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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall und Normaltarif

Oberlandesgericht Dresden

Az: 7 U 131/08

Urteil vom 28.05.2008

Vorinstanz: LG Chemnitz, Az.: 1-O-1493/07


In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28.12.2007 (1 O 1493/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.163,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.808,45 EUR seit dem 13.03.2007 bis zum 10.08.2007 sowie aus 1.163,94 EUR seit dem 11.08.2007 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 290,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 04.08.2007 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 8 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 92 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 15 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 85 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert in erster Instanz wird für die Zeit bis zum 11.09.2007 auf 6.009,48 EUR und danach auf 1.376,83 EUR festgesetzt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.376,83 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

I.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.163,94 EUR.

Der Geschädigte, hier der Kläger, kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Dabei bedarf die Erforderlichkeit des den „Normaltarif“ übersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist. Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall den den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre. Maßgebend sind insoweit die konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. zu Vortsehendem nur BGH, Urteil vom 19.02.2008, Az. VI ZR 32/07; BGH, Urteil vom 30.01.2007, Az.: VI ZR 99/06 m.w.N.; zitiert nach juris).

Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen (vgl. nur BGH, Urteil vom 30.01.2007, a.a.O.), denen sich der Senat anschließt, muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich war. Für die in diesem Zusammenhang relevante Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze musste der Kläger im vorliegenden Fall bei Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrages am 12.02.2007 keine Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs haben.

Denn der Kläger hat unstreitig anlässlich eines anderweitigen Verkehrsunfalles Ende des Jahres 2003 einen Mietwagen zu ähnlichen Konditionen, wie im vorliegenden Fall, angemietet und die Kosten wurden durch die damals zuständige Versicherung ohne Beanstandungen im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Tarifes ausgeglichen. Vor dem Hintergrund, zumal die Regulierung der Mietwagenkosten zu einem vergleichbaren Preis erst ca. drei Jahre zurücklag, hatte der Kläger keine Veranlassung die Höhe des ihm angebotenen Tarifes bei Anmietung des streitgegenständlichen Mietfahrzeuges zu hinterfragen und er war daher auch nicht gehalten, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen bzw. entsprechende Konkurrenzangebote einzuholen. Anders wäre es nur gewesen, wenn der Kläger Kenntnis von der bezüglich des Unfallersatztarifes kontrovers geführten Diskussion bzw. der dazu seit dem Jahr 2004 ergangenen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.10.2004, Az. VI ZR 151/03, zitiert nach juris) gehabt hätte oder er von der Beklagten vor der Anmietung informiert worden wäre, dass ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu wesentlich günstigeren Tarifen angemietet werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. VI ZR 338/04, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür sind jedoch nicht gegeben. Zwar hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12.02.2007 eine Tabelle übersandt, aus der sich wesentlich niedrigere Tarife für ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug entnehmen ließen. Die Beklagte hat jedoch selbst nicht behauptet, dass das Schreiben dem Kläger vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges am 12.02.2007 zugegangen ist bzw. der Inhalt des Schreibens dem Kläger zuvor anderweitig bekannt geworden ist.

Hat der Kläger das Ersatzfahrzeug demnach berechtigt angemietet, so war er vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB nicht gehalten, aufgrund des Schreibens der Beklagten das Mietfahrzeug wieder zurückzugeben und zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Zum einen war das Schreiben der Beklagten sehr allgemein gehalten und wies den Kläger lediglich auf seine Pflichten vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges hin. Zum anderen hat die Beklagte, die insoweit jedoch die Darlegungs- und Beweislast trägt, auch nicht vorgetragen, dass dem Kläger in seiner Situation ein Wechsel zu einem günstigeren Anbieter, insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungen des streitgegenständlichen Mietvertrages, überhaupt möglich und zumutbar war. Im Übrigen vertritt der Senat die Auffassung, dass entsprechende Überlegungen des Geschädigten zu einem Wechsel des Anbieters (erst) dann geboten erscheinen, wenn es sich um ein – hier nicht vorliegendes – Mietverhältnis von ungewöhnlich langer Dauer handelt, weil es etwa zu erheblichen Verzögerungen bei den Reparaturarbeiten oder der Ersatzteilbeschaffung gekommen ist. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger nach Anmietung des Fahrzeuges kann mithin vorliegend nicht festgestellt werden.

Dem Kläger steht jedoch ein Ersatz der Mietwagenkosten nur in Höhe von 1.163,94 EUR und nicht, wie von ihm geltend gemacht, in Höhe von 1.376,83 EUR zu. Denn bei der Klageforderung in Höhe von 1.376,83 EUR hat der Kläger nicht die Eigenersparnis von 10 %, die vom Senat für angemessen gehalten wird, berücksichtigt und die der Kläger im Übrigen selbst bei seiner außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen (vgl. Schreiben vom 05.03.2007, Anlage K 5) in Abzug gebracht hat. In seinem außergerichtlichen Schreiben vom 05.03.2007 hat der Kläger die Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 2.480,08 EUR zutreffend berechnet, so dass sich unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen seitens der Beklagten in Höhe von 1.316,14 EUR der tenorierte Betrag ergibt.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Insoweit war hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz zu berücksichtigen, dass die Terminsgebühr der Rechtsanwälte nur aus dem niedrigeren Streitwert angefallen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO. Der Streitwert der ersten Instanz war durch den Senat abzuändern (§ 63 Abs.3 GKG), weil durch das Landgericht nicht berücksichtigt worden ist, dass sich dieser mit den Erklärungen im Schriftsatz des Klägers vom 11.09.2007 auf 1.376,83 EUR reduziert hat.

 

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