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Verkehrsunfall – Vermittlung von Mietwagen durch Versicherung

Amtsgericht Viersen

Az.: 2 C 51/10

Urteil vom 15.06.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Viersen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 15.06.2011 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 290,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

II. Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der ihr entstandenen Mietwagenkosten aus § 7 StVG iVm. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 249 f BGB, die die Beklagte bislang noch nicht beglichen hat.

a) Die von der Klägerin zugrunde gelegten Sätze entsprechen der Schwacke-Liste. Im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach ist – wie auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGH, NJW-RR 2010, 251) – anerkannt, dass für die Zugrundelegung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste herangezogen werden kann (vgl. etwa LG Mönchengladbach, NZV 2010, 616). Anhaltspunkte dafür, dass die Schwacke-Liste in Bezug auf das gegenständliche Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, hat die Beklagte nicht vorgetragen (vgl. zu einer solchen Pflicht der Beklagten auch BGH, NJW 2009, 58, 60).

b) Die Klägerin war Rahmen der Anmietung eines Mietwagens nach Auffassung des Gerichts nicht aus Schadensminderungsgesichtspunkten verpflichtet, sich auf das günstigere Vermittlungsangebot der Beklagten einzulassen. Dabei kann offen bleiben, ob ein Geschädigter grundsätzlich ein Angebot der Versicherung auf Vermittlung eines kostengünstigen Mietwagenanbieters berücksichtigen muss (ablehnend bereits z.B. LG Weiden, NJW-RR 2009, 675 ff.), da die Beklagte der Klägerin im vorliegenden Fall jedenfalls kein entsprechendes Angebot unterbreitet hat, welches eine Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB durch die Klägerin begründen würde.

Danach wäre erforderlich gewesen, dass die Beklagte der Klägerin einen günstigeren Tarif unterbreitet, der nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre. Dabei ist für die Beurteilung der Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Normaltarifs darauf abzustellen, was dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zugänglich war. Das Angebot muss dabei inhaltlich so gestaltet sein, dass der Geschädigte es mühelos annehmen kann. (BGH, Urteil vom 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 2106; KG Urteil vom 26.02.2010 – 13 S 240/09, LG Saarbrücken: Urteil vom 06.08.2010 – 13 S 53/10). Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08).

Dass die Beklagte der Klägerin ein solches Angebot unterbreitet hat, steht nach der von der Beklagten bewilligten schriftlichen Vernehmung der Zeugin nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Diese hat lediglich ausgesagt, der Klägerin ein kostengünstigeres Ersatzfahrzeug angeboten zu haben. Dabei habe sie einen Preis von 37,00 EUR pro Tag für ein Mietfahrzeug als erstattungsfähig in Aussicht gestellt. Ob die Namen der Kooperationspartner der Beklagten genannt worden sind, könne sie nicht mehr sagen.

Dieses Angebot enthält keine Informationen, die der Geschädigten eine verlässliche Überprüfung ermöglicht hätten. Die Klägerin konnte anhand der Informationen der Beklagten weder beurteilen, ob es sich um ein Angebot in dem für sie zeitlich und örtlich relevanten Markt handelte, noch erhielt sie Kenntnis von den weiteren Mietbedingungen. Der Geschädigten war es auch nicht zuzumuten, ihrerseits bei der Beklagten entsprechende Nachforschungen einzuleiten (vgl. ähnlich hinsichtlich der Unterbreitung von Restwertangeboten durch den Versicherer BGHZ 143, 189 ff.).

c) Schließlich ist auch die von der Klägerin geltend gemachte Mietwagendauer vom 31.03.2009 bis zum 04.04.2009 gerechtfertigt.

Nach dem von der Klägerin überreichten Reparaturplan steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Reparaturdauer von 5 Tagen krankheitsbedingt auf die von der Klägerin ausgesuchte Reparaturwerkstatt zurückgeht. Die Klägerin hat für ein Verschulden der Werkstatt gegenüber der Beklagten nicht einzustehen. Verzögerungen, die durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes sowie den Ausfall von Arbeitskräften entstanden sind, gehen nicht zu ihren Lasten (vgl. BGH, NJW 1975, 160).

2. Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 713 ZPO.

Streitwert: 290,36 EUR

 

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