 2008, 92). Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht auch für die aktuell gültige Schwacke Liste 2010 an.

Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Schwacke-Liste 2006 und jünger keine geeignete Schätzgrundlage darstelle, so ist dieser Kritik zwar zuzugeben, dass die Schwacke-Liste letztlich ebenfalls nur das Marktgeschehen abbildet, das nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gerade nicht von Angebot und Nachfrage bestimmt gewesen war. Da die Unfallersatztarife gerade nach Meinung der Versicherungswirtschaft überteuert waren, ist aber die in Folge der geänderten Rechtsprechung eingetretene und von der Versicherungswirtschaft beklagte Erhöhung der Normaltarife geradezu die zwangsläufige Folge gewesen. Denn es ist davon auszugehen, dass eine Quersubventionierung stattfand und die in der Schwacke-Liste 2003 enthaltenen Normaltarife wohl verhältnismäßig zu niedrig gewesen waren. Dementsprechend kann die Schwacke-Liste herangezogen werden, weil diese nicht offensichtlich ein reales Marktgeschehen nicht (mehr) abbildet. Trotz der Einwendungen der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Schwacke-Liste 2006 nunmehr die in Folge dieser Rechtsprechungsänderung beeinflusste Marktstruktur und damit konsequenterweise eine den realen Marktbedingungen eher entsprechende Tarifstruktur abbildet (AG Oldenburg NJOZ 2008, 2808, 2826, Vuia NJW 2008, 2369, 2372).

Die Annahme, die Vermieter hätten die im Normaltarife „künstlich“ in die Höhe getrieben, entbehrt eines empirischen Nachweises (Vuia NJW 2008, 2369, 2372 m.N.). Auch die Untersuchung von Zinn stellt die Anwendbarkeit der Liste nicht in Frage. Denn auf Grund der von Zinn angewendeten Erhebungsmethode ist davon auszugehen, dass in die Untersuchung in nicht unerheblichem Maße Tarife mit Sonderkonditionen eingeflossen sind. Soweit gegen die Schwacke-Liste eingewendet wird, dass diese keine Internettarife berücksichtige, überzeugt dies ebenfalls nicht (Vuia NJW 2008, 2369, 2372).

Nicht von der Hand zu weisen sind zwar die grundlegenden Schwächen der Schwacke-Liste aus statistisch-methodischer Sicht. Es ist aber nicht Sinn und Zweck des § 287 ZPO, eine mathematisch exakte Ermittlung zu ermöglichen. Vielmehr soll die Schätzung „der Wahrheit möglichst nahe kommen“. Solange keine genauere Schätzgrundlage vorhanden ist, bestehen daher gegen die Anwendung der Schwacke-Liste aus juristischer Sicht keine durchgreifenden Bedenken (Vuia NJW 2008, 2369, 2372). Aus dem Urteil des OLG München vom 25.7.2008, Az. 10 U 2539/08 (NJW-Spezial 2008, 585) ergibt sich nichts Anderes. Das OLG München hat dort zwar der Fraunhofer-Liste den Vorzug eingeräumt, jedoch nicht explizit ausgesprochen, dass die Schwacke-Liste ungeeignet wäre. Zudem ist die Begründung des OLG München, mit der es nunmehr die Ergebnisse der Fraunhofer-Erhebung anzuwenden gedenkt, von bedenkenswerter Kürze, wenn man den Umfang der Auseinandersetzung, die dieses Thema derzeit in der Literatur und der Rechtsprechung erfährt, und die Einwendungen, der das Fraunhofer-Institut ausgesetzt ist, bedenkt.

Zum anderen ist nicht geklärt, ob mit den von den Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die „Schwacke-Liste“ der Vortrag von solchen „konkreten Tatsachen“ verbunden ist, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2008, 1519) erforderlich sind, um die Geeignetheit der Erhebung als Schätzgrundlage in Frage zu stellen (vgl. LG Dortmund NZV 2009 83, 84).

c.

Darüber hinaus ist auch die Erhebung des Fraunhofer Instituts Einwendungen ausgesetzt, die ihre Eignung als Schätzgrundlage in Frage stellen (LG Karlsruhe NZV 2009, 230 – Leitsatz 1: „Es bestehen durchgreifende Bedenken, die vorliegende Mietpreisübersicht des Fraunhofer Instituts für eine Schätzung der ortsüblichen Mietwagenkosten heranzuziehen, weil diejenigen Angebote außer Betracht zu bleiben haben, die nur über das Internet buchbar sind [u.a. Gefahr des Missbrauchs von Kreditkartendaten, die der Kunde regelmäßig anzugeben hat].“ – Leitsatz 2: „Für die telefonisch erhobenen Daten fehlt es an einer hinreichend ortsnahen Datenerhebung, Aufschlüsselung nach dem Postleitzahlengebiet „7″. Dieses Gebiet reicht von Konstanz im Süden bis weit nördlich über Karlsruhe und Heilbronn hinaus. Die vom Bundesgerichtshof geforderte Ortsnähe für die Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten ist damit nicht gewährleistet.“).

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d.

Zu beachten ist schließlich, dass beim hiesigen Amtsgericht fünf Referate mit der Problematik der Anwendbarkeit der „Schwacke-Liste“ befasst sind und auf dieser Grundlage in ständiger Rechtsprechung urteilen. Zum Schutz der Geschädigten erscheint die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung in dieser Frage letztlich auch zum Schutz der Unfallgeschädigten angezeigt, die sich auf die Heranziehung der grundsätzlich als Schätzgrundlage geeigneten Schwacke-Listen als Obergrenze ihrer Ersatzansprüche einstellen durften (vgl. LG Bonn NZV 2009, 147).

e.

Demnach ist die Schwacke-Liste in der aktuell gültigen Fassung der Schätzung zu Grunde zu legen (vgl. AG Oldenburg NJOZ 2008, 2808, 2826 unter Verweis auf OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92, LG Bielefeld BeckRS 2007, 14709, LG Bielefeld BeckRS 2007, 02073, LG Bielefeld NJW 2008, 1601, LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2007, 1306; OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 1113; Vuia NJW 2008, 2369, 2372; LG Dortmund NZV 2009, 83 unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung – LG Karlsruhe NZV 2009, 230, 231).

4.

Nach Auffassung des Gerichts stellen die in der Schwacke Liste geführten Tarife grundsätzlich die Obergrenze des Ersatzfähigen dar, ohne dass es auf die Qualifikation des Tarifs als Normal- oder Unfallersatztarif ankommt. Die Grenze des noch als erforderlich anzusehenden Geldbetrages ist dann überschritten, wenn der Geschädigten, sehenden Auges völlig überzogene Mietwagenangebote akzeptiert, deren Überhöhung jedem wirtschaftlich vernünftig handelnden Geschädigten hätte einleuchten müssen. Hierfür finden sich vorliegend keine Anhaltspunkte.

Es stellt vorliegend weder die Erforderlichkeit des Schadensersatzes in Frage, noch ist ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzunehmen, weil sich der Geschädigte nicht nach weiteren, günstigeren Mietwagenangeboten erkundigte.

a.

Die beklagtenseits vorgelegten alternativen Mietangebote sind mit der konkreten Situation nicht vergleichbar:

So kommen die Kalkulationen der Internet-Angebote dadurch zustande, dass der Anmietende innerhalb einer Vorlaufzeit seinen Buchungswunsch bereits zeitlich exakt eingrenzt, so dass für die Vermieter eine erforderliche Vorhaltung von PKW und gegebenenfalls das Risiko einer Nichtauslastung deutlich reduziert wird und dementsprechend anders kalkuliert werden kann. Dies begründet bereits zum Teil die geringeren Preise; ist mit der ad – hoc Anmietung eines Fahrzeugs im Fall eines Unfalls aber nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass für die Kalkulation der Internet-Angebote durchaus auch andere Erwägungen, wie das Erreichen bestimmter Kilometergrenzen Freihaltung von Parkplätzen, Gewinnung neuer Kunden usw., eine Rolle spielen können und deswegen Preise gegebenenfalls günstiger gestaltet werden, als dies betriebswirtschaftlich veranlasst wäre. Derartige Erwägungen spielen für die Vorhaltung von Mietwagen für Unfälle aber keine Rolle.

b.

Ein konkretes, annahmefähiges Angebot für die Beschaffung eines Mietwagens hat die Beklagte nicht vorgelegt.

5.

Andererseits ist auch der klägerseits geltend gemachte Aufschlag von gut 15% auf den Grundtarif nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht ersatzfähig, da das Gericht davon ausgeht, dass angesichts der Erhebungsmethode der Schwacke Liste unfallbedingte Mehrforderungen de facto bereits in die Kalkulation der Mietwagenpreise eingerechnet sind. Ein konkreter Mehraufwand in Form unfallbedingter Mehraufwendungen ist vorliegend auch nicht dargetan. Dass Forderungsausfallrisiko schätzt das Gericht im Fall eines Unfalls nicht höher ein, als bei jeder anderen Mietwagenanmietung, zumal bei Unfällen sogar regelmäßig Versicherungen beteiligt sind, so dass die Forderungsausfallrisiken eher geringer sind.

6.

Das Gericht hat auch keinen vernünftigen Zweifel an der Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Das Fahrzeug wurde von dem Geschädigten während der Reparaturdauer für 16 Tage insgesamt 528 km bewegt, d.h. pro Tag ca. 33 km. Zweifel an der Richtigkeit dieser Parteibehauptung, die sich auch aus der Mietwagenabrechnung selber ergibt, hat das Gericht nicht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten geht das Gericht auch nicht davon aus, dass gewöhnliche Gebrauchsfahrzeuge in derart erheblicher Zahl aus Liebhaberei oder Geltungsbedürfnis vorgehalten werden, dass hieraus eine grundsätzliche Infragestellung der Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges folgen würde. Zwar mag dies in Einzelfällen zutreffen ist aber nicht als Regelfall anzusehen. Für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen wäre aber die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, die vorliegend bis auf das schlichte Bestreiten keinerlei Vortrag in diese Richtung brachte. Anhaltspunkte für eine derartige Liebhaberei finden sich auch in der Akte nicht und wären im übrigen durch die Angaben des Geschädigten zu den Fahrleistungen auch entkräftet.

7.

Der verunfallte PKW ist nach Schwacke Liste unstreitig in die Mietwagenklasse 3 einzuordnen. Eine Herabstufung angesichts des Alters ist nicht veranlasst. Der Abrechnung ist daher als erforderlicher Betrag derjenige für die Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs zugrunde zu legen.

a.

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für den Zeitraum 17.05.2010 bis 01.06.2010, mithin 16 Tage.

Der Wochentarif des arithmetischen Mittels im Postleilzahlengebiet 933 beträgt für ein Fahrzeug der Klasse 3 EUR 471,41. Die 1-Tages-Pauschale beträgt EUR 74,31.

Nicht ersichtlich sind Gründe, die es rechtfertigen, lediglich 1 Wochenpauschale und 9 Eintagespauschalen in Anwendung zu bringen. Dies gilt umso mehr, als die Anmietung in der die Reparatur durchführenden Werkstatt stattfand. Das Gericht geht davon aus, dass spätestens bis zum Ablauf der ersten vereinbarten Wochenfrist erkennbar war, dass die Reparatur länger als eine Woche dauern würde. Gründe dafür, warum die erhebliche Überschreitung von 9 Tagen nicht früher erkennbar gewesen wäre, sondern sich quasi tageweise verlängert habe, sind nicht ersichtlich, so dass bei der Berechnung auf die günstigeren Pauschalen abzustellen war. Auch aus dem Mietvertrag ergibt sich insoweit nur, dass bereits im Rahmen der Anmietung vom 17.05.2010 – 21.05.2010 keine 3 Tagespauschale vereinbart wurde, sondern stattdessen mit 5 Eintagespauschalen gerechnet wurde.

Insgesamt sind damit ersatzfähig:

2 Wochenpauschalen = EUR 942,82

2 Tagepauschalen = EUR 148,62

Zwischensumme EUR 1.091,44

b.

Zu ersetzen sind nach Überzeugung des Gerichts weiter die Kosten für die Haftungsreduzierung in Höhe von 2 Wochenpauschalen Klasse 3 zu je EUR 135,62 zuzüglich 2 Tagespauschalen zu je EUR 20,53.

Zwar beruhen diese Kosten auf einer freiwilligen und eigenverantwortlichen Entscheidung des Geschädigten, die aus seinem Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich etwaiger Unfall- / Regresskosten resultieren, wofür der Schädiger wegen einer Unterbrechung des Kausalverlaufs grundsätzlich nicht haftet, allerdings gilt insoweit etwas anderes, weil mit der Haftungsreduzierung lediglich der Zustand wieder hergestellt wurde, den der Geschädigte auch hinsichtlich seines unstreitig vollkaskoversicherten Fahrzeugs innne hatte. Die Höhe entspricht dem arithmetischen Mittel der Schwacke Liste.

Damit ergeben sich weitere Ansprüche von EUR 312,30.

c.

Hieraus ergeben sich Gesamtkosten von EUR 1.403,74 inklusive Mehrwertsteuer, von denen noch 3% ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen sind, also EUR 42,11. Der ersatzfähige Betrag beläuft sich damit insgesamt auf EUR 1.361,63. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von EUR 753,52 verbleiben EUR 608,11, die durch den Beklagten noch zu bezahlen sind.

Die Verzinsung folgt aus § 288 Abs. 1, 286 BGB. Verzug des Beklagten war spätestens am 27.07.2010 gegeben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

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