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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Ersatzfahrzeug für Porsche

LG München II

Az.: 2 S 4044/11

Urteil vom 08.05.2012


1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 17.08.2011, Az. 1 C 440/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Miesbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.241,78 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 29.07.2010 in Kreuth.

Die Klägerin ist eine Mietwagenfirma, die sich die Ansprüche des beim Unfall Geschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten abtreten hat lassen. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unstreitig voll haftenden Schädigers. Bei dem Unfall wurde der Porsche Cayenne Turbo 368 kW des Geschädigten beschädigt, woraufhin dieser bei der Klägerin für die Zeit vom 29.078.2010 bis 06.08.2010 einen Porsche Panamera für 2.350,19 € anmietete Die Beklagte bezahlte hierauf einen Betrag von 1.108,41 €. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf den Rest in Höhe von 1.241,78 € in Anspruch.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Miesbach vom 17.08.2011 Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, die sich gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts richtet, ist unbegründet.

1.

Im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2012, Az.: VI ZR 143/11, sieht die Kammer in der Verfolgung des klageweise geltend gemachten Anspruchs aus abgetretenem Recht keine verbotene, sondern eine nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG grundsätzlich erlaubte Rechtsdienstleistung, da allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist Die Abtretung ist folglich wirksam und die Klägerin aktivlegitimiert.

2.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Erstgericht den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2010″ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zur Grundlage der Schätzung des Schadens bezüglich der Mietwagenkosten gemacht hat. Sie ist der Ansicht, dass die Schwacke-Liste Verwendung finden müsse. Sie ist weiter der Auffassung, dass unter dem Restitutionsgedanken die geltend gemachten tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten seien. Mit ihren Auffassungen kann die Klägerin nicht durchdringen.

a)

Die vom Amtsgericht vorgenommene Schadenschätzung anhand der Fraunhofer-Liste, die Mietwagenkosten in Höhe von 1.096,07 € für die hier einschlägige Fahrzeugklasse 10 vorsieht, ist nicht zu beanstanden.

Die Höhe eines entstandenen Schadens kann nach § 287 ZPO geschätzt werden. Für die Schätzung kann, soweit es sich um notwendige Mietwagenkosten in angemessener Höhe handelt, nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urt. v, 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, Rn. 7 m. w. N., der Rückgriff auf Listenwerke zulässig sein Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben.

Die Eignung der Liste oder Tabelle, die bei der Schadensschätzung Verwendung findet, bedarf allerdings dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich speziell auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, vgl. BGH, Urt v. 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, Rn. 8 m. w. N.. Konkrete Darlegungen der Klägerin, aus denen sich ergeben würde, dass die geltend gemachten falschen Methodiken real zu einem falschen Ergebnis führen, fehlen vorliegend. Die Angriffe der Klägerin erschöpfen sich in abstrakten Erwägungen, die die Kammer nicht teilt. Zwar sind die Durchschnittspreise der Fraunhofer-Liste tatsächlich grundsätzlich niedriger als diejenigen nach der Schwacke-Liste. Die Preise der Schwacke-Liste wurden aber auf Grund einer Selbstauskunft der Mietwagenvermieter gebildet in Kenntnis, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, während das Ergebnis des Preisspiegels des Fraunhofer-Instituts auf einer anonymen Befragung im Rahmen eines typischen Anmietszenarios beruht. Dieser Gewinn an Objektivität kann auch nach Meinung der Kammer die Nachteile, wie die geringere Datenbasis dieses Spiegels, zurücktreten lassen, vgl. OLG München, Urt. v. 25.07.2008, Az.: 10 U 2539/08.

Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass dem Geschädigten ein günstigeres Angebot nicht zugänglich gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Geschädigten ist, darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, vgl. BGH, Urt. v. 12 04.2011, Az.: VI ZR 300/09, Rn. 10. Die Klägerin hat konkrete Bemühungen des Geschädigten um ein günstigeres Angebot nicht vorgetragen.

b)

Darüber hinaus ist der Klage auch aus einem weiteren Grund der Erfolg versagt.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, was bedeutet, dass der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat, vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, Rn. 10.

Die Auffassung der Klägerin, dass der Geschädigte in jedem Fall berechtigt sei, einen Porsche Cayenne Turbo 368 kW oder jedenfalls ein markengleiches Ersatzfahrzeug anzumieten, teilt die Kammer nicht. In Bezug auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Geschädigte Anspruch auf Anmietung einer gleichwertigen bzw. vergleichbaren Sache hat, vgl. Palandt, BGB, § 249, Rn. 31; MüKo, BGB, § 249, Rn. 427. Dies bedeutet gerade nicht, dass der Geschädigte immer Anspruch auf Anmietung einer gleichen Sache hat. Soweit der Geschädigte vorliegend „nur“ einen Porsche Panamera angemietet hat, ist dies der Tatsache geschuldet, dass ersieh hierdurch erhoffte, den grundsätzlich vorzunehmenden Abzug ersparter Eigenaufwendungen zu vermeiden, da er davon ausging, dass der Porsche Panamera im Vergleich zum Porsche Cayenne eine Mietwagenklasse niedriger einzuordnen ist.

Letztlich kann die Frage, ob eine gleiche oder nur eine gleichwertige oder vergleichbare Sache angemietet werden kann, im vorliegenden Fall dahin stehen, da es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon seit langem anerkannt ist. dass ein Geschädigter, der grundsätzlich einen Anspruch auf einen gleichwertigen Wagen hat, (unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB) gehalten sein kann, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu haben ist, vgl. BGH. Urt. v. 02.03.1982, Az.: VI ZR 35/80, Rn. 11; BGH, Urt. v. 02.12.1966, Az.: VI ZR 72/65.

So liegt der Fall hier. Die Klägerin trägt selbst vor, dass ein „adäquates Mietfahrzeug der Marke Porsche über weiter regional im Zugangsbereich etwaig verfügbare Autovermietungen nur beschränkt oder gar nicht verfügbar ist“ (vgl. Schriftsatz der Klägerin v. 01.07 2011, S. 3). Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Geschädigte am 29.07.2010 bei der Fa. S Autovermietung in M… für dieselbe Zeit einen BMW der 7er Reihe für 806,97 € hätte anmieten können (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 17.06.2011, S. 13 und Anlage B1). Auch wenn zuzugeben ist, dass ein Porsche Cayenne (SUV) vom Fahrzeugtyp mit einer 7er BMW (Limousine) nicht vergleichbar ist, hat die Klägerin indessen – auch auf den entsprechenden Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2012 – nicht vorgetragen, warum der Kläger gerade auf die Anmietung eines vom Fahrzeugtyp vergleichbaren Fahrzeugs oder auch nur eines SUV angewiesen war. Gegen Letzteres spricht im Übrigen die Anmietung eines Panameras.

In Bezug auf die Anschaffungskosten und den damit möglicherweise verbundenen Fahrkomfort sind der Porsche Cayenne V8 turbo mit einem Neupreis von etwa 115.000,00 € und einem 8-Zylinder 7er BMW mit einem Neupreis beginnend ab ca. 103.000,00 € vergleichbar. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass es sich bei dem Porsche Cayenne V8 turbo um das Premiumfahrzeug dieses Typs handelt, müsste man aus der 7er Reihe von BMW sogar den 760Li mit einem Neupreis beginnend ab 147.000,00 € heranziehen. Vergleicht man nun die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten des Porsche Panamera in Höhe von 2.350,19 € mit denjenigen für einen 7er BMW in Höhe von 806,97 € ergibt sich, dass für den Porsche Panamera nahezu das Dreifache aufzuwenden war.

Die Enge des Marktes für die Vermietung von Porsche Cayenne oder Panamera führt offensichtlich zu vergleichsweise besonders hohen Mietzinsen. Dass es dann aber noch eine Nachfrage nach diesen Mietfahrzeugen gibt, lässt sich nur damit erklären, dass es den entsprechenden Kunden zweckfrei um die Freude am Fahren und das äußere Erscheinungsbild bzw. die ausgesprochene Luxusausstattung dieser Fahrzeuge geht. Mangels Vermögenswerts dieser „Nachteile“, hat der Geschädigte darauf jedoch genauso wenig Anspruch wie etwa auf den „look“ eines Fahrzeugs, vgl. BGH, Urt. v. 02.03.1982, Az.: VI ZR 35/801, Rn. 10; BGH, Urt. v. 17.03.1970, Az.: VI ZR 108/68, Rn. 12; BGH, Urt. v. 02.12.1966, Az.: VI ZR 72/65.

Anders wäre möglicherweise zu entscheiden gewesen, wenn die Klägerin konkrete Nachteile vorgetragen hätte, denen nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert zukommt. Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 05.03.2012 vorträgt, dass sich der Geschädigte „seinen Mobilitätsstandard selbst erarbeitet und geschaffen habe um mit seinem Fahrzeugtyp seine Betätigung wirksamer und erfolgreicher einzusetzen und zu erhalten, seine mobile Unabhängigkeit in diesem Zusammenhang zu bewahren um gleichzeitig schnellstmöglich die jeweiligen Reiseziele zu erreichen und sicherlich auch das Fahrzeug für persönliche Bedürfnisse und auch zur Erreichung von Erholungsmöglichkeiten zu nutzen erschöpft sich dies in substanzlosen und unkonkreten Ausführungen und trifft für den erheblich günstigeren 7er BMW genauso zu.

Nachdem der Geschädigte das Fahrzeug ausschließlich privat nutzt (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 01.07.2011, S. 3) kommt ein geschäftliches Repräsentationsbedürfnis, welchem u. U. Vermögenswert zukommen könnte, vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 02.03.1982, Az: VI ZR 35/80, Rn. 12, Rn. 11, nicht in Betracht. Genauso scheidet die Notwendigkeit der Verrichtung geschäftlicher Tätigkeiten etwa während langer Dienstfahrten, vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 17.03.1970, Az.: VI ZR 108/68, Rn. 12, der nach der Verkehrsauffassung ebenfalls Vermögenswert zukommen könnte, aus.

Nachdem die Beklagte unstreitig 1.108,41 € an Mietwagen kosten bezahlt hat ist der (auf die Klägerin übergegangene) Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, vgl. Zöller, ZPO, § 97, Rn 1.

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO

5.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch den Bundesgerichtshof in den hier zitierten Urteilen bereits entschieden.

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6.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 GKG und entspricht dem von der Klägerin mit der Berufung weiter verfolgten Zahlungsanspruch.

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